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Polizeiliche Dauerüberwachung von Sexualstraftäter ist rechtmäßig

Polizeiliche Dauerüberwachung von Sexualstraftäter ist rechtmäßig

AFP VOM 24.1.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1364 Aufrufe
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Dauerüberwachung, Sexualstraftäter

Verwaltungsgericht Aachen weist Klage der Familie ab

Die polizeiliche Dauerüberwachung des als rückfallgefährdet eingestuften Sexualstraftäters Karl D. und damit auch seiner Familie ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Aachen wies am Montag eine entsprechende Klage der Familie des Bruders ab, bei der Karl D. in Heinsberg-Randerath lebt. Die Kammer halte die Regelung des Polizeigesetzes für anwendbar, teilte das Gericht am Abend mit. Die gutachterlichen Feststellungen ließen nach wie vor den Schluss zu, dass Karl D. eine Gefahr für die Allgemeinheit sei. Die Kammer ließ Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu.

Der Fall von D. hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil der Heinsberger Landrat Stephan Pusch (CDU) unmittelbar nach dem Zuzug des Sexualstraftäters Anfang 2009 die einheimische Bevölkerung vor dem Mann gewarnt hatte. Daraufhin versammelten sich in Heinsberg wiederholt Anwohner zu Protesten. D. hatte wegen Vergewaltigung von drei Mädchen insgesamt fast 20 Jahre im Gefängnis gesessen. Nachdem er seine Haftstrafe abgesessen hatte, war er zur Familie seines Bruders nach Heinsberg-Randerath gezogen.

Die Familie hatte in ihrer Klage argumentiert, dass die Dauerüberwachung sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Die Vorschrift des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes, die eine Dauerobservation erlaube, sei zu unbestimmt und zudem unverhältnismäßig. Die Familie hatte auch darauf verwiesen, dass sich Karl D. ambulanten Therapiemaßnahmen unterziehe. Zudem hätte er ihrer Ansicht nach auch durch mildere Mittel wie beispielsweise eine elektronische Fußfessel überwacht werden können.

24.01.2011 - 19:01 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010

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