Politisches Asyl wegen "quasistaatlicher" Verfolgung

Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Asyl, Asylrecht, quasistaat
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Die Verfolgung durch eine staatsähnliche Herrschaftsmacht

Politisches Asyl wegen "quasistaatlicher" Verfolgung - Worum es geht

Asyl wegen politischer Verfolgung nach Art. 16a GG kann bewilligt werden, wenn die Verfolgung von einem Staat ausgeht. Allerdings müssen Ausländer auch dann in Deutschland Zuflucht suchen können, sollten sich in ihrem Herkunftsland staatsähnliche Machtbereiche herausgebildet haben, die, wie ein Staat selbst, politisch anders Denkende verfolgen und in ihren Menschenrechten oder Grundfreiheiten einschränken.

Die Frage stellt sich insbesondere in Staaten, die derart zerrüttet sind bzw. im Dauerzustand eines Bürgerkriegs existieren, in dem die ursprüngliche Staatsgewalt handlungsunfähig geworden ist. Kann Flüchtlingen Asyl gewährt werden, auch wenn eine Verfolgung durch einen Staat offensichtlich ausscheidet?

Das Bundesverfassungsgericht kritisierte die bisherige Rechtsprechung der zuständigen Verwaltungsgerichte am Beispiel Afghanistans (vor dem 11. September 2001) als "zu eng". Welche Anforderungen an eine staatsähnliche Herrschaftsmacht zu stellen sind, dazu auf den nächsten Seiten.

123
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Politisches Asyl wegen quasistaatlicher Verfolgung - Worum es geht
Seite  2:  Staatsähnliche Machtgefüge
Seite  3:  Beispiel Afghanistan
Das könnte Sie auch interessieren
Ausländerrecht Grundsätze des Asylrechts