Post vom Verbraucherschutzverband: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klagen

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Menge von Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrecht bleibt weiterhin konstant hoch.

Zwar wird ein Großteil der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Mitbewerbern der angeblichen Wettbewerbsverletzer ausgesprochen. Jedoch gibt es noch eine weitere große Gruppe, welche Abmahnungen in erheblicher Zahl aussprechen: Vom Gesetz so genannte „qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen" (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG), kurz Verbraucherverbände, wie bsp. Der Verband sozialer Wettbewerb e.V oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Tätigkeit von Verbraucherschutzverbänden auf dem Gebiet des Lauterkeitsrechts hat dabei in Deutschland eine lange Tradition und war schon im UWG von 1909 vorgesehen. Oftmals handelt es sich hierbei um Vereine, die sich die Wahrung des Verbraucherschutzes auf die Fahne geschrieben haben. Dies muss als dauerhaftes Ziel auch in der Satzung des jeweiligen Verbandes festgeschrieben sein und darf nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Darf jeder Verein abmahnen?

Erfüllt ein Verband diese Anforderungen, so kann er vom Bundesamt für Justiz in die Liste der sog. „qualifizierten Einrichtungen" aufgenommen werden, welche sodann ebenfalls die sich aus dem UWG ergebenen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen können. Darüber hinaus sind sie im Gegensatz zu Mitbewerbern auch zur Abschöpfung des durch die vorsätzliche unlautere Handlung entstandenen Gewinns nach § 10 UWG berechtigt. Konsequenterweise wird der abgeschöpfte Gewinn sodann aber an Bundeshaushalt weitergeleitet.

Unterscheiden sich Abmahnungen von Mitbewerbern und von Vereinen?

Bzgl. Des Unterlassungsanspruchs, gleichsam dem „Herzstück" einer jeden Abmahnung, fordern auch die Verbraucherverbände in aller Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies unterscheidet sich insofern nicht von den üblichen Forderungen privater konkurrierender Anspruchsteller.

Unterschiede zeigen sich indes bzgl. der Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten. Private können in der Regel die ihnen durch die Rechtsverfolgung entstandenen erforderlichen Anwaltskosten an den zu Recht abgemahnten weiterleiten. Verbraucherverbände so müssen dagegen so ausgestattet sein, dass sie „Standard-Wettbewerbsverstößen" auch ohne anwaltliche Hilfe ahnden können. Sie müssen sich mit der Geltendmachung einer Kostenpauschale begnügen, die oftmals mehrere hundert EUR unter dem liegen kann, was an Anwaltskostenerstattung fällig gewesen wäre.

Handlungsempfehlung für betroffenen Unternehmen

Auch gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Verbraucherverbänden sollten sich Betroffene unbedingt professionell zur Wehr setzen. Der Gang zu einem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Anwalts ist angeraten. Er stellt den besten Weg dar, um ggf. zu weit gehenden und überzogenen Forderungen der Gegenseite entschlossen zu begegnen.

Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sowohl von einem Verbraucherverband oder auch von einem ihrer Konkurrenten, erhalten haben, so können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl von Abgemahnten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

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