Posing-Bilder Strafbarkeit: Strafverteidigung bei § 184b StGB

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Wann droht bei Erwerb, Besitz und Verbreitung ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie

Posing-Bilder Strafbarkeit: Strafverteidigung bei § 184b StGB

Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie werden von den Ermittlungsbehörden mit Nachdruck verfolgt. Die Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung bei § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie) ist immens wichtig.

Nach Auffassung des Autors nehmen Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Bereich hat bereits der Tatvorwurf – wohlgemerkt unabhängig davon, ob zutreffend oder unzutreffend erhoben – eine derart stigmatisierende Wirkung. Neben ernsten juristischen und strafrechtlichen Konsequenzen drohen insbesondere auch Auswirkungen im sozialen bzw. familiären Bereich. Gleiches kann auch für die berufliche Entwicklung gelten.

Steffen Lindberg
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Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigungspraxis bei Strafverfahren wegen Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie bzw. wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie fällt auf, dass nach wie vor erhebliche Unklarheiten wegen der Strafbarkeit von sogenannten Posing-Bildern bestehen. Oft besteht hier teilweise gefährliches Unwissen bzw. Halbwissen.

Es sei daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seit der Gesetzesänderung vom 31.10.2008 auch Posing-Bilder unter den Begriff der „sexuellen Handlungen" im Sinne des § 184b StGB fallen und damit – im Falle des Erwerbes, des Besitzes oder der Verbreitung – eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB begründen. Durch die Gesetzesänderung bzw. die Neuregelung des § 184b StGB wurden Strafbarkeitslücken weitestgehend geschlossen.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.11.2013 hat der Bundesgerichtshof allerdings erneut klargestellt, dass entgegen der teilweise auch bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen irrigen Auffassung, nicht jede Aufnahme des nackten Körpers eines Kindes Pornografie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB ist. In seiner Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof daher das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Erfurt aufgehoben und darauf hingewiesen, dass trotz der Neufassung des Gesetzes durch das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kindespornografie" nur solche Bilder als strafbare Posing-Bilder zu bewerten sind, bei denen sich aus der Darstellung selbst eine aktive Handlung des Kindes in Form von einem bewussten Einnehmen bestimmter sexualbezogener Körperhaltungen oder Positionen ergibt. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung würde die Darstellung „unwillkürlicher" Positionen wie etwa beim Schlafen, in denen eine Handlungskomponente des Kindes oder Dritter nicht erkennbar ist, eine Strafbarkeit nach § 184b StGB nicht begründen.

Es stellt sich folglich im Nachgang zu der vorerwähnten Gesetzesänderung nicht mehr die Frage, ob Posing-Bilder strafbar sind – dies ist der Fall! Lediglich kann es im Einzelfall unklar sein, ob bereits die Schwelle zum strafbaren Posing-Bereich überschritten wurde.

Aus Sicht des Strafverteidigers im Sexualstrafrecht bzw. im Bereich des § 184b StGB kann nur davor gewarnt werden, diese Grenze „auszutesten". Bei der Auswertung der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung im Bereich von Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie ist klar erkennbar, dass die Strafverfolgung in diesem Bereich „deutlich angezogen" hat. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB bzw. der Wohnungsdurchsuchung sollte daher eine qualifizierte Rechtsberatung durch einen in diesem Bereich erfahrenen Strafverteidiger erfolgen.

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