Polizisten stellen vorsätzlich falsche Anzeige wegen "Falsche Verdächtigung"

5. November 2016 Thema abonnieren
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guest-12306.11.2016 23:01:45
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Polizisten stellen vorsätzlich falsche Anzeige wegen "Falsche Verdächtigung"

Ein Bürger sieht eine Polizeieskorte (Motorräder), die mit Blaulicht und Martinshorn eine private Hochzeitsgesellschaft durch die Stadt führt. Autofahrer fahren beiseite, wissen noch nicht dass dahinter die Hochzeitskolonne folgt. Ein Verkehrsteilnehmer beschädigt sich dabei den Vorderreifen.
Man folgt der Eskorte, nimmt das auf Video auf, zeigt das – anonym – bei der Polizei an.
Nach einem Jahr erhält der Halter des Fahrzeuges, aus dem das Video aufgenommen wurde, eine Vorladung der Polizei. Vorwurf „Falsche Verdächtigung" In einem Telefonat bestätigt der PHK das und bitte um Erscheinen.
Bei der Polizei stellt sich heraus, dass die Polizisten der Polizeieskorte anhand von Fotos der Hochzeitsgäste das Fahrzeug, aus dem das Video aufgenommen wurde, identifizieren konnten. Und erstatten bei den Kollegen vom KK die Anzeige. Mit Video! Der PHK wusste demnach genau worum es ging, nahm dennoch die (unberechtigte) Anzeige auf und lud den Halter vor.
Der Halter erschein bei der Polizei, erfuhr dann erstmalig von dem wahren Vorwurf „Faksche Anschuldigung", d.h. er wurde unter dem Vorwurf der „Falsche Verdächtigung" bewusst falsch vorgeladen.
Empört verließ er das Präsidium.
Nach Recherche stellte sich heraus, dass ein Mitfahrer aus dem Fahrzeug dieses Video mit Beschwerde an die Polizeiführung verschickte. Das wusste der Halter bis dahin nicht.
Unabhängig davon dürfte das Benutzen von Dienstmotorrädern, dazu mit Sonderrechten, ein Dienstvergehen gewesen sein.
Der Halter des Fahrzeugs wandte sich an den Innenminister des Landes NRW und machte eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Dazu wandte er sich an den Petitionsausschuss.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren sofort ein.
Monate später erhielt der Halter ein Schreiben der Polizeiführung, mit dem man mitteilte, dass man mit den Polizisten ein Kritikgespräch geführt habe. Ende.
Fakt ist doch: Es war ein Dienstvergehen und die Anzeige gegen den Halter, wegen Beleidigung, war doch definitiv eine falsche Anschuldigung.
Nun, nach zwei weiteren Jahren, erfährt der Halter, dass der Polizist (er wohnt im gleichen Ort wie der Halter) diesen denunziert und der ganze Vorgang im Ort verbreitet wird.
Der Halter überlegt sich nun, ob es auch noch nach zwei Jahren sinnvoll und angemessen ist, die Polizisten wegen falscher Anschuldigung anzeigen soll. Die ist ja gegeben, da die Polizisten den Halter – zu Unrecht – wegen Beleidung angezeigt haben. Davon ist deswegen auszugehen, da die Ermittlungen gegen die Anzeigenerstatter schon deswegen gar nicht möglich waren, da diese Begleitung mit Sonderrechten unzulässig war und, wäre sie doch zulässig gewesen, es sich nur um eine Verdachtsanzeige handelte.

§ 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Alles in allem hat der Halter den Eindruck, dass die Polizisten ungeschoren davon kamen und der Halter vorsätzlich zu Unrecht angezeigt und nun denunziert wurde.
Darf ich Eure Meinung dazu haben?
Vielen Dank auch!!

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Vielleicht sollten Sie sich erst mal entscheiden ob der Halter nun wegen Beleidigung oder wegen falscher Verdächtigung angezeigt wurde.

Und was soll das hier sein?

Zitat:
Nach einem Jahr erhält der Halter des Fahrzeuges, aus dem das Video aufgenommen wurde, eine Vorladung der Polizei. Vorwurf „Falsche Verdächtigung" In einem Telefonat bestätigt der PHK das und bitte um Erscheinen.

[...]

Der Halter erschein bei der Polizei, erfuhr dann erstmalig von dem wahren Vorwurf „Faksche Anschuldigung", d.h. er wurde unter dem Vorwurf der „Falsche Verdächtigung" bewusst falsch vorgeladen.


Einen Tatbestand "falsche Anschuldigung" kennt das Gesetz nicht. Falsche Anschuldigung ist sinng. das selbe wie "falsche Verdächtigung". Es gab also keine "Falschvorladung". Wo dann plötzlich die "Beleidigung" herkommt, ist wie gesagt schleiherhaft. Davon abgesehen kann man auch ein "Dienstvergehen" beleidigend anzeigen. § 192 StGB

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#2
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
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Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Sie haben recht, der Halter wurde angezeigt wegen "Falsche Verdächtigung".
Bei der Ladung durch die Polizei wurde eine völlig abwegige Zeit (drei Monate nach dem Vorfall) und abwegiger Ort (am anderen Ende einer Großstadt) angegeben. Was sollte das?

Deswegen rief der Halter den PHK. Der PHK sprach beim Telefonat VOR dem Besuch wegen der Vorladung von Beleidigung eines Polizeibeamten zu o.a. absurden Zeit und Ort.

-- Editiert von schippi123 am 05.11.2016 21:56

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#3
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von schippi123):
Was sollte das?

Personenverwechselung? Tippfehler?
Da gibt es ja einige Möglichkeiten ...



Zitat (von schippi123):
Alles in allem hat der Halter den Eindruck, dass die Polizisten ungeschoren davon kamen

Der Schilderung nach ja.
Wobei es durchaus interne Sanktionen geben kann, die nicht nach außen getragen werden.



Zitat (von schippi123):
und der Halter vorsätzlich zu Unrecht angezeigt

Ohne die Akte zu kennen wird man das nicht so einfach beurteilen können



Zitat (von schippi123):
und nun denunziert wurde.

Mangels Sachverhaltsschilderung nicht zu beurteilen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von schippi123):
und nun denunziert wurde.

Mangels Sachverhaltsschilderung nicht zu beurteilen.


Der Halter wurde im Ort von anderen angesprochen mit Worten "Und Du hast Streß mit der Polizei". Das hat sich wohl verbreitet und das dürfte ausschließlich von Polizei Seite aus erfolgt sein.

Wäre es angeraten jetzt doch noch, auch wenn erst nach zwei Jahren, Anzeige geegn die Polizeibeamten wegen des Verdachts der "Falsche Anschuldigung" anzuzeigen?
Zumindest hätte das Konsequenzen, dass man innerhalb der Polizei nach dem Ganzen nicht "so einfach zur Tagesordnung übergehen könnte" und die Polizisten, nachdem nun auch die höhere polizeiliche Führung gewechselt hat, davon erfährt.
Eine Anzeige kann man ja nicht so einfach intern wegwischen, sondern müsste zumindest aufgearbeitet werden.

-- Editiert von schippi123 am 06.11.2016 00:49

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von schippi123):
Sie haben recht, der Halter wurde angezeigt wegen "Falsche Verdächtigung".
Bei der Ladung durch die Polizei wurde eine völlig abwegige Zeit (drei Monate nach dem Vorfall) und abwegiger Ort (am anderen Ende einer Großstadt) angegeben. Was sollte das?

Deswegen rief der Halter den PHK. Der PHK sprach beim Telefonat VOR dem Besuch wegen der Vorladung von Beleidigung eines Polizeibeamten zu o.a. absurden Zeit und Ort.

-- Editiert von schippi123 am 05.11.2016 21:56


Gut, aber was sollen wir von hier aus dazu sagen? Wie das zustande kam, können wir auch nicht wissen.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Das hat sich wohl verbreitet und das dürfte ausschließlich von Polizei Seite aus erfolgt sein.


"wohl" und "dürfte" ist etwas dünne... Außerdem ist es auch keine "üble Nachrede" oder sonst was in der Art, denn es entspricht ja der Wahrheit. Und einen Straftatbestand "Denunzierung" gibt es auch nicht.

Zitat:
Wäre es angeraten jetzt doch noch, auch wenn erst nach zwei Jahren, Anzeige geegn die Polizeibeamten wegen des Verdachts der "Falsche Anschuldigung" anzuzeigen?


Nein, da eine solche der Schilderung nicht zu entnehmen ist. Wenn man die Akte kennen würde, bzw. den in der Akte befindlichen Wortlaut beider Anzeigen (der des Halters gegen die Polizei und anders herum) sähe es evtl. anders aus, aber ich wage das zu bezweifeln.


Zitat:
Eine Anzeige kann man ja nicht so einfach intern wegwischen, sondern müsste zumindest aufgearbeitet werden.


Doch, wenn schon der Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung fehlt, kann man das. Dann wird nicht mal ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Und selbst wenn ist sowas auch genauso schnell wieder eingestellt.

Sie sollten sich da nicht in etwas verrennen. Die Motorrad-Cops haben offenbar einen auf den Deckel bekommen, damit sollte es doch gut sein.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ein Verkehrsteilnehmer beschädigt sich dabei den Vorderreifen.
Was soll diese Info? Natürlich war das allein seine Schuld, egal ob der Blaulichteinsatz berechtigt war oder nicht.

Zitat:
Der PHK wusste demnach genau worum es ging, nahm dennoch die (unberechtigte) Anzeige auf und lud den Halter vor.
Die Polizei muss Anzeigen aufnehmen und ermitteln ob etwas dran ist. Und genau das wurde mit der Vorladung doch versucht.

Zitat:
da die Ermittlungen gegen die Anzeigenerstatter schon deswegen gar nicht möglich waren, da diese Begleitung mit Sonderrechten unzulässig war
Unsinn. Was hat eine mögliche Unzulässigkeit damit zu tun, ob wegen einer ganz anderen Tat ermittelt werden kann?

Zitat:
Der Halter wurde im Ort von anderen angesprochen mit Worten "Und Du hast Streß mit der Polizei".
Das bestätigst du doch sogar selber. :???:
Sorry, aber wer Polizisten anzeigt der muss dann auch dazu stehen. Was stört dich daran?
Ich würde sowas sogar gerade öffentlich machen, damit nichts unter den Teppich gekehrt wird.

Stefan

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#8
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

"Sorry, aber wer Polizisten anzeigt der muss dann auch dazu stehen. Was stört dich daran?"

Aber ich war es nicht, habe ein solches Video nicht an die Behörder verschickt! Bitte erst einmal richtig lesen, bevor Du loslegst!!


"Das bestätigst du doch sogar selber. :???:

Ich bestätige gar nichts mit "Streß mit der Polizei". Woher wissen denn andere im Ort von dem Vorfall? Ich habe davon nichts erzählt! Aber die Polizisten, die im Ort wohnen, kenen natürlich viele, so u.a. die Hochzeitsgesellschaft.
Offensichtlich wurden diese später befragt und dann um deren Film- und Fotomaterial gebeten, um dann wiederum die im Umfeld befindllichen Fahrzeuge zu identifizieren und letztlich einen anzuzeigen.

Meine Frage lautete: Ist es noch möglich jetzt, nach 2,5 Jahren, Anzeige gegen die Polizisten zu erstatten - wegen "Falsche Verdächtigung". Dies dürfte, aus meiner Sicht, gegeben sein, da es sich NICHT um eine Falsche Verdächtigung gehandelt hat (ich war es ja sowieso nicht....). Und ist es sinnvoll?

Derjenige, der das Video an die Behörden weiter geleitet hat, hat lediglich auf ein - wahrscheinliches .- Dienstvergehen der Polizisten hingewiesen!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von schippi123):
Der Halter wurde im Ort von anderen angesprochen mit Worten "Und Du hast Streß mit der Polizei". Das hat sich wohl verbreitet

Das ist aber keine "Denunzierung".



Zitat (von schippi123):
und das dürfte ausschließlich von Polizei Seite aus erfolgt sein.

Dafür fehlt es aber an jedweden Beweisen.
Andererseits gibt es wohl eine Menge Zivilisten die dafür in Frage kommen.
Zitat (von schippi123):
so u.a. die Hochzeitsgesellschaft.
Offensichtlich wurden diese später befragt und dann um deren Film- und Fotomaterial gebeten, um dann wiederum die im Umfeld befindllichen Fahrzeuge zu identifizieren




Zitat (von schippi123):
Woher wissen denn andere im Ort von dem Vorfall?

Sollte man sinnigerweise diejenigen fragen die einem davon erzählen.
Nur, wenn die alle "mauern", dann hat man Pech gehabt



Zitat (von schippi123):
Ich bestätige gar nichts mit "Streß mit der Polizei".

Zum einen gibt das die ganze Schilderung her, zum anderen schreibt man es ja auch hier:
Zitat (von schippi123):
Empört verließ er das Präsidium.




Zitat (von schippi123):
Meine Frage lautete: Ist es noch möglich jetzt, nach 2,5 Jahren, Anzeige gegen die Polizisten zu erstatten - wegen "Falsche Verdächtigung".

Klar kann man das.
Damit macht man sich zwar keine Freunde dort und sinnlos dürfte es auch sein, aber können, das kann man.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

O.K., danke!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Aber ich war es nicht, habe ein solches Video nicht an die Behörder verschickt! Bitte erst einmal richtig lesen, bevor Du loslegst!!


Den Eingangsbeitrag konnte man auch so interpretieren, dass zunächst der Halter -anonym- und dann nochmals der Beifahrer -nicht anonym- verschickt hat.

Wenn der Halter nichts getan hat, hätte er ja z.B. den Beifahrer benennen können. Er hätte es auch lassen können. Das Verfahren gegen den Halter wurde ja auch eingestellt. Das bei diesem Sachverhalt zunächst gg. den Halter ermittelt wird, ist vollkommen normal.

Zitat:
Offensichtlich wurden diese später befragt und dann um deren Film- und Fotomaterial gebeten, um dann wiederum die im Umfeld befindllichen Fahrzeuge zu identifizieren und letztlich einen anzuzeigen.


Möglich ... und nicht strafbar.

Zitat:
Meine Frage lautete: Ist es noch möglich jetzt, nach 2,5 Jahren, Anzeige gegen die Polizisten zu erstatten - wegen "Falsche Verdächtigung".


Nein, Ihre Frage lautete, ob es jetzt noch "angemessen und sinnvoll ist" ... Antwort = nein.

Möglich ist es. Nur sollten Sie sich nicht allzu sehr wundern, wenn sich das ganze zu einem Boomerang entwickelt.

Zitat:
Dies dürfte, aus meiner Sicht, gegeben sein, da es sich NICHT um eine Falsche Verdächtigung gehandelt hat (ich war es ja sowieso nicht....).


Wenn Sie es sowieso nicht waren, woher wissen Sie denn so genau, dass nicht Formulierungen verwendet wurden, die ggf. doch den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen? Und selbst wenn es keine wahr, hat der anzeigende Polizeibeamte nicht automatisch seinerseits eine solche begangen. Kommt -ich wiederhole mich- auf den Wortlaut der beiden Anzeigen an. Wenn jedesmal wenn sich rausstellt, dass irgendwas keine Straftat war, derjenige der das strafrechtlich verfolgt hat, sich strafrechtlich verantworten müsste, wären unsere Gefängnisse nur von Polizisten und Staatsanwälten bevölkert.

Zitat:
Und ist es sinnvoll?


Abermals: Nein

Zitat:
Derjenige, der das Video an die Behörden weiter geleitet hat, hat lediglich auf ein - wahrscheinliches .- Dienstvergehen der Polizisten hingewiesen!


Wir drehen uns im Kreis. Solange nicht der Wortlaut beider Anzeigen bekannt ist, lässt sich die Sache strafrechtlich nicht beurteilen. Man kann auch auf ein Dienstvergehen hinweisen und dennoch eine falsche Verdächtigung begehen, z.B. durch maßlose Übertreibung oder eben hinzudichten von Tatsachen.

Abgesehen davon wußte der Polizist ja nicht, dass es nicht der Halter war, der das Zeug geschickt hat. Eine Anzeige gg. den Halter ist desw. schon keine falsche Verdächtigung diesem ggü., weil der Polizist in seiner Anzeige kaum geschrieben haben wird: "Es war 100%ig der Halter", sondern "es war vermutlich der Halter", "es besteht der Verdacht, dass der Halter es war" usw. Insofern fällt -soweit es den Halter angeht- (wenn er es sowieso nicht war) die falsche Verdächtigung ohnehin flach.

Wenn der Beifahrer sich falsch verdächtigt fühlt, mag der doch Anzeige erstatten. Bringt aber (vorbehaltlich Aktenunkenntnis) ebensowenig.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12306.11.2016 23:01:45
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 26x hilfreich)

Das Video wurde vom Fahrer aufgenommen, aber auf Bitte eines Mitfahrers, der hinten saß. Er sagte er kenne ich Hochzeitsgesellschaft und bat um Aufnahme.

Soweit o.k.. Dann hat er wohl Wochen oder Monate später mit diesem Video Anzeige erstattet oder die Polizeibehörde informiert. Und die Recherchen ergaben das Fahrzeug X, der Fahrer wurde vorgeladen.

Der Fahrer fiel aus allen Wolken, wusste überhaupt nicht was denn los war. Erst durch eigene Recherchen klärte sich der Vorgang auf.

Der MItfahrer lebt im Übrigen seit 2 Jahren in Österreich, ist nicht mehr zu erreichen.

Ich bedanke mich für Eure umfangreichen Stellungnahmen.....und werde den Fall jetzt abschließen.

In diesem Sinne..

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von schippi123):
Das Video wurde vom Fahrer aufgenommen,

Macht dann 60 EUR + 1 Punkt in Flensbug ...

Und ganz nebenbei ist damit der ganze Aufriß wegen "Falsche Verdächtigung" auch noch hinfällig ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber ich war es nicht, habe ein solches Video nicht an die Behörder verschickt! Bitte erst einmal richtig lesen, bevor Du loslegst!!
Wie passt das denn zu dem "Man folgt der Eskorte, nimmt das auf Video auf, zeigt das – anonym – bei der Polizei an." aus dem ersten Beitrag?
Oder willst du jetzt darauf hinaus, dass Halter, Anzeiger und du vielleicht unterschiedliche Personen sind? Dazu: Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass jemand der hier in der dritten Person schreibt eigentlich doch sich selber meint. Und wenn das nicht stimmt, dann sind meine Beiträge halt entsprechend umzudeuten, es sollte eigentlich immer klar sein wen ich meine.

Zitat:
Ich bestätige gar nichts mit "Streß mit der Polizei".
Doch. Du berichtest von einer Anzeige gegen dich (oder wen auch immer, jedenfalls jemand auf dessen Seite du stehst), von einem Besuch bei einem PHK u.s.w., das ist doch ganz klar "Stress mit der Polizei".
Weiter fragst du ja sogar danach, ob du jetzt noch anzeigen kannst. Warum willst du das denn tun, wenn es gar keinen Konflikt gibt?

Zitat:
Woher wissen denn andere im Ort von dem Vorfall? Ich habe davon nichts erzählt!
Aber vielleicht die, die du - anonym - angezeigt hast. Warum sollten sie das nicht dürfen?
Außerdem erwähnst du ja selber die Hochzeitsgesellschaft, vielleicht hat es jemand aus diesem Kreis rumerzählt? (etwa: "Tolle Hochzeit, sogar die Polizei hat sich beteiligt - nur dieser XY aus der Z-Straße hat sich künstlich aufgeregt")

Zitat:
Meine Frage lautete: Ist es noch möglich jetzt, nach 2,5 Jahren, Anzeige gegen die Polizisten zu erstatten - wegen "Falsche Verdächtigung". Dies dürfte, aus meiner Sicht, gegeben sein, da es sich NICHT um eine Falsche Verdächtigung gehandelt hat (ich war es ja sowieso nicht....).
Was denn nun? War es eine falsche Verdächtigung oder NICHT? Oder sprichst du von 2 verschiedenen Anzeigen?
Und nochmal, ob du es warst oder du stellvertretend für jemand anderen schreibst ist mir völlig egal, deute es entsprechend um.

Mal grundsätzlich was zu falschen Verdächtigungen: Nicht jede falsche Vermutung oder jeder Irrtum ist gleich eine Straftat. Im Gegenteil möchte der Gesetzgeber gerade das etwas angezeigt wird, ohne das die Person gleich eine Anklage gegen sich befürchten muss (sonst gäbe es bald gar keine Anzeigen mehr). Die Hürden für eine falsche Verdächtigung sind daher relativ hoch.
Die häufigsten solcher Anklagen gibt es wohl, wenn man jemand anderes verdächtigt um von sich selbst abzulenken (Klassiker: "Das auf dem Blitzerfoto bin gar nicht ich, sondern mein Bruder", wenn das gelogen ist gibt es zu dem normalen Bußgeld noch ein Strafverfahren). Oder wenn man irgendeinen Vorteil dadurch erreichen will (etwa der Vorwurf "Mein Ex verprügelt immer unser Kind", um ihm das Sorgerecht zu entziehen).
Natürlich ist auch Rache ein Motiv, welches imho jedoch schwerer zu beweisen ist. Wie glaubhaft ist es denn, dass der Beschuldigte aus einem solchen Grund eine Straftat begeht? Noch dazu bei einer Lappalie wie hier berichtet?
Und wir reden ja auch nicht von einer spontanen Tat (da kann sicher auch mal ein Polizist übers Ziel hinaus schießen), sondern von etwas wo man länger drüber nachdenkt (und ein Polizist sollte eigentlich wissen was eine solche Verurteilung für ihn bedeuten würde).

Zitat:
Macht dann 60 EUR + 1 Punkt in Flensbug ...
Nein, wieso denn? Erstens weißt du ja gar nicht womit gefilmt wurde (nur Handy wäre verboten), und zweitens gibt es noch den §16 OWiG , Rechtfertigender Notstand.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 07.11.2016 00:19

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Statt hier gegen den Polizisten vorgehen zu wollen, der angeblich Übles vermeldet (die Zeugen will ich sehen, die den Vortrag auch im Fall eines Verfaherns bestätigen würden, zumal der Polizist ja im Orte wohnt), wäre ich stinksauer auf den Beifahrer, der a) die Geschehnisse gefilmt hat und b) ohne Wissen und Zustimmung des Fahrers der Polizei "mal zeigen wollte, was man darf und was nicht" feige anonym angezeigt hat und sich c) dann noch nicht mal dem Halter zu erkennen gegeben hat, als es für diesen ungemütlich hat. Wer solche Freunde hat, der braucht keine Feinde!

Die Eskorte wurde gewiss ordentlich gerüffelt, sonst wäre der Polizist nicht so nachtragend, aber statt mal auf diesen zuzugehen und die Sache von Mann zu Mann klären (ist immer gut so eine Auge-in-Auge-Unterredung) und damit alles Unbill aus der Welt zu schaffen, wird noch versucht auf dieser rechtlichen Luftblase ein Schloss der Anzeigenwut aufzubauen. Zuviel der Mühe, sowas kann man schneller und besser regeln, indem man den Stier bei den Hörnern packt und die Sache erklärt, wie sie tatsächlich war (wenn sie denn tatsächlich wie geschildert war).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
der a) die Geschehnisse gefilmt hat
Hat er nicht (der Beifahrer).
Aber selbst wenn, was soll der Fahrer bzw. Halter dagegen tun? Das Filmen selber bot sicher noch gar keinen Anlass das zu untersagen, und alles andere liegt außerhalb seiner Macht.

Zitat:
und b) ohne Wissen und Zustimmung des Fahrers der Polizei "mal zeigen wollte, was man darf und was nicht" feige anonym angezeigt hat
Warum soll der Beifahrer den Fahrer um Erlaubnis bitten eine Straftat anzeigen zu dürfen?

Zitat:
und sich c) dann noch nicht mal dem Halter zu erkennen gegeben hat, als es für diesen ungemütlich hat.
Wusste der Beifahrer denn überhaupt von dem "Stress"?

Zitat:
Die Eskorte wurde gewiss ordentlich gerüffelt, sonst wäre der Polizist nicht so nachtragend
Irgendwie passt das aber nicht. Warum sollte er sich denn gleich das nächste Diszi einfangen?
Ich tippe eher darauf, dass der Vorwurf entkräftet werden konnte, und genau da wird dann eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung möglich.

Ich möchte auch nicht ausschließen, dass eine solche Eskorte legal sein könnte. Wenn beispielsweise ein Schwertransport das beantragen kann (bzw. muss), oder gerade aktuell die Martinszüge, warum dann nicht auch eine Hochzeitsgesellschaft?
Und wenn es legal war, dann lief die Anzeige natürlich ins Leere (trotzdem war es aber keine falsche Verdächtigung, denn der Anzeiger durfte annehmen, dass es illegal war).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

1) nichts anderes habe ich geschrieben

Zitat:
wäre ich stinksauer auf den Beifahrer, der a) die Geschehnisse gefilmt hat


2)
Nein, der Beifahrer muss natülich nicht um Erlaubnis bitten, warum auch, aber er hätte zum einen den Halter (Fahrer) des Kfz hierüber in Kenntnis setzen können und zum anderen statt einer anonymen Anzeige, eine mit seinem Namen in die Welt setzen können (der Beifahrer) und von Straftat kann ja wohl kaum die Rede sein.

3)
Warum die anonyme Anzeige ins Leere wissen wir nicht. Also muss dies mal außen vor bleiben.

__

Ich bin eher dafür Dinge zu befrieden, als für Luftblasen Kriege anzuzetteln, die man nicht gewinnen kann.

0x Hilfreiche Antwort

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