Präventiver Schutzbrief bei Mahngericht gegen gerichtliches Mahnverfahren möglich?

15. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
KMüller
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)
Präventiver Schutzbrief bei Mahngericht gegen gerichtliches Mahnverfahren möglich?

Hallo!

In nächster Zeit könnten Firma X, ein von X beauftrages Inkassobüro Y, oder ein Anwalt Z (der nicht geschrieben hat, ob er von X oder von Y beauftragt wurde) ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

Wenn nun nicht sicher ist, dass man selber immer seine Post rechtzeitig bekommt, kann man dann vorsorglich eine Art Schutzbrief an das für den 1. Wohnsitz zuständige zentrale Mahngericht schreiben, in dem man den Forderungen vorsorglich widerspricht?

Welche Informationen müssen in einem derartigen Brief enthalten sein?

MfG
Müller

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Nein, vorsorglich kann man das nicht. Die Frage hätte übrigens auch in Ihren anderen Thread gepasst.

In dem anderen Thread ist noch die Frage offen, ob K die Kündigung nachweisen kann.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Ist auch unnötig, da man einem zugestellten Mahnbescheid ja sowieso widersprechen kann. Der entfaltet eine rechtliche Wirkung ja erst, wenn er unwidersprochen bleibt.

Sog. Schutzschriften sind nur bei einstweiligen Verfügungen möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KMüller
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Wenn ich mich vorher gegenüber dem Forderungssteller schriftlich dahingehend äußere, dass ich auch bei einem gerichtlichen Mahnbescheid der Forderung in Ihrer Gesamtheit widersprechen würde, müßte die Gegenseite dann gleich klagen?
Und an wen müßte ich das schicken? An Firma W, die die Forderung an Firma X verkauft hat, an Firma X, an das Inkassobüro Y oder an den Anwalt Z?

Ich bin mir sehr sicher, dass es einen Weg gibt, einen gerichtlichen Mahnbescheid bereits vorher zu verhindern, und so die Kosten zu reduzieren, dass also die Gegenseite als nächsten Schritt stattdessen gleich Klagen müßte, wenn die Gegenseite es weiter einfordern will.

Grüße
Müller

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#4
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Wenn ich mich vorher gegenüber dem Forderungssteller schriftlich dahingehend äußere, dass ich auch bei einem gerichtlichen Mahnbescheid der Forderung in Ihrer Gesamtheit widersprechen würde, müßte die Gegenseite dann gleich klagen?

No.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Außerdem verringern sich die Kosten nicht, wenn gleich geklagt wird. Die Kosten für den Mahnbescheid, die übrigens geringer sind als im Klageverfahren, werden nämlich im Fall des Widerspruchs auf das dann eingeleitete streitige Verfahren angerechnet.

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#6
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Wenn ein Schuldner KLAR zu erkennen gibt, dass er die Zahlung einer Leistung verweigert, kann der Gegner vor Gericht keine zusätzlichen Inkassokosten geltend machen.

quote:

Die Kosten für den Mahnbescheid, .... , werden nämlich im Fall des Widerspruchs auf das dann eingeleitete streitige Verfahren angerechnet.



Die anteiligen Gerichtskosten glaube ich eher nicht, die Auslagen und MWSt. sowieso nicht.

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#7
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Die anteiligen Gerichtskosten glaube ich eher nicht...

Glauben ist offensichtlich nicht wissen.

Selbstverständlich werden diese angerechnet.

...die Auslagen und MWSt. sowieso nicht...

Die da wären?

-- Editiert von dr. lector am 18.07.2008 08:52:54

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ein Schuldner KLAR zu erkennen gibt, dass er die Zahlung einer Leistung verweigert, kann der Gegner vor Gericht keine zusätzlichen Inkassokosten geltend machen. <hr size=1 noshade>


Inkassokosten sind aber etwas völlig anderes als die Kosten, die im Hinblick auf die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens entstehen.

Im übrigen empfehle ich die Lektüre von Nr. 1210 KV GKG sowie Nr. 3305 VV RVG (und zwar das Kleingedruckte insbesondere).

Das einzige, bei dem ein RA zwei mal seine Gebühren bekommen kann ist die Auslage für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG. Da diese in jeder Angelegenheit gesondert gerfordert werden kann und nach § 17 Nr. 2 RVG Mahn- und streitiges Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind, kann der RA diese sowohl für das Mahn- als auch für das streitige Verfarhen und somit zwei Mal in Rechnung stellen. Sprich die Kostenersprarnis beläuft sich letztendlich auf max. 20 € zzgl. evtl. zu erstattender MWSt., so der Kläger nicht vorsteuerabzugsbereichtigt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
KMüller
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein weiterer Grund für meine Frage war der zeitliche Ablauf.

Während es meines Wissens nach eine ganze Weile dauert, bis eine Klage bei mir überhaupt vom Gericht zugestellt wird, könnte die Gegenseite einen gerichtlichen Mahnbescheid wahrscheinlich viel einfacher so zeitlich legen, dass er bei mir in den Ferien ankommt, wenn ich nicht da bin.

__Und wenn ich die Antworten in einem anderen Thread richtig verstanden habe__, könnte er, wenn ich innerhalbt von zwei Wochen dem Mahnbescheid nicht widerspreche, einen Vollstreckungsbescheid bekommen und den Gerichtsvollzieher schicken.
Ist das so???

Das sieht ja nicht gerade gut aus, wenn der Gerichtsvollzieher bei einem auftaucht. Und wenn sich dann ein Jahr später nach einem Gerichtsverfahren herausstellt, dass ich Recht hatte, wird das den Ansehensschaden mit Sicherheit nicht wiedergutmachen können.
Das ist keine gute gesetzliche Regelung. (Wenn es so is.t) ):

Wie ich auch in meinem anderen Thread jetzt geschrieben habe, kann ich wegen diesen Kriminellen, und nichts anderes sind diese Leute, nicht so viel Zeit aufbringen. Da habe ich wesentlich wichtigeres zu tun.
Darum muß ich das jetzt in den nächsten Tagen irgendwie zum Abschluß bringen, bzw eben eine negative Feststellungsklage veranlassen. ):

Aber man sieht sich immer zweimal im Leben. Das ist zumindest auch meine Erfahrung. Und dann wird es alles wieder schön aufgerechnet, mit Zins und Zinzeszins.

Grüße
Müller

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Man kann auch gegen den Vollstreckungsbescheid noch Einspruch (zwei Wochen-Frist) einlegen.

Wenn man als Gläubiger weiß, dass der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen wird, beantragt man normalerweise keinen Mahnbescheid, da dies einen Zeitverlust bedeuten würde.

Ein Mahnbescheid macht für den Gläubiger nur Sinn, wenn man davon ausgeht bzw. die berechtigte Hoffnung hat, dass der Schuldner dann zahlen wird bzw. einen Titel gegen sich ergehen lässt.

Verhindern kann der Schuldner den Mahnbescheid aber nicht.



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