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Politisches Asyl wegen "quasistaatlicher" Verfolgung - Worum es geht

21.2.2001 | Ratgeber - Ausländerrecht | 16110 Aufrufe
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Asyl, Asylrecht, quasistaat

Die Verfolgung durch eine staatsähnliche Herrschaftsmacht

Asyl wegen politischer Verfolgung nach Art. 16a GG kann bewilligt werden, wenn die Verfolgung von einem Staat ausgeht. Allerdings müssen Ausländer auch dann in Deutschland Zuflucht suchen können, sollten sich in ihrem Herkunftsland staatsähnliche Machtbereiche herausgebildet haben, die, wie ein Staat selbst, politisch anders Denkende verfolgen und in ihren Menschenrechten oder Grundfreiheiten einschränken.

Die Frage stellt sich insbesondere in Staaten, die derart zerrüttet sind bzw. im Dauerzustand eines Bürgerkriegs existieren, in dem die ursprüngliche Staatsgewalt handlungsunfähig geworden ist. Kann Flüchtlingen Asyl gewährt werden, auch wenn eine Verfolgung durch einen Staat offensichtlich ausscheidet?

Das Bundesverfassungsgericht kritisierte die bisherige Rechtsprechung der zuständigen Verwaltungsgerichte am Beispiel Afghanistans (vor dem 11. September 2001) als "zu eng". Welche Anforderungen an eine staatsähnliche Herrschaftsmacht zu stellen sind, dazu auf den nächsten Seiten.


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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Politisches Asyl wegen quasistaatlicher Verfolgung - Worum es geht
Seite 2: Staatsähnliche Machtgefüge
Seite 3: Beispiel Afghanistan

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