Polizeiaussage

12. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb439132-13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Polizeiaussage

Guten Tag,

angenommen Person A, minderjährig begeht eine Sachbeschädigung.
Person B ebenfalls minderjährig, wird Daheim von 2 Zivilen Polizisten besucht da die Polizei darüber informiert wurde, dass Person B die Tat eventuell gesehen hat.
Person B ist aber nicht Daheim. Die 2 Polizisten hinterlassen aber eine Nachricht für Person B da.

Die Nachricht lautet ungefähr so:

"Da Person B einer der wenigen Zeugen ist, *habe Person B an dem Tag um die Uhrzeit in der Dienststelle zu erscheinen um eine **Aussage zu tätigen"

*So hat er es wirklich gesagt.
**Nicht sicher ob Zeugenaussage oder als Tatverdächtiger. Muss Person B trotzdem als Tatverdächtiger erscheinen?

Person A hat übrigens die Aussage verweigert.
Kann Person B die Aussage verweigern bzw. muss Person B an dem Termin erscheinen?
+Sorry falsch ich den Beitrag in ein falsches Unterforum gepostet habe!

Und kann Person B den Bericht von möglicherweise anderen Zeugenaussagen einsehen?
-- Editier von fb439132-13 am 12.04.2016 14:57

-- Editier von fb439132-13 am 12.04.2016 14:59

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Bei der Polizei muss niemand aussagen. Wenn B nicht will, bleibt er zuhause.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb439132-13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann B gut einschätzen, da die Polizisten sehr nett waren möchte B Sie wahrscheinlich nicht einfach so sitzen lassen. Wenn B also hingeht um die Aussage zu verweigern und das dann zu unterschreiben,wird das etwas nach sich ziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Naja, irgendwann könnte dann die Vorladung vom Staatsanwalt oder vom Gericht.
Wenn man da nicht erscheint, wird es ungemütlich.

Und die Aussage verweigern kann man nur in bestimmten Fällen. Wenn A und B also weder verehitratet noch eng verwandt sind, wird das auch nicht helfen. Spätestens nach ein paar Tagen Beugehaft wird die Aussagebereitshaft erfahrungsgemäß erheblich steigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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