Polizist bricht Schweigepflicht - strafbar?

7. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
adurt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Polizist bricht Schweigepflicht - strafbar?

Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Zu Person X gab es laufende Verfahren bei der Polizei.
X ist volljährig und wurde, nach einem Verhör auf der Polizeiwache, von seinen Eltern abgeholt.
Der Polizist weihte die Eltern detailliert über die laufenden Verfahren gegen X ein.

Darf der Polizist das?
Wird dieser Fall von dem § 203 (2) Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gedeckt?
Wenn ja, wie gebe ich eine Strafanzeige inklusive Strafantrag auf, sodass dies auch verfolgt wird?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

-- Editier von adurt am 07.10.2016 00:25

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Der Polizist weihte die Eltern detailliert über die laufenden Verfahren gegen X ein.
Da hat X natürlich sofort und lautstark widersprochen, oder?

Zitat:
Wird dieser Fall von dem § 203 (2) Nr. 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gedeckt?
Nein.

Zitat:
Wenn ja, wie gebe ich eine Strafanzeige inklusive Strafantrag auf, sodass dies auch verfolgt wird?
Gar nicht.

Und als Rat für die Zukunft:
Einfach nicht mehr von Mama und Papa bei der Polizei abholen lassen, dann bekommen die auch nichts mit.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Da hat X natürlich sofort und lautstark widersprochen, oder?


Wo steht im Tatbestand, daß ein §203 StGB nur begangen werden kann, wenn man der Weitergabe widersprochen hat?
Eine konkludente Zustimmung kann man vielleicht konstruieren, aber bestimmt nicht wegen der ersten Tatsachenmitteilung, denn wie hätte man der vorab widersprechen sollen, per Glaskugel vielleicht? :crazy:

Zitat:
dann bekommen die auch nichts mit


Lt. Schilderung des TE hat der Betreffende die Eltern gezielt informiert und es war nicht etwa so, daß diese es nur mitbekommen haben, weil sie zufällig daneben standen. Sachverhaltsquetsche hilft uns nix.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
adurt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Zitat:
Der Polizist weihte die Eltern detailliert über die laufenden Verfahren gegen X ein.
Da hat X natürlich sofort und lautstark widersprochen, oder?


X konnte nicht widersprechen, da er noch im Verhörraum festgehalten wurde, während die Eltern in einem anderen Raum von dem Polizisten informiert wurden.
Ich wusste auch nicht dass sie informiert werden.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat:
dann bekommen die auch nichts mit


Lt. Schilderung des TE hat der Betreffende die Eltern gezielt informiert und es war nicht etwa so, daß diese es nur mitbekommen haben, weil sie zufällig daneben standen. Sachverhaltsquetsche hilft uns nix.


Richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich würde eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Alles weitere geht dann seinen Gang. Polizisten dürfen keine Auskünfte über laufende Verfahren erteilen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.028 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen