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Postgeheimis - Rechtslage

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Postgeheimis - Rechtslage

Folgender fiktiver Fall: Der Beschäftigte eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Postdienste erbringt, hat eine Sendung dem vermeintlichen Empfänger auf Anfrage persönlich auf offener Straße zugestellt. Da sich im Nachhinein Zweifel bezüglich der wahren Identität des Empfängers ergeben, bittet der Bote einen Nachbarn desselben Hauses, einen Mitbewohner zu befragen, ob er eine Sendung der Farbe Z erhalten hat (keine Mitteilung über Gestalt, Inhalt, Absender, Zweck der Sendung; der Empfänger als solcher nur erwähnt als eine Person die sich eben für XY ausgegeben hat) und sich nachträglich ausweisen kann.
Hat der Bote gegen das Postgeheimnis verstoßen (abgesehen davon, dass die Identität des Empfängers nicht geprüft wurde)?

Freue mich auf eure Antworten!
MFG

-- Editiert am 22.06.2011 19:36


von guest-12324.06.2011 13:47:46 am 22.06.2011 19:16
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Postgeheimis - Rechtslage
Der Beschäftigte eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Postdienste erbringt, hat doch sicherlich genaue Anweisungen erhalten, wie sich bereits im VORhinein Zweifel bezüglich der wahren Identität des Empfängers ausräumen lassen?



quote:
Hat der Bote gegen das Postgeheimnis verstoßen

§ 206 StGB könnte durchaus zur Anwendung kommen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 23.06.2011 20:32
Status: Tao (17168 Beiträge)
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>Postgeheimis - Rechtslage
Ich denke auch, dass es in diesem Fall ein Fehler war, der sich vielleicht aus der Persönlichkeit oder dem aktuellen Stressniveau des Boten ergeben hat. Möglicherweise wollte er alles richtig machen und den Kunden unter allen Umständen zufrieden stellen, hat dafür aber sogar gegen interne Richtlinien verstoßen.

Was mich bei diesem Fall verunsichert ist die Tatsache, dass ja auch bei jeder Benachrichtigung, die getätigt wird, wenn z.B. eine Sendung beim Nachbarn abgelegt wird, der Name des eigentlichen Empfängers bekannt gegeben wird. Mehr als das ist in diesem Fall höchstens auch nicht passiert. Genau genommen wurde nur erzählt, dass eine Sendung Z an eine angebliche Person XY ausgehändigt wurde und die Farbe der Sendung. Mit welcher Begründung sollte - in Abgrenzung von der ansonsten gängigen Praxis bei Benachtichtigungen also der § 206 StGB hier insbesondere zur Anwendung kommen?

Grüße


von guest-12324.06.2011 13:47:46 am 23.06.2011 21:33
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Postgeheimis - Rechtslage
quote:
Möglicherweise wollte er alles richtig machen und den Kunden unter allen Umständen zufrieden stellen,

Der Kunde ist aber der, der die Zustellung beauftragt hat.
Und dem nützt ein falsch zugestellter Brief gar nichts. Im Gegenteil, es kann ihm sogar schaden. Und den wird er sich wohl vom Auftragnehmer wiederholen.



quote:
Genau genommen wurde nur erzählt, dass eine Sendung Z an eine angebliche Person XY ausgehändigt wurde und die Farbe der Sendung. Mit welcher Begründung sollte - in Abgrenzung von der ansonsten gängigen Praxis bei Benachtichtigungen also der § 206 StGB hier insbesondere zur Anwendung kommen?

Mit gar keiner, da dieser dafür nicht in Frage kommt.
Der § 206 StGB kommt nur für die andere Sache zum tragen.





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von Harry van Sell am 23.06.2011 22:37
Status: Tao (17168 Beiträge)
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