Plötzlich Halteverbot in Anwohnerstrasse

3. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)
Plötzlich Halteverbot in Anwohnerstrasse

Ich brauche mal eine kurze Auskunft...

Ich wohne in einer Anwohnerstrasse in der es bei Schnee und Eis aufgrund parkender Autos auf der einen Seite schon mal eng werden kann. Auf einer Seite ist daher ein absolutes Halteverbot eingerichtet. In den vergangenen Jahren wurde dann auch auf der anderen Seite ein solches eingerichtet.

Soweit so gut - Nur wurde dieses Halteverbot nie angekündigt. Heute bin ich beispielsweise zur Arbeit gefahren und auf dem Rückweg standen die Schilder da. Ist dies rechtens? Ich habe nichts gegen diese Regelung aber man muss doch so eine Maßnahme vorher bekanntgeben?!

-- Editier von cirius32832 am 03.01.2017 20:56

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
man muss doch so eine Maßnahme vorher bekanntgeben?!


Dies wird in der Regel durch Aufstellen von Schildern getan, also ist genau das doch nun geschehen.

Direkt morgen abschleppen wäre dann nicht zulässig, eine Vorlaufzeit von 48-72 Stunden, damit jeder sein Fahrzeug weg parken kann muss eingehalten werden.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ich habe nichts gegen diese Regelung aber man muss doch so eine Maßnahme vorher bekanntgeben?!

Nein, muss man nicht.



Zitat (von hiphappy):
Direkt morgen abschleppen wäre dann nicht zulässig

Schilder gelten ab Datum der Aufstellung.
Es gibt - entgegen vielfältiger Gerüchte - auch keine generelle Ausnahme für zum Aufstellzeitpunkt bereits dort parkende Autos. Einzig die Kosten für das Abschleppen können dem Falschparker innerhalb einer Karenzzeit von 48-72h nicht auferlegt werden.
Abgeschleppt werden darf sofort, sofern es notwendig ist.





-- Editiert von Harry van Sell am 03.01.2017 21:44

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... aber man muss doch so eine Maßnahme vorher bekanntgeben?!
Warum denn eigentlich?

Die Karenzzeit (72h) gilt auch nur für bereits dort parkende Fahrzeuge (die bei solchen Aktionen oft notiert werden). Wer erst nach Schilderaufstellung parkt darf hingegen sofort beknollt oder abgeschleppt werden.

Stefan

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