Postengebühren ausnutzen, um wirtschaftlichen Schaden zu verursachen?

2. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
TechnicalSkillz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)
Postengebühren ausnutzen, um wirtschaftlichen Schaden zu verursachen?

Hallo allerseits,
einigen dürfte bekannt sein, dass Banken von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen oft Postengebühren für jede einzelne Transaktion erheben. Ich weiß nicht, wie die Konditionen bei Großkunden und im öffentlichen Sektor sind, aber bei Standard-Geschäftskonten liegen sie oft bei 10 Cent und darüber.
Meine Frage nun: Was würde passieren, wenn jemand diesen Umstand dazu nutzt, um bei der Begleichung von Rechnungen, Bußgeldern, Rundfunkbeitrag etc. den Empfänger zu schädigen? Wenn man die Buchungen in 1-Cent-Beträge aufteilt, würden sie bei einer Postengebühr von 10 Cent den Empfänger die zehnfache Summe kosten. Da man meistens etwas Zeit zur Begleichung hat, kann man auch Daueraufträge einrichten, die täglich bzw. jeden Werktag ausgelöst werden. So hat man mit einem Auftrag gleich 20-30 Cent abgedeckt (unter der Annahme, dass man einen Monat zur Bezahlung hat) und mit 100 solcher Aufträge - was für einen verärgerten Zahler durchaus an einem Tag schaffbar ist - kann man 20-30 Euro bezahlen und damit 200-300 Euro Schaden verursachen.
Wäre eine solche Vorgehensweise rechtens, d. h. für den Zahler folgenlos? Schließlich gibt es für bargeldlose Zahlungen keine Obergrenze wie bei Münzen. Wenn nicht, was könnte auf ihn zukommen? Gibt es einen Unterschied je nach Forderungsart (zivile Forderung, Bußgeld, Rundfunkbeitrag oder ähnliche Abgabe, etc.)?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TechnicalSkillz):
Wenn nicht, was könnte auf ihn zukommen?

Das der den durch Gestaltungsmißbrauch verursachtenSchaden zu tragen hat. Nebst Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten.
Nennt sich "Boumerangeffekt".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TechnicalSkillz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)

Gestaltungsmissbrauch gibt es soweit ich weiß nur im Steuerrecht. Welche Rechtsgrundlage würde hier greifen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Normalerweise liegen die Kosten doch beim Versender des Geldes? Der einzige, der sich dann schadet ist der, der diesen Unsinn meint durchziehen zu müssen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TechnicalSkillz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)

Postengebühren bezahlt immer der Inhaber des jeweiligen Kontos, soweit ich weiß für ein- und ausgehende Buchungen. Solange der Zahler also keine eigenen Postengebühren hat (und die gibt es, mit wenigen Ausnahmen, nur bei Geschäftskonten), kostet ihn die Sache erstmal nur Zeit.

-- Editiert von TechnicalSkillz am 03.06.2017 11:45

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

ich finde es sehr schade, wie du mit meinem erarbeiteten Geld umgehen willst :( danke...

2x Hilfreiche Antwort


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