Porno-Pranger von Abmahnkanzlei verboten

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Die Veröffentlichung von vermeintlichen Filesharern durch Abmahnanwalt ist Druckmittel, keine Werbung

Eine große Abmahnkanzlei wollte Raubkopierer von Erotik-Filmen auf Ihrer Webseite namentlich bloßstellen. Die Kanzlei argumentierte für diesen so genannten Porno-Pranger mit Gegnerlisten, die auch auf anderen Webseiten von Rechtsanwälten zu Werbezwecken üblich seien.

Das Landgericht Essen untersagte den Internet-Pranger allerdings im Fall einer Frau, die von der Kanzlei eine Abmahnung erhalten hatte. Die Frau wehrte sich gegen die Abmahnung und dann auch gegen die mögliche Veröffentlichung auf der Gegnerliste der Kanzlei.

Das Landgericht gab ihr Recht: Die Veröffentlichung verletze ihre Persönlichkeitsrechte und diene nur als Pranger und Druckmittel, damit der Abgemahnte schneller zahle. Mit Werbung für die Kanzlei, so die Richter, habe das nichts zu tun.

Das Urteil hat nur Wirkung gegenüber der Klägerin. Die Kanzlei könnte andere vermeintliche Filesharer trotzdem ins Netz stellen, jeder Betroffene müsste dann dagegen vorgehen. (4 O 263/12)


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