Praktikum & Bezahlung

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B. Alexander  Koll
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Wenn die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck überwiegt, kann die Verpflichtung des Arbeitgebers bestehen, einem als Praktikanten Beschäftigten Lohn als Arbeitnehmer nachzahlen. Dies kann einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Arbeitsgerichts Kiel entnommen werden (ArbG Kiel v. 19.11.2008, Az. : 4 Ca 1187d/08).

Im vorliegenden Fall sah das Gericht das Vertragsverhältnis entgegen der anders lautenden Vereinbarung als Arbeitsverhältnis an, da es nicht auf den Vertragswortlaut, sondern die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses ankomme. Bei einem Praktikum stehe der Ausbildungszweck im Vordergrund, der im Hinblick auf die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse deutlich überwiegen müsse. Das Gericht stellte vorliegend ein krasses Missverhältnis zwischen der eigentlichen Ausbildungsdauer und der Dauer des angeblichen Praktikums fest. Demnach bestünde zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, so dass die Vergütungsvereinbarung in Höhe von monatlich 200,00 € sittenwidrig sei, einen unzulässigen Lohnwucher darstelle und somit unwirksam sei. Entsprechend habe der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung nachzuzahlen, so das Gericht.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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