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Pornographie - ein unbestimmter Rechtsbegriff

20.3.2001 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 12417 Aufrufe
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Pornographie, Verwaltungsgericht, Streitbegriff

Worum es geht

Was genau ist unter Pornographie zu verstehen? Die Definition des Begriffs ist schon seit langem Streitthema unter Rechtsexperten, doch bislang wurde keine genaue Bestimmung gefunden, die alle Erscheinungsformen allgemeingültig abdeckt und auf jeden Einzelfall anwendbar wäre.
§ 184 StGB regelt zwar die Verbreitung pornographischer Schriften, welchen Bereich der Begriff "pornographisch" genau umfasst, ist dort allerdings auch nicht näher erklärt. Gibt es bei der Auslegung anderer Vorschriften, wie z. B. dem Mediengesetz oder dem Rundfunkrecht, Streitigkeiten, dient der Inhalt des § 184 StGB nichtsdestotrotz als Zentralnorm für die Klärung der Pornographiefrage.

Häufig wird versucht, über die Ziele des Pornographieverbots zur Begriffsklärung zu gelangen. Diesen Versuch, die Intention des Gesetzgebers zu ergründen, nennt man "Schutzzweck der Norm". Insbesondere Fernsehanstalten wollen den Hintergrund des Gesetzes ausschließlich unter Aspekten des Jugendschutzes interpretieren. Damit soll verhindert werden, dass Ihnen die Ausstrahlung bestimmter Programme auch zu später Stunde wegen pornographischen Inhalts untersagt wird. Aus der Aussage "Pornographie stellt eine Gefahr für die Jugend dar" wird daher der Umkehrschluss abgeleitet: Alles, was keine Beeinträchtigung des Jugendschutzes bedeute, könne nicht als pornographisch verboten werden.

Ob allerdings nur Jugendliche vor Pornographie geschützt werden sollen, ist zweifelhaft. Denn Punkt sechs des § 184 StGB besagt, dass auch derjenige strafrechtlich verfolgt wird, der "pornographische Schriften an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein". Also wird dort neben dem Jugendschutz auch der Schutz von Erwachsenen vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornographie verfolgt. Des Weiteren bezweckt das Gesetz, eine Überschwemmung der Öffentlichkeit mit pornographischem Material zu verhindern.




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