Politessen erschleichen sich Strafzettel: "Falschparken im Halteverbot"

2. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Politessen erschleichen sich Strafzettel: "Falschparken im Halteverbot"

Neulich habe ich im Helteverbot gehlalten, weil einer älteren Dame geholfen werden musste: Ihr war sichtlich unwohl, und ich brachte sie auf der gegenüberliegenden Strassenseite zum Taxi.

-- Dazu habe ich wirklich im Halteverbot gehalten, aber nicht geparkt: Ich war jederzeit in Sichtweite des KfZ.

Heute nun bekam ich einen Strafbescheid über 15 EUR, "parken im absoluten Halteverbot" . An dem Tag des Geschehens habe ich die Politessen noch die Strasse runter gesehen ... , die müssen genau dann am Auto gewesen sein, als ich mal nicht hinschaute.
-- Sie hätten auch der alten Oma helfen können, aber anscheinend haben sie mir lieber einen Strafzettel gegeben und sich davongeschlichen. Waren dafür bestimmt "nicht zuständig" ... ...

Was kann ich nun zu meiner Verteidigung machen ? Würde es abmildernd wirken, wenn ich in dem Halteverbot nur gehalten und nicht geparkt hätte ?
Zeugen habe ich leider kaum welche, nur eine Mitfahrerin ... ... .

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Wieder dieser Arthur.....

Zitat (von Koenig Arthur):
und ich brachte sie auf der gegenüberliegenden Strassenseite zum Taxi.

-- Dazu habe ich wirklich im Halteverbot gehalten, aber nicht geparkt:

Wer sein Auto verlässt, der parkt
Zitat:
§ 12 StVO - Halten und Parken

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.


Zitat (von Koenig Arthur):
Was kann ich nun zu meiner Verteidigung machen ?

Ich sehe keine substantierte Begründung.

Zitat (von Koenig Arthur):
Würde es abmildernd wirken, wenn ich in dem Halteverbot nur gehalten und nicht geparkt hätte ?

Du hast geparkt, siehe oben

Zitat (von Koenig Arthur):
Zeugen habe ich leider kaum welche, nur eine Mitfahrerin

Die bestätigt, dass du geparkt hast???

-- Editiert von radfahrer999 am 02.05.2016 20:06

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

War es denn ein Haltverbot nach Zeichen 283 oder Zeichen 286?



Man könnte ja auch mal darüber nachdenken weshalb nicht nur das parken sondern sogers das halten im HaltVERBOT nicht so günstig ist...
:grins:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Das mit der Mitfahrerin ist aber gut zu wissen. Es war also eine andere hilfsbereite Person vor Ort und Ihr Verlassen des Autos war für die Hilfeleistung nicht erforderlich. Ersatzweise hätte die Mitfahrerin das Auto wegfahren können. Aber das war wohl nicht gewollt, da wollte wohl jemand den Eklat. Dann haben jetzt ja alle bekommen, was sie wollten.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Neulich habe ich im Helteverbot gehlalten, weil einer älteren Dame geholfen werden musste: Ihr war sichtlich unwohl, und ich brachte sie auf der gegenüberliegenden Strassenseite zum Taxi.
Das würde ich anzweifeln, dein Text ist nicht besonders glaubhaft.

Zitat:
-- Sie hätten auch der alten Oma helfen können, aber anscheinend haben sie mir lieber einen Strafzettel gegeben und sich davongeschlichen. Waren dafür bestimmt "nicht zuständig" ... ...
Wofür nicht zuständig? Der Oma zu helfen?
Doch natürlich wären sie dafür grundsätzlich zuständig gewesen - wie jeder andere auch (nicht helfen hätte unterlassene Hilfeleistung sein können). Aber nicht in diesem Fall, denn der Dame wurde ja schon geholfen. Daher brauchen wir gar nicht zu diskutieren, ob der §323c StGB zu Lasten der Politesse einschlägig ist.

Wenn du die Story beweisen könntest (Zeugen, etwa der Taxifahrer oder noch besser die Oma selber) dann könntest du dich auf den §34 StGB berufen (Rechtfertigender Notstand). Aber viel Aussicht auf Erfolg sehe ich da nicht.

Außerdem gibt es das Problem (bzw. noch ist es ein Vorteil), dass es nur eine OWI ist. Wenn du nun nicht zahlst kommt ein mehr als doppelt so teurer Bußgeldbescheid, das lohnt sich eigentlich nur in eindeutigen Fällen (dort war gar kein Haltverbot, das Fahrzeug befand sich - nachweislich!!! - nicht dort, du warst im Notarzteinsatz etc.). Bei deinem Fall sehe ich die Chancen vielleicht bei 20%, die Risiken aber wie schon skizziert bei über 200% (kohlemäßig meine ich).

Stefan

5x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Ersatzweise hätte die Mitfahrerin das Auto wegfahren können.


Schon falsch, da man durch den Fahrerwechsel schon den Tatbestand des Haltens praktiziert hätte.
Da hier aber ein absolutes Halteverbot herrscht, hätte man weder halten, noch aussteigen und helfen und auch kein Fahrerwechsel durchführen dürfen.
Ein Einspruch hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zitat (von Koenig Arthur):
Würde es abmildernd wirken, wenn ich in dem Halteverbot nur gehalten und nicht geparkt hätte ?

absolutes Halteverbot = absolutes Halteverbot.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da hier aber ein absolutes Halteverbot herrscht, hätte man weder halten, noch aussteigen und helfen und auch kein Fahrerwechsel durchführen dürfen.
Und den §323c StGB kennst du nicht?
Natürlich hätte man halten dürfen um zu helfen, womöglich sogar müssen (sofern die Hilfe notwendig war).

Das es hier aber notwendig war zweifele ich genauso wie andere Teile der Story an.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Au-dee
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:Da hier aber ein absolutes Halteverbot herrscht, hätte man weder halten, noch aussteigen und helfen und auch kein Fahrerwechsel durchführen dürfen.Und den §323c StGB
kennst du nicht?
Natürlich hätte man halten dürfen um zu helfen, womöglich sogar müssen (sofern die Hilfe notwendig war).

Das es hier aber notwendig war zweifele ich genauso wie andere Teile der Story an.

Stefan

Dieser Bezug ist irrelevant, der anfangs beschreibte Anlass rechtfertigt in keinem Fall §323c StGB .
A hat B über die Straße geholfen um zum Taxi zu kommen.
A hat geparkt, nicht gehaltet, da er das Fahrzeug verlassen hat.
Und in dieser Zeit, schnellt eine Politesse rein, die weder A in seiner Maßnahme sieht. Sonst wäre A angesprochen worden. Weder hatte A die Zeit, nicht die Politesse anzusprechen, nachdem die Dame an Taxi abgeliefert wurde.
Die Politesse muss also jemand sein, die innerhalb weniger Minuten plötzlich auftaucht, eine Knolle schreibt, und unmittelbar spurlos verschwindet. Ohne die Situation zu erkennen oder zu verstehen.
Ich weiß nicht wo A die Dame B hingebracht haben möchte. Dies ist sehr unglaublich, und bedarf dieser Kommentaren.
Ich glaube kaum das §323c StGB hier weiter bringt.
Dazu meine ich das es eindeutig Parken war, da das Fahrzeug verlassen wurde. Und dazu keine Notlage vorsah, sonst wäre es bereits vor Ort geklärt worden sein.



1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo Au-dee,

ich weiß jetzt nicht was dein Text mit dem Zitierten zu tun hat.
Ich war jedenfalls nur auf die pauschale Aussage "Da hier aber ein absolutes Halteverbot herrscht, hätte man weder halten, noch aussteigen und helfen und auch kein Fahrerwechsel durchführen dürfen." eingegangen und hatte ein Beispiel dafür aufgezeigt, dass es nicht unbedingt und in jedem Fall verboten ist.
Und das ist auch kein Korinthen*****n (wie man so schön sagt), sondern hier sehr passend; der TS argumentiert ja gerade mit einer Notlage.

Zitat:
Dieser Bezug ist irrelevant, der anfangs beschreibte Anlass rechtfertigt in keinem Fall §323c StGB .
Erstens weißt du das doch gar nicht.
Und zweitens spielt das keine große Rolle. Die Grenze ist bestimmt nicht fest (entweder unterlassene Hilfeleistung, oder man darf gar nicht helfen). Maßgeblich dürfte eher der §34 StGB sein, es geht also um die Abwägung der Interessen. Und ein kurzes Parken im Halteverbot könnte relativ zu einer womöglich auf der Straße zusammenbrechenden Frau durchaus gerechtfertigt sein.
Außerdem: Wir - du und ich - waren nicht dabei. Wenn der TS wirklich nur dort gehalten (geparkt) hat um der Oma zu helfen dann dürfte das OK gewesen sein (selbst wenn es nicht so schlimm war wie von ihm befürchtet).

Aber ich glaube ihm das alles nicht (klassische Schutzbehauptung), das ist der Punkt.

Zitat:
A hat B über die Straße geholfen um zum Taxi zu kommen.
Bitte kürze (verfälsche) nicht den Text.

Zitat:
Ich glaube kaum das §323c StGB hier weiter bringt.
Ich auch nicht.
Deine ganzen Ausführungen hatte ich schon mit "Text ist nicht besonders glaubhaft" zusammengefasst (warum soll ich dem TS auch noch seine Argumentationsfehler vor Augen halten?). :grins:

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Ich müsste also erstmal zahlen, und dann gegen die Politessen eine Beschwerde einreichen, wegen unterlassener Hilfeleistung ?
-- Vielleicht sollte ich das mal tun, damit sie nicht bei der nächsten Beförderung ausgerechnet für diesen Strafzettel auch noch belohnt werden ... ...

Oder bezeugen die dann gegenseitig, dass es nie und nimmer so gewesen sein kann, und man glaubt Ihnen noch und verurteilt mich wegen "übler Nachrede" oder sowas ählichem ? "Bürger, zahl und muck nicht auf!", oder so ähnlich ?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich müsste also erstmal zahlen, und dann gegen die Politessen eine Beschwerde einreichen, wegen unterlassener Hilfeleistung ?
Quatsch. Erstens hat das eine mit dem anderen rein gar nichts zu tun. Zweitens müsstest du keine Beschwerde einreichen, sondern Anzeige erstatten. Und Drittens liegt ziemlich eindeutig keine unterlassene Hilfeleistung vor (wie gesagt, der Dame wurde ja bereits geholfen - oder meinst du, dass du es alleine nicht geschafft hast?).

Zitat:
Oder bezeugen die dann gegenseitig, dass es nie und nimmer so gewesen sein kann, und man glaubt Ihnen noch und verurteilt mich wegen "übler Nachrede" oder sowas ählichem ?
Wieso denn gegenseitig, waren die zu zweit?
Aber ja, du könntest durchaus verurteilt werden, nicht wegen "übler Nachrede", sondern wegen "falscher Verdächtigung".

Zitat:
"Bürger, zahl und muck nicht auf!", oder so ähnlich ?
Nochmal, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn du der Meinung bist, dass du dort gerechtfertigt geparkt hast (§34 StGB ), dann setzt dich gegen die OWI zur Wehr; das du dabei schlechte Karten haben wirst hatte ich ja schon gesagt.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Koenig Arthur):
Ich müsste also erstmal zahlen, und dann gegen die Politessen eine Beschwerde einreichen, wegen unterlassener Hilfeleistung ?


Wie viele Personen sollen einer alten Dame zum Taxi helfen?
Wenn in unmittelbarer Nähe zehn Personen gestanden haben und zwei hätten geholfen, hätten die restlichen acht Personen sich der unterlassenden Hilfeleistung strafbar gemacht?

Ich empfehle mich.

-- Editiert von Seb_Weniger am 04.05.2016 07:23

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber ich glaube ihm das alles nicht
Wir kennen doch unseren Experten Arthur....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Nur aus purer Neugier...
Was hat denn die Mitfahrerin gemacht? War die in der Zeit - wo man schonmal im Halteverbot parkte - kurz Brötchen holen? Oder saß sie seelenruhig im Auto,während das Knöllchen verteilt wurde?
Fazit: ich würde an der Geschichte noch ein bisschen feilen, eh ich irgendwelche Leute wegen eines 15-Euro-Knöllchens anzeige.

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