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Politisches Asyl wegen "quasistaatlicher" Verfolgung - 2/3
del vom 21.02.2001   |   15926 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Ausländerrecht

Staatsähnliche Machtgefüge

Wann liegt ein staatsähnliches bzw. quasistaatliches Machtgefüge vor? Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen daran heruntergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich afghanischen Flüchtlingen Asyl verwehrt, da es keine Existenz staatsähnlicher Herrschaftsbereiche in Afghanistan feststellen konnte: Seit dem Abzug der Sowjets 1989 haben die einzelnen Parteien in Afghanistan um die Herrschaft gekämpft. Die ursprüngliche Staatsgewalt bestand nicht mehr, sondern verfeindete und konkurrierende Bürgerkriegsparteien standen sich gegenüber. Da die Bürgerkriegsparteien nach außen keine Stabilität entwickelten, sei ihnen ein staatsähnliches Machtgefüge abzusprechen, so das Bundesverwaltungsgericht.
Mit dem Bundesverfassungsgericht war die Auslegung des Verwaltungsgerichts jedoch zu eng:

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Grundsätze des Asylrechts

Die Frage, ob nach dem Verfall der bisherigen Staatsgewalt auch von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts ausgehen könnte, beurteile sich maßgeblich danach, ob diese "nach innen" ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität errichtet habe. Weniger komme es auf eine Stabilität "nach außen" an. "Außen" bezieht sich dabei auf das Verhältnis zwischen den Bürgerkriegsparteien untereinander.

Es ist also zu fragen: Besteht eine Ordnung mit prinzipiellem Gewaltmonopol, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Organisation in einem abgrenzbaren Gebiet getragen wird?
Je länger sich eine bestimmte Organisation bzw. ein Machtgebilde halte, desto eher müsse es als dauerhaftes, zu politischer Verfolgung fähiges Machtgefüge angesehen werden. Dies könne nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, nur weil in einem Staat ein andauernder Bürgerkrieg tobe.

Quasistaatliche Machtgefüge liegen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts daher vor, wenn:

  • eine Bürgerkriegspartei Herrschaftsmacht über ein bestimmtes Gebiet erlangt hat und
  • diese Herrschaftsmacht von einer gewissen Stabilität und Ordnung getragen wird,
  • die Herrschaftsmacht ähnlich einer Staatsgewalt ist, im Sinne eines übergeordneten Verhältnisses der Bürgerkriegspartei gegenüber den im Gebiet lebenden Menschen.

Ob die Bürgerkriegsparteien als größere bewaffnete politische Gruppen gegeneinander um die Kontrolle über die Territorien kämpfen und sich somit "nach außen" keine Stabilität einstellt, spielt für die Bejahung eines quasistaatlichen Machtgebildes im Sinne des Asylrechts demnach keine so große Rolle.

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