Porzesskostenbeihilfe würd vom Anwalt ncht beantragt!!!

29. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Niki4713
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Porzesskostenbeihilfe würd vom Anwalt ncht beantragt!!!

Hallo zusammen ich bin recht verzweifelt was dieses Thema angeht. Ich hoffe ich finde hier Gehör und einen guten Rat.
Mein Problem:
Ich damals 24 Jahre und alleinerziehend musste mit Hilfe meines (mittlerweile nicht mehr guten) Anwalts eine Angelegenheit bezüglich der Kindergarten kosten für meine Tochter. Diese waren rund 390€ zzg. 50€ Essensgeld. Da ich Geringverdienerin war konnte ich diese Summe unter keinen Umständen aufbringen. Mein Gang zum Anwalt war demensprechend vorprogrammiert zu dem ich meinen Vater mitgenommen hatte. Wir haben das mit der Stadt außergerichtlich geklärt. Meine Frage zu den Kosten, wurden nur kurz mit einem "da beantragen wir einfach Gerichtskostenbeihilfe" beantwortet ich fragte noch ob ich mich darum kümmern muss oder ob das alles über die Kanzlei geht. Er sagte es wird alles von der Kanzlei aus geregelt. Meine Eltern haben dennoch eine Forderung von ca. 290€ bezahlt, damit das Verfahren mal in Gang kommt. Nun fast ein Jahr später, der die Rechnung vom Anwalt ich möge nochmal ca 290€ bezahlen. Ich hab dort angerufen und gefragt warum ich das denn Bezahlen muss wenn er dich PKH beantragt hat. Er wurde sehr patzig und sagte mir "sie Frau .... das hört man ja schon im Wort raus, PROZESSKOSTEN.....!!! Da es keinen Prozess gab, müssen sie das begleichen.
Ich bin echt verzweifelt und fühle mich über den Tisch gezogen.
Ich freue mich über Antwort und hoffe ihr könnt mir helfen.
Liebe Grüße Niki

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi Niki,

die Frage hat der Anwalt doch schon beantwortet.

Kein Gerichtsverfahren = keine Prozesskostenhilfe.

Kann man hier recht gut erklärt nachschlagen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe

Es wäre wohl sinnvoller gewesen, vor dem Besuch des Anwalts einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Das hättest Du machen können.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Niki4713
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Berry für die Antwort. Wenn man sich mit sowas nicht auskennt, kommt man auf sowas leider nicht von alleine. Meine Frage war eher: hättet er mich darauf hinweisen müssen, dass ich evtl auf den Kosten sitzen bleibe...
Da ich ihn zur Kenntnis gesetzt habe, dass ich ab September 2015 sogar noch weniger wie gering verdiene und Studentin bin, finde ich hätte er mich schon darauf hinweisen müssen.

-- Editiert von Niki4713 am 29.06.2016 16:54

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Niki
Das hätte der Kollege machen müssen, wenn er erkannt hätte, dass Beratungshilfe in Betracht kommt. Und das wird man wohl annehmen müssen.
Diese Verletzung der Aufklärungspflicht macht den Anwalt schadensersatzpflichtig.
Suchen Sie das Gespräch mit dem Anwalt; er soll nachträglich - Beratungshilfe beantragen, so dass Sie dann allenfalls 15 € zu zahlen hätten. Vielleicht hatte er beim Telefonat nur einen schlechten Tag - kommt vor.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Niki4713
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Herr Bohle für die äußerst hilfreiche Antwort. :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich widerspreche ungern einem Anwalt.
Aber ich kann doch nicht zu einem Anwalt gehen und erwarten, dass das alles kostenlos ist?
Und ob hier Beratungshilfe wirklich in Betracht gekommen wäre. Gibt doch offenbar Eltern, die einen gern finanziell unterstützen und einem sogar den Anwalt zahlen.
Und, vielleicht doofer Vergleich aber: wenn ich für Kaufhof Gutscheine habe, erwarte ich auch nicht, dass die Kassiererin mich drauf hinweist, dass ich die abgeben kann und damit Geld sparen. Warum sollte also ein Anwalt verpflichtet sein, mir zu erklären, wie ich mir sein Honorar von jemand anderem zahlen lassen kann?

-- Editiert von Yogi1 am 30.06.2016 13:21

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo yogi,

so ganz bin ich auch nicht bei T.B., aber die Feststellung, dass der Anwalt darauf hätte hinweisen müssen, wenn ihm am Anfang die finanzielle Situation geschildert wurde, teile ich. Das AG Marburg hat mal einem Anwalt den Anspruch auf das Honorar versagt, weil er trotz erkennbarer finanzieller Notlage nicht hingewiesen hat. Amtsgericht Marburg
Urt. v. 06.02.2012, Az.: 9 C 883/11 .

Kann man hier nachschlagen http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?&doc.id=KORE221292012%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L#docid:7355122

Meine Bedenken gehen eher in die Richtung, dass jetzt nach Abschluss des streitigen Verfahrens noch der Antrag vom Anwalt gestellt wird.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Niki4713
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss sagen ich bin leicht verärgert, das ich hier so angegangen werde und als sozusagen blauäugig hingestellt werde. Ich bin verdammt nochmal Studentin komme mit Ach und Krach über die Runden, mit meiner Tochter. Selbst mit zwei Jobs die ich nebenher machen wenn meine kleine nicht da ist, reicht es am Ende vom Monat nicht mehr um das nötigste einzukaufen. Meine Eltern unterstützen mich Finanziell soweit, wie es ihnen möglich ist. Zahlen manchmal meine Miete und ich stottere es ab mit biegen und brechen. Als ich gestern nochmal nachgeschaut habe, wie hoch die Kosten sind bin ich der Meinung das über 500€ erwähnenswert gewesen wären. Da meine Eltern (Lagerist und Hausfrau) selbst glotzen müssen wo sie bleiben, können die das nicht auch noch für mich bezahlen. Ich war in einer Sache blauäugig, dass man mir versucht zu helfen, mich über anfallende Kosten aufklärt und nicht davon ausgeht das ein Mensch in einer schweren Lebenslage nicht so "über den Tisch" gezogen wird. Ich dachte dafür ist ein richtiger Anwalt da, um Menschen zu helfen und nicht ihnen noch mehr Probleme und Kummer zu bereiten. Nicht zu vergessen, dies ist alles schon über 1 Jahr her. Ich glaube wir wissen alle, das ein Anwalt (meistens) keine Geld sorgen hat. Sonst wäre eine Rechnung wohl auch schon eher gekommen.

-- Editiert von Niki4713 am 30.06.2016 14:20

-- Editiert von Niki4713 am 30.06.2016 14:20

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Niki
Ein Anwalt hat dann keine Geldsorgen, wenn seine Mandanten (oder die Staatskasse) die Rechnung zahlt.Leider ist es hier eine weit verbreitete Auffassung, dass allein das Schild an der Tür schon den Geldhahn aufdreht. Das ist verdammt harte Arbeit!

Es geht aiuch nicht um "über den Tisch ziehen" - denn der Anwalt, der das macht, riskiert seine Zulassung und ich denke, für so blöd halten Sie den Anwalt nicht. Er hat eben einen Fehler gemacht. Das, und nur das ist das Thema; seine unfreundliche Art steht auf einem anderen Blatt.



Wenn ich weiß, das PKH/VKH in Betracht kommt, MUSS ich hinsichtlich der Beratungshilfe nachfragen und aufklären und zwar unaufgefordert.

@Yogi und Kollege Berry

Es geht nicht um kostenlos i.s. von Null-Geld, sondern um die Frage von staatlicher Kostenerstattung (die geringer sein wird, aber das ist eben das Risiko und Pech des Kollegen) und Schadensersatz.

Und ich kann (und muss) aber immer vom Anwalt erwarten, dass er mich vollständig und umfassend aufklärt, auch hinsichtlich B-Hilfe und PKH/VKH. Genau hinsichtlich so einem großen Risiko dann auch die hoffentlich hohen Gebühren; denn für die Fehlberatung haftet der Anwalt. Und hier war wohl offenkundig, dass eine alleinerziehende Mutter, Studentin Anspruch auf B-Hilfe hat, zumal der Anwalt ja auch die PKH-Voraussetzung selbst erkannt hatte.


In der Sache ist bestimmt lesenswert:

OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2009, 3 U 139/09 :

" Hat die Klägerin dagegen, - was wahrscheinlich ist - ihren späteren Prozessbevollmächtigten um Rat oder Vertretung ohne Vorlage eines Berechtigungsscheins und ohne Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe beauftragt, hätte dieser im Laufe der Beratung ohne weiteres erkennen können, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind. Er war dann verpflichtet, sie auf die Möglichkeit der Beratungshilfe aufmerksam zu machen. Hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Aufklärung unterlassen, ist darin eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu sehen, aus der der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in einer seinem Gebührenanspruch entsprechenden Höhe erwachsen ist, den sie dem Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten entgegenhalten kann. Die Verpflichtung, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BORA . Infolge eines Verstoßes des Rechtsanwalts gegen diese Pflicht, steht dem Mandanten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, mit dem er gegen den Gebührenanspruch seines Rechtsanwalts aufrechnen kann."



Ich mag zwar gerne Richter widersprechen, aber in diesem Fall haben sie vollkommen Recht.



Und Beratungshilfe kann auch nachträglich beantragt werden - § 6 Abs.2 BerHG ;)


Jedoch selbst wenn man die Frist als abgelaufen betrachten sollte (keine Ahnung, Darten sind mir nicht bekannt und bevor ich orakel, weise ich lieber auf die bestehende Möglichkeit hin), ändert das nichts an der Tatsache, dass Niki die Rechnung nicht zu zahlen hat, sondern nur, dass der Anwalt dann komplett Pech gehabt hätte, also auch die B-Hilfe nicht bekommt.

MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ihr Ärger ist verständlich, hilft aber nicht weiter.

Prozesskostenhilfe setzt (wie schon erwähnt und wie der Name sagt) voraus, dass es einen Prozess gibt.
Für außergerichtliche Tätigkeit gibt es Beratungshilfe.
Bei Beratungshilfe ist es im Regelfall aber so, dass man selbst erst den Antrag auf Beratungshilfe stellt. Wenn diese bewilligt ist, geht man mit dem erhaltenen "Beratungshilfeschein" zum Anwalt und lässt sich dann da beraten. Die Beantragung der Beratungshilfe ist üblicherweise keine Leistung, die der Anwalt übernimmt und die ein Kunde auch üblicherweise nicht vom Anwalt erwarten kann.
Wenn(!) der Anwalt erkennen kann, dass sich der Kunde die Anwaltstätigkeit gar nicht leisten kann, und Beratungshilfe in Betracht kommt, muss der Anwalt darauf hinweisen. D.h. der Kunde soll die Möglichkeit bekommen, sich einen Beratungshilfeschein zu besorgen. Es ist nicht so, dass der Kunde vom Anwalt erwarten kann, dass der sich um einen Beratungshilfeschein kümmert.
Auf genaue Kosten muss ein Anwalt nicht hinweisen. So lange der Anwalt nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren verlangt, ist er nicht verpflichtet, auf die genaue Höhe hinzuweisen, auch nicht, wenn es 500€ sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Kunde die gesetzlichen Gebühren kennt oder schnell nachlesen kann. Klingt hart, aber so ist die Rechtslage. Wenn der Anwalt "nur" die gesetzlichen Gebühren verlangt, wird man auch schwer mit dem Argument "ich bin über den Tisch gezogen worden" durchkommen.

Ihre Chance besteht also darin, dass der Anwalt Sie nicht auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen hat.

Dafür müssten Sie allerdings darlegen können, dass
a) Ihr Einkommen zum damaligen Zeitpunkt unter der Einkommengrenze für Beratungshilfe lag,
b) der Anwalt von Ihrer Einkommenssituation wusste,
c) Sie tatsächlich Beratungshilfe bewilligt bekommen hätten, (Bei einem Streit um die Höhe von Kindergartengebühren erscheint es fraglich, dass dafür Beratungshilfe bewilligt worden wäre. Es kommt darauf an, worum genau gestritten wurde und wie weit der Streit schon eskaliert war.)
d) die Tätigkeit, die der Anwalt erbracht hat, auch vollständig von der Beratungshilfe abgedeckt gewesen wäre. (Beratungshilfe umfasst keinen "full-service", sondern nur die notwendigen Tätigkeiten)

Ob Ihnen das gelingt, kann man aus der Ferne nicht beurteilen.
Dafür müssten Sie (statt allgemeiner Unmutsäußerungen) mal Fakten bringen.

Haben Sie überhaupt schon geprüft, ob die Rechnung des Anwalts korrekt ist, bzw. nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet wurde?


-- Editiert von drkabo am 30.06.2016 17:01

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Für mich stellt sich hier die Frage, mit was der RA durch die TS denn überhaupt beauftragt wurde. Da ausdrücklich von Prozesskostenhilfe die Rede ist, könnte ich mir auch vorstellen, dass es tatsächlich um die Klage ging. Das ganze hat dann aber scheinbar vor Klageeinreichung geendet, weil die TS sich außergerichtlich mit der Stadt selbst geeinigt hat. Evtl. hat die TS hier durch Ihr eigenes Verhalten verursacht, dass ein Gebührenanspruch des RA entstanden ist, der im Übrigen auch nicht über Beratungshilfe abgedeckt wäre. Wäre es so, dann wären die Gebührenansprüche des RA bereits mit der Auftragserteilung dem Grunde nach entstanden, Prozesskostenhilfe könnte aber nicht mehr (erfolgreich) beantrag werden, weil sich die Sache ja bereits erledigt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Für mich stellt sich hier die Frage, mit was der RA durch die TS denn überhaupt beauftragt wurde.

Das ist ja das Problem: Die Fragestellerin jammert und regt sich auf, liefert aber nichts Konkretes zum Sachverhalt.
Wenn man mehr Fakten hätte (worum ging der Streit, warum war es nötig, einen Anwalt zu beauftragen, was war der Auftrag des Anwalts, welche Unterlagen wurden dem Anwalt übergeben, was hat der Anwalt erreicht, was hat die Fragestellerin selbst erreicht, ...) dann könnte man auch konkreter und hilfreicher antworten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat:
könnte ich mir auch vorstellen, dass es tatsächlich um die Klage ging. Das ganze hat dann aber scheinbar vor Klageeinreichung geendet, weil die TS sich außergerichtlich mit der Stadt selbst geeinigt hat.

Dann wäre auch durchaus die Hinweispflicht vom Tisch, wenn der Anwalt gar keine Chance dazu hatte ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.703 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen