Polnische Arbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr nur im Auftrag deutscher Unternehmen in Deutschland arbeiten. Wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied, dürfen auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten Arbeiter polnischer Subunternehmen in Deutschland einsetzen. Damit bestätigte der EuGH teilweise eine Klage der EU-Kommission gegen Deutschland. Nach dem Urteil darf Deutschland aber weiterhin Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit für polnische Arbeitnehmer sperren. (Az: C-546/07)
Polnische Unternehmen sind in Deutschland bislang noch nicht in die EU-weite Dienstleistungsfreiheit einbezogen. Schon vor dem EU-Beitritt Polens 2004 durften polnische Unternehmen aber in begrenztem Umfang als Subunternehmen für deutsche Auftraggeber tätig werden. Der EuGH bestätigte nun die Auffassung der EU-Kommission, dass dies gleichermaßen auch für Unternehmen aus den anderen EU-Staaten gelten muss. Andernfalls seien diese Unternehmen, beispielsweise im Wettbewerb um einen Bauauftrag, benachteiligt.
Nach dem Luxemburger Urteil ist es dagegen zulässig, dass Deutschland Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit von 30 Prozent über dem Bundesdurchschnitt für die Entsendung polnischer Arbeiter sperrt. Eine entsprechende Liste der Bundesagentur für Arbeit wird regelmäßig aktualisiert. Hier hatte die EU-Kommission gemeint, Deutschland dürfe keine wechselnden und neuen Regionen sperren. Hintergrund ist eine so genannte Stillhalteklausel, wonach Deutschland den Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus Polen noch beschränken, die Bedingungen gegenüber der Zeit vor dem EU-Beitritt Polens 2003 aber nicht verschärfen darf. Der EuGH sah keinen Verstoß gegen die Stillhalteklausel: Die Regelung und Verwaltungspraxis seien unverändert; die Liste der gesperrten Regionen werde nicht erweitert, sondern lediglich regelmäßig angepasst.
21. Januar 2010 - 13.17 Uhr
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