Plöckl Inkasso bei EC-Karten Zahlung in IKEA

13. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
edd123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Plöckl Inkasso bei EC-Karten Zahlung in IKEA

Hallo bin neu hier und bräuchte dringend Hilfe,

Meine Frau hat am 30.06.16 bei Ikea für rund 217€ eingekauft. Leider hatten wir vorher eine Kontoauflösung wegen Bankwechsel zum Monatsende beantragt und somit konnte die Zahlung per EC-Karte an IKEA nicht durchgeführt werden. Die Karte funktionierte jedoch an der Kasse.
Eine Frage die sich mir hier stellt: Hätte die Bank die Karte bei der Kontoauflösung nicht sperren müssen?

Haben jetzt ohne Vormahnung von Plöckl Inkasso einen Brief bekommen wo folgende Kosten aufgeführt sind:
EC Lastschrift vom 30.06.16 : 217,53€
Zinsen zur HF: 0,86€
Bankrücklastkosten: 6,05€
Adressauskunftgebühr Bank: 47,60€
Bearbeitungsgebühr IKEA: 11,00€
Zwischensumme 1: 283,04€

Kosten Inanspruchnahme Inkasso: 45€
Auslagen:9,00€
Zwischensumme 2: 54€

Gesamtforderung: 337,04€

Ihr müsst verstehen dass ich mich bis jetzt noch nie mit sowas beschäftigen musste(zumGlück) und daher in dieser Sache
ein echter Laie bin. Jedoch kommen mir die Zusatzkosten die angefallen sein sollen sehr hoch vor, denn 120€ Preiserhöhung
ohne irgendwelche Mahnung bzw. Bescheid sind doch echt nicht normal.
Hab ich da irgendwelche Möglichkeiten mich zu wehren oder soll ich lieber den ganzen Betrag überweisen um mir den Ärger zu sparen?

Für schnelle Hilfe wäre ich euch echt sehr dankbar, da lt. Brief bis zum 19.08.16 das Geld bei Plöckl angekommen sein muss.

Lieben Gruß Ede

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33 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Hätte die Bank die Karte bei der Kontoauflösung nicht sperren müssen?

Bank fragen. Nützt euch aber herzlich wenig, denn ihr habt das Problem ja trotzdem verursacht.

Ich würde ansonsten überweisen: HF, Zinsen, Rücklastschrift (maximal 5€), Adressauskunft (maximal 15€). Briefporto (maximal 2,50€).
Mehr nicht.

Ich würde dem Inkasso ansonsten folgendes schreiben: "Wertes Inkasso. laut Homepage arbeiten sie ausdrücklich kostenlos als Mahnabteilung für die Unternehmen. Ich weise daher die Inkassogebühr grundsätzlich wegen Verstoßes gegen §254 BGB zurück. Im übrigen weise ich die 'Bearbeitungsgebühren IKEA' gemäß BGH-Rechtsprechung zurück. Bei den bankrücklastschriftgebühren und der Gebühr für Adressauskunft werden Sie mir unverzüglich einen Rechnungsnachweis vorlegen. Sie haben 7 Tage Zeit. Sollten Sie die Höhe dieser Gebühren nicht nachweisen können, werde ich gegen Sie und IKEA Strafanzeige wegen versuchten gewerblichen Betrugs erstatten. Ich diskutiere nicht, ich gewähre keine Fristverlängerung.
Meine Überweisung ist im Übrigen zu verrechnen: HF, Zinsen, 5€ Rücklastschrift, 15€ Adressauskunft, Briefporto. Einer anderen Verrechnung stimme ich nicht zu."

Ich glaube kaum, dass die diese absurden Gebühren, die sie da erfunden haben, irgendwie beweisen können. Knapp 50€ Adressauskunft sind ein starkes Stück.

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edd123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen,
danke erst mal für die schnelle Antwort!
Paar Fragen die sich mir noch stellen:

1.Soll ich direkt an IKEA überweisen oder an die im Brief genannte Bankverbindung von Plöckl?
2. Was ist wenn ich, wie oben von Ihnen verfasst den Brief an Inkasso sende und die mir dann die hohen Kosten nachweisen können. Kommen dann nicht noch höhere Kosten auf mich zu wie Verfahrensgebühren oder irgendwie sowas?

Vielen Dank und nen lieben Gruß

ede

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

1) Wenn in dem Plöckl-Schreiben etwas von "verkaufter Forderung" steht oder von "Abgetreten", dann an Plöckl. Andernfalls kann man an beide überweisen, also auch an IKEA.

2) Wenn die das nachweisen, haben sie noch eine Hürde: §254 BGB . Sprich: Die haben keine Narrenfreiheit. Ein großer Konzern wie IKEA hat die Möglichkeit, deutlich bessere Konditionen auszuhandeln als die 6,05€ Rücklastschrift und die 47,60€ Adressauskunft.
Es gibt sogar Gerichte, die akzeptieren mittlerweile nur noch 3,65€ für die Rücklastschrift.

Verfahrensgebühren o.ä. gibt es vorläufig nicht. Solange nichts vor Gericht landet. Und das ist, wenn man sich gezielt wehrt, eher unwahrscheinlich.

Hinsichtlich der Inkassogebühren: Die Inkassos sind hier Opfer des eigenen Systems. Sie versprechen den Konzernen, stets kostenlos zu arbeiten. Damit entsteht aber auch nie ein Schaden. Wo kein Schaden entsteht, gibt es aber keine Grundlage für die Argumentation, dass der Schuldner Schadensersatz leisten müsste. Insbesondere Plöckl ist da, was die Selbst-Werbung angeht, verräterisch. Sie werben damit, die Mahnungen für die Konzerne zu übernehmen. Das sind aber rein kaufmännische Dienste, keine Rechtsdienstleistungen.

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#4
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
laut Homepage arbeiten sie ausdrücklich kostenlos als Mahnabteilung für die Unternehmen.


Wo hast du das her? Ich habe da jetzt nur drübergeschaut, aber unter "Kosten" finde ich nur das:
Zitat:
Wir erheben keinen Mitgliedsbeitrag.
Wir arbeiten erfolgsorientiert.
Unsere Kosten sind für Sie kalkulierbar.

Kalkulierbar =/= kostenlos?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

keine Mitgliedsbeiträge und erfolgsorientiert = kostenlos.
Davon abgesehen war die Homepage im Frühjahr noch etwas ausführlicher.

Da stand ausdrücklich das Beispiel mit den EC-Rücklastschriften. Dass sie hier damit werben, dass es für den Gläubiger ja Aufwand wäre, Adressen rauszufinden usw. Dass sie das kostenlos übernehmen würden und dann mahnen würden. Da stand wirklich ausdrücklich "Mahnung" und nicht irgendwas vom Inkasso.

Offenbar haben die gemerkt, dass man das gegen sie auslegen kann und haben ihre Homepage geändert. :-)

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#6
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
keine Mitgliedsbeiträge und erfolgsorientiert = kostenlos.

Glaub kaum dass diese Argumentation vor Gericht klappen würde.

Zitat:
Offenbar haben die gemerkt, dass man das gegen sie auslegen kann und haben ihre Homepage geändert. :-)

Wahrscheinlich ja, aber jedenfalls kann man das nun nicht mehr als Argument heranziehen...

Edit: im Frühjahr stand auch nichts da von "kostenlos": http://web.archive.org/web/20160324081123/https://www.ploeckl-inkasso.de/content/index.html

-- Editiert von The_Mentalist am 14.08.2016 16:52

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#7
 Von 
edd123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, bin jetzt leicht verwirrt :???:
Das Argument, dass Plöckl kostenlos arbeitet lasse ich also weg und den Rest kann ich als Argumentation nehmen wie mepeisen im 2. Beitrag geschrieben hat?

Entschuldigung wenn ich so blöd frage aber wie gesagt: Ich bin auf dem Fachgebiet ein echter Laie.
Danke im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

So ganz gelöscht haben sie es noch nicht, was ich meine....
Auf der Startseite, weißer Adler auf weißem Grund. Bei web-Archive sieht man es noch besser.

Der Text dort ist:

Zitat:
Spezialität:

EC-Rücklastschrift

Üblicherweise liegt Ihnen bei einer EC-Rücklastschrift weder der Name noch die Anschrift des Schuldners vor. Eine Mahnung ist somit vorerst nicht möglich. Die Ermittlungen des Kontoinhabers ist mit äußerst viel Arbeit für Sie und für Ihr Personal verbunden.
verbunden.



Hier bieten wir Ihnen unseren Spezial-Service an:

Sie müssen uns nur noch den EC-Beleg im Original zur Verfügung stellen. Wir übernehmen für Sie die Ermittlungen des Schuldners über die zuständigen Bank. Wir informieren den Schuldner über die nicht eingelöste EC-Lastschrift und betreiben anschliessend das Inkasso-verfahren.

Man übernimmt dort das komplette Mahnwesen, damit der Gläubiger sich Personalaufwände spart. Personalaufwände, die ja laut BGH bei Rücklastschriften nicht auf den Schuldner abgewälzt werden dürfen.

Man stellt also bereits die kaufmännische Mahnung (informiert den Schuldner) und danach beginnt man mit dem Inkasso-Mahnverfahren.

Daneben die zwei anderen Sätze. Und du glaubst dran, dass der Gläubiger hier irgendetwas bezahlt? Wieso sollte er? Dann kann er es doch gleich selbst machen.

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde bei pöckl gem dieser Gebührenliste http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
noch 18 € an Inkassokosten ( 15 € Inkassokosten plus 3 Auslagenpauschale) zahlen

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
edd123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen! Da bin ich wieder...

Ich habe wie von euch vorgeschlagen den Brief ähnlich aufgesetzt wie von mepeisen vorgeschlagen. Weiter habe ich auch die Kosten genau so bezahlt:
Hauptforderung: 217,53€
Zinsen: 1€
Rücklastschrift: 5€
Adressauskunft: 15€
Briefporto: 2,50€
Kosten Inkasso: 15€
Auslagen: 3€
insgesamt also: 259,03€

Jetzt habe ich wieder Post von Plöckl bekommen. Die verlangten Rechnungsnachweise für Adressauskunftgebüren und Bankrücklastschriftgebühren habe ich nicht bekommen.
Was drin steht ist, dass eine Restforderung von 78,25€ aussteht. Weiter sind wieder alle Kosten mit Datum einzeln aufgeschlüsselt nur dass jetzt aus Adressauskunft Bank 2 mal da steht als ob 2 mal versucht wurde die Adresse zu ermitteln.

Insgesamt ist meine Zahlung auf mehrere Spalten aufgeteilt (1-4):
1. Zahlungseingang: 259,03€
2. Kosten unverzinslich: (Bankrücklast: 6,05€, IKEA Bearbeitungsgeb.: 11€, 1. Adressauskunft Bank: 23,80€,
2.Adressauskunft Bank: 23,80€, 1. Inkassomahnung: 54€) -> bezahlt davon 40,50€
3. Zinsen Hauptforderung: Zinsen 1,10€ -> bezahlt davon 1,00€
4. Hauptforderung: 217,53 -> davon bezahlt 217,53€

Unten im Brief schreiben die: "Sollte die Frist jedoch fruchtlos verstreichen, wird unsere Mandatschaft das gerichtliche Mahnverfahren gegen sie einleiten.

Könnt ihr mir bitte weiterhelfen?
Also ich würde jetzt denke ich erst mal auf die Rechnungsnachweise bestehen und höchstens die 0,10€ Zinsen bezahlen oder liege ich da falsch?




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#11
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Du hast bereits alles gesagt. Es gibt keinen Grund jetzt eine Brieffreundschaft mit dem Inkasso anzufangen.

Da die geforderten Rechnungen nicht geliefert wurden, würde ich höchstens noch entsprechend mepeisens Vorschlag Strafanzeige erstatten.

Dem gerichtlichen Mahnverfahren kannst du gelassen entgegen sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Da die geforderten Rechnungen nicht geliefert wurden, würde ich höchstens noch entsprechend mepeisens Vorschlag Strafanzeige erstatten.

Stimme zu. Ich würde nun aber mal zur eigenen Bank gehen, dort anfragen, ob es wirklich zwei Adressanfragen gab und anfragen, wie viel dort von der eigenen Bank in Rechnung gestellt wurde (schriftlich bestätigen lassen).

Man wird, da bin ich fast sicher, eine schriftliche Bestätigung kriegen, dass die Gebühren deutlich niedriger waren und auch nur einmal angefragt wurde. Und sobald man die hat, hat man einen unumstößlichen beweis, dass die Betrug begehen, also eine vorsätzliche Täuschung um sich auf Kosten eines Schuldners zu bereichern.

Ich würde dann auch das Aufsichtsgericht darauf hinweisen, dass das Inkasso Gebührenpositionen frei erfinden und die Höhe der Gebühren falsch angibt, um sich selbst jenseits des vom RVG erlaubten zu bereichern und dass man dem Inkasso das verbieten soll oder ganz die Zulassung entziehen soll, denn solche Sachen stehen einem Rechtsdienstleister nicht zu.

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#13
 Von 
edd123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Würdet ihr da die fehlenden 10 Cent an Zinsen noch überweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Waruigi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe einen ähnlichen Fall mit IKEA und Plöckl, habe nach Erhalt des Briefes gleich Hauptforderung und Gebühren an IKEA gezahlt. Was empfehlt ihr bezügl. des Widerspruchsschreibens an Plöckl?
1. Kann es als Fax geschickt werden oder ist Einschreiben mit Rückschein empfehlenswert?
2. Sollte man es sofort nach dem ersten Brief schicken oder den zweiten abwarten?
3. Wenn Plöckl die Sache an eine Anwaltskanzlei weitergibt, ist für deren Schreiben dann wieder ein Widerspruchsschreiben nötig oder kann man nach dem Widerspruchsschreiben an Plöckl alle Briefe ignorieren bis zum gerichtl. Mahnbescheid?
Danke für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Naja, hier steht ja, dass Plöckl angeblich jedes mal klagt und jedes mal gewinnt. Kann jeder selbst überlegen, was er deswegen macht.

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#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Klar, Plöckl kann viele Verfahren gewinnen:
- weil viele Schuldner den Mahnbescheiden nicht widersprechen (damit erübrigt sich die Diskussion um die Höhe der Provisionen)
- weil die übrigen Schuldner die überhöhten Kosten in einem Klageverfahren nicht substantiiert bestreiten

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Waruigi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Inkassogebühren scheinen mir in meinem Fall mit 45€ (1,0 Geschäftsgebühr)+9€ Auslagen bei einer Hauptforderung von unter 20€ deutlich überhöht. Da Plöckl offenbar nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid häufig klagt: Macht es aus eurer Sicht Sinn, gegen Fallenlassen der Forderung die Zahlung von 15€ an Inkassogebühren anzubieten (laut dieser Tabelle ein realistischerer Wert http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/ ) und damit Entgegenkommen zu zeigen? Oder ist das völlig sinnlos?

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#18
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Du kennst die Verträge zwischen Plöckl und IKEA nicht. Ggf. findet tatsächlich eine Beratung im Rahmen der von Plöckl angegeben Gebühren statt. Dies kann man jetzt aber schwer bis gar nicht überprüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1717 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat:
Die Karte funktionierte jedoch an der Kasse.
Eine Frage die sich mir hier stellt: Hätte die Bank die Karte bei der Kontoauflösung nicht sperren müssen?


Nein, wenn es über das ELV geht, werden nur die Kontendaten ausgelesen und dann wie eine Art Überweisung veranlasst.

Aber mal eine Gegenfrage:
Hättest Du nicht die Karte wegwerfen, zerschneiden oder gleich abgeben müssen? Warum hast Du versucht damit zu zahlen? - Die Schuld auf andere zu projizieren ist ziemlich "armselig". Ich meine wenn ich mein Konto bei einer Bank kündige oder wechsle, entsorge ich die Karte fachgerecht!

Daher zahl die o.g. vorgeschlagenen Gebühren und verbuch deinen Fehler als Lehrgeld!
Ich bin mir hier noch nichtmal ganz sicher ob man sich in diesem Falle, um die Gebühren drücken kann.
Es lag ja keine Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsunwille seitens des TE vor, wie man es aus anderen Fällen kennt. Denn Inkassokosten bei einer zahlungsunfähigen Person zu verlangen ist nicht statthaft, da dies nicht zur Zahlung des offenen Postens führt. Bei einer solventen Person ist das anders - so sehen es auch einige Gerichte.

Was mich nur wundert, das die nicht mit Betrug drohen, weil ja ein nicht vorhandenes Konto genutzt wurde bzw ein gekündigtes Konto.
Fakt ist, dass Du durch Deinen Fehler denen Arbeit verursacht hast und die nun ihrem Geld hinterherrennen müssen!

Als kleine Lektüre:
http://www.123recht.net/Inkassogebuehren-Verzugskosten-Anwaltsgebuehren-__a86111.html

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Nein, wenn es über das ELV geht, werden nur die Kontendaten ausgelesen und dann wie eine Art Überweisung veranlasst.

Lastschrift. Keine Überweisung. Es ist und bleibt eine Lastschrift...

Zitat:
Warum hast Du versucht damit zu zahlen?

Ich hatte mal einen Fussball-Trainer und der hatte einen Leitspruch: "Fehler sind dazu da, gemacht zu werden."
Wieso leitest du aus einem Fehler, der halt mal passiert, ab, dass man irgendeine virtuelle Strafe zahlen muss?

Zitat:
Ich bin mir hier noch nichtmal ganz sicher ob man sich in diesem Falle, um die Gebühren drücken kann.
Es lag ja keine Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsunwille seitens des TE vor, wie man es aus anderen Fällen kennt. Denn Inkassokosten bei einer zahlungsunfähigen Person zu verlangen ist nicht statthaft, da dies nicht zur Zahlung des offenen Postens führt. Bei einer solventen Person ist das anders - so sehen es auch einige Gerichte.

Welche denn?

Zitat:
Fakt ist, dass Du durch Deinen Fehler denen Arbeit verursacht hast und die nun ihrem Geld hinterherrennen müssen!

Und wieso brauchen sie dazu die Hilfe eines Inkassos?

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1717 Beiträge, 689x hilfreich)

Bitte richtig lesen:

Zitat:
Lastschrift. Keine Überweisung. Es ist und bleibt eine Lastschrift...
- ich sagte es liegt eine Art Überweisung vor. Ich erlaube praktisch mit meiner Unterschrift Geld auf das Konto des Geschäfts zu transferieren (überweisen). Eine Lastschrift ist halt eine Unterart der Überweisung wo halt die Initiative vom Geschäft ausgeht.


Zitat:
Welche denn?


Ist der Schuldner bei Erteilung des Inkassoauftrages für den Gläubiger erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig, ist der Auftrag aussichtslos und unsinnig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2001, Az. 19 U 85/00 ). Er stellt einen unzulässigen Umweg zum kostengünstigeren gerichtlichen Mahnverfahren dar (vgl. AG Zossen, Urteil 13.12.2006, AZ: 2 C 229/06 ). Das Landgericht Dortmund geht sogar noch weiter. Demach sind Inkassokosten nur dann zu erstatten. „wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will." (Urteil vom 01.04.2011, 3 S 2/10 )

In anderen Fällen liegt ein einfacher Zahlungsverzug vor.

Zitat:
Und wieso brauchen sie dazu die Hilfe eines Inkassos?


Nun ob nun IB oder Anwalt ist zweitrangig, es dürfen ja nur einmal Gebühren abgerechnet werden! Dennoch, muss hier IKEA seinem Geld hinterherrennen, weil der TE einen Fehler gemacht hat, den er hätte vermeiden können!
Durch diesen Fehler kam er in Verzug.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14 entschieden: „Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden." – mehr dazu siehe unsere Meldung vom 16.11.2015.

Zitat:
Ich hatte mal einen Fussball-Trainer und der hatte einen Leitspruch: "Fehler sind dazu da, gemacht zu werden."
Wieso leitest du aus einem Fehler, der halt mal passiert, ab, dass man irgendeine virtuelle Strafe zahlen muss?


Gegenfrage: Warum wird man auch in diversen Fällen von Fahrlässigkeit bestraft? Der Fehler hätte vermieden werden können, es ist ein Aufwand entstanden, den der TE vermutlich nicht selber bemerkt hätte, hätte man ihn nicht darauf hingewiesen.

Quelle ist übrigens: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/inkassokosten/

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
In anderen Fällen liegt ein einfacher Zahlungsverzug vor.

OK, ich habe meine Frage etwas zu einfach formuliert. Mir ging es um deinen folgenden Satz:
Zitat:
Bei einer solventen Person ist das anders - so sehen es auch einige Gerichte.

Ob jemand flüssig ist oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle. Es kommt immer nur drauf an, was der Gläubiger weiß (oder auch nicht). Selbst wenn jemand kein Geld hat, der Gläubiger das aber nicht weiß, kann man auf diesem Wege nicht gegen die Inkassokosten argumentieren.

Für mich klingt das so, als seien Inkassokosten immer zu bezahlen, wenn der Schuldner das bezahlen kann. Das stimmt so aber nicht. Es gibt genug Argumente jenseits der Zahlungsunfähigkeit, die dagegen sprechen könnten.

Zitat:
Warum wird man auch in diversen Fällen von Fahrlässigkeit bestraft?


Wird man nicht. Das Zivilrecht kennt keine Strafen und es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Strafen oder Strafzahlungen einfach so aus dem luftlehren Raum zu fordern. Man mag das erhöhte Beförderungentgeld selbst als eine Art Strafe ansehen. Aber deswegen kann man noch lange keine weitere Strafe einfach so verlangen.

Zitat:
17. September 2015 – IX ZR 280/14

Das Urteil sagt noch lange nicht, dass die Kosten immer vom Schuldner bezahlt werden müssen.

In meinem Textvorschlag fürs Inkasso findet sich eine unscheinbare aber extrem entscheidende Frage: "Hat der Gläubiger jemals die Inkassokosten bezahlt und was ist genau vertraglich vereinbart"?
Denn entscheidend ist nicht, ob man ein Inkasso einschalten darf, entscheidend ist vielmehr, mit was man es beauftragt hat und was es dem Gläubiger versprochen hat. Im Masseninkasso wieder immer wieder "kostenlos" versprochen und ab hier lässt sich gar nicht argumentieren, dass dem Gläubiger ein Schaden entsteht. Kein Schaden = Kein Schadensersatz = Keine Zahlung durch den Schuldner.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1717 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat:
Ob jemand flüssig ist oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle.


Natürlich spielt das eine Rolle. Wenn jemand nicht solvent ist, muss das IB seiner Schadensminderungspflicht nachkommen, und ist dazu angehalten direkt den Weg des MB zu beschreiten. Der Gläubiger hat mehrere Wege die Bonität des Kunden festzustellen (Auskunfteien) und kann so selber das Risiko einschätzen.

Nun wenn jemand zahlen kann, dies aber nicht macht, warum dann wohl? Er hat es vergessen, verschlampt, das Konto wurde gewechselt und und und. Das sind alles Sachen die in den Einflussbereich des Schuldners fallen.

Auch wenn das Zivilrecht keine Strafen kennt, das habe ich nicht behauptet, kennt es wohl aber den Begriff der "Fahrlässigkeit".
Kennt auch die Versicherungsbranche, die Bankenbranche usw.

Das Urteil (17. September 2015 – IX ZR 280/14 ) sagt aus, dass die Einschaltung eines RA dann zu Lasten eines Schuldners geht, in wiefern man das auch auf IB anwenden kann, ist fraglich. Da aber viele Gerichte dem zustimmen, dass die Kosten bis zur Höhe des Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind - natürlich sagen eine gleiche Anzahl das Gegenteil aus - kann der Schuss nach hinten losgehen, vorallem auch wegen der o.g. Fahrlässigkeit.

Denn eine Frage, die sich das Gericht stellen wird wäre, in wiefern hätte die Einschaltung eines IB vermieden werden können bzw. in wiefern hat sich der Schuldner es anrechnen zu lassen, dass es soweit gekommen ist?
Da wären wir wieder bei der Fahrlässigkeit! - Das Gericht wird sagen, dass es zum eigenen täglichen Bereich gehört darauf zu achten, dass man keine Karten mehr benutzt die ungültig sind und wird sicherlich auch fragen, warum der Schuldner dann nicht zeitnah reagiert hatte, als er seinen Fehler bemerkt hatte!

Schließlich wird dem Schuldner sehr bald aufgefallen sein, dass da was nicht ganz sauber gelaufen ist.
Dazukommt, dass sicherlich auch vorher eine Mahnung oder sowas kam, oder Post der alten Bank.

Ich sehe da sehr schlechte Chancen, sich vor Gericht erfolgreich zu wehren, vorallem bei dieser Fahrlässigkeit. Mag sein, dass ich mich irre.
Im Grunde wird er einen gewissen Anteil selber tragen müssen. Manche Gerichte sehen einen Gebührenfaktor von 0,5 als angemessen an, wäre vielleicht ein Ansatz?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Der Gläubiger hat mehrere Wege die Bonität des Kunden festzustellen (Auskunfteien) und kann so selber das Risiko einschätzen

Mag ja sein, aber die Gerichte sehen das anders. Wenn jemand plötzlich zahlungsunfähig wird und das dem Gläubiger nicht mitteilt, darf der Gläubiger davon ausgehen, dass er zahlt. Ich habe noch nie in einem Gerichtsurteil gelesen, dass der Gläubiger verpflichtet sei, täglich die Bonität zu prüfen.

Zitat:
Auch wenn das Zivilrecht keine Strafen kennt, das habe ich nicht behauptet, kennt es wohl aber den Begriff der "Fahrlässigkeit".

Nun, du hast aber von "bestrafen" gesprochen. Nun plötzlich nicht mehr? Kapiere ich nicht :-/

Zitat:
Das Urteil (17. September 2015 – IX ZR 280/14 ) sagt aus, dass die Einschaltung eines RA dann zu Lasten eines Schuldners geht, in wiefern man das auch auf IB anwenden kann, ist fraglich.

Aufgrund der Gleichbehandlung gilt das logischerweise auch für IB.

Zitat:
Da aber viele Gerichte dem zustimmen, dass die Kosten bis zur Höhe des Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind - natürlich sagen eine gleiche Anzahl das Gegenteil aus - kann der Schuss nach hinten losgehen, vorallem auch wegen der o.g. Fahrlässigkeit.

Was du hier versuchst zu konstruieren, ist völliger Quatsch. Für die Einschaltung eines IB ist ganz alleine der Gläubiger verantwortlich. Und ob ich als Schuldner fahrlässig oder vorsätzlich handele ist komplett egal. Es zählt nur, ob der Gläubiger wusste (kein Konjunktiv), dass ich als Schuldner die Zahlung ernsthaft verweigere oder zahlungsunfähig bin. Keine Bonitätsabfragen, keine Fahrlässigkeit oder andere Argumentationsstränge.

Zitat:
Denn eine Frage, die sich das Gericht stellen wird wäre, in wiefern hätte die Einschaltung eines IB vermieden werden können bzw. in wiefern hat sich der Schuldner es anrechnen zu lassen, dass es soweit gekommen ist?

Nö. Die Frage hat bisher noch NIE ein Gericht gestellt. Offenbar weil sie komplett irrelevant ist.
Wo hat denn jemals ein Gericht diese Frage gestellt?

Zitat:
Im Grunde wird er einen gewissen Anteil selber tragen müssen.

Nö. Auch das ist eher Blödsinn. Entweder durfte der Gläubiger das Inkasso einschalten oder er durfte es nicht. Schwarz-/Weiß.

Im übrigen finde ich es spannend, dass du die alles entscheidende Frage ignoriert hast: "Hat der Gläubiger jemals die Inkassokosten bezahlt und was ist genau vertraglich vereinbart"?
Denn exakt auf diese Fragestellung kommt es an. Heutzutage passiert nämlich im Masseninkasso normalerweise folgendes: IB verspricht Gläubiger "Ich arbeite kostenlos" und IB behauptet beim Schuldner "Gläubiger muss xx€ Inkassokosten bezahlen. Du hast den Schaden angerichtet. Du musst den Schaden ersetzen." Auf den Nenner gebracht in meinen Augen ein groß angelegter gewerblicher Betrug.

Ich habe bisher noch kein Inkasso gesehen, was jemals den mit Gläubiger geschlossenen Vertrag vorgelegt hat zur Prüfung. Die ziehen sich sofort zurück, wenn man hartnäckig nachfragt. Die verzichten sogar auf durchsetzbare Hauptforderungen. Wieso wohl? Noch verdienen Inkassos viel zu gut an diesem Betrug. Wieso sollten sie freiwillig Urteile riskieren, die feststellen, dass das Inkasso betrogen hat? Ggf. dann folgende Strafverfahren? Die sind ja nicht blöd.

-- Editiert von mepeisen am 22.09.2016 07:41

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#25
 Von 
Waruigi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Erläuterungen. Eine Frage zum Thema Vollmacht. Mehrfach habe ich gelesen, dass man sich bezüglich Inkassogebühren keine Sorgen zu machen brauche, solange die Originalvollmacht dem Schuldner zugeschickt werde.
Bei den im Forum gesehenen Fällen, in denen Plöckl erfolgreich geklagt hat, hatte ich nicht gesehen, ob die vorgelegt wurde. Sind Fälle bekannt, in denen eine Forderung wegen dem Schuldner nicht proaktiv vorgelegter Originalvolmacht abgewiesen wurde?

Und eine Frage zu dieser
Gebührenliste

Zitat (von thehellion):
Ich würde bei pöckl gem dieser Gebührenliste http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
noch 18 € an Inkassokosten ( 15 € Inkassokosten plus 3 Auslagenpauschale) zahlen


Woher kommen diese 15€? Hat das etwas mit der Tabelle der Wertgebühren nach RVG zu tun?

Wenn ich es richtig verstehe, sind diese Wertgebühren + 20% Auslagen bei jedem Streitwert unter 500€ gleich, richtig?

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#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Mehrfach habe ich gelesen, dass man sich bezüglich Inkassogebühren keine Sorgen zu machen brauche, solange die Originalvollmacht dem Schuldner zugeschickt werde.

Damit das mit der Vollmacht überhaupt funktioniert, muss man auf den ersten Inkassobrief bereits alles zurückweisen mangels Vorlage einer Vollmacht und dann schnell bezahlen. Damit wird dieses Rechtsgeschäft (Inkasso-Mahnung) nichtig.

Zitat:
Sind Fälle bekannt, in denen eine Forderung wegen dem Schuldner nicht proaktiv vorgelegter Originalvolmacht abgewiesen wurde?

Da Inkassos sowieso selten bis nie klagen, wenn die HF überwiesen wird und die Inkassokosten nicht, gibt es auch kaum solche Fälle vor Gericht.
Auch die offenbar vor Gericht verhandelten Plöckl-Fälle sind mir nur ansatzweise in Foren bekannt. Frage nach Details, Urteilen im Wortlaut oder Aktenzeichen zur Recherche werden leider nie beantwortet.

Ob das Inkasso alles heilen kann durch nachträglich vorgelegte Vollmacht, ist mir nicht bekannt. Wenn ich mal im Arbeitsrecht schaue, wo jemand ohne Personalvollmacht eine Kündigung rausschickt und man als Arbeitnehmer das sofort abweist, ist die Kündigung nichtig und hinfällig. Sie muss dann nochmals ausgesprochen werden und das pure Nachweisen einer Vollmacht reicht dann nicht aus, soweit ich das im Kopf habe..

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#27
 Von 
edd123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
ich melde mich nochmal zurück weil ich gesehen habe, dass viele Fälle im Forum eröffnet werden aber der Ausgang des Falles fehlt. Vielleicht hilfts ja jemandem.
Stand bei mir ist:

Ich habe nach dem Ratschlag von mepeisen und thehelion (vielen Dank an euch nochmal!) die Gebüren überwiesen und
jetzt nach dem 3. Drohbrief scheint Plöckl es nun aufgegeben zu haben. Habe schon seit über einem Monat keinen Brief mehr von denen bekommen und denke, dass die Sache jetzt eigentlich geklärt sein sollte.

Also, nie einfach alles überweisen was gefordert wird.
Schönen Gruß
edd

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#28
 Von 
Waruigi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für das Update. Wie man in einem anderen Thread gesehen hat, kann es bei Plöckl sogar passieren, dass nach drei Jahren auf einmal der Mahnbescheid ins Haus flattert, somit kann man nach einem Monat noch nichts mit Sicherheit sagen. Bei mir war nach dem zweiten Brief jetzt seit ca. 2 Wochen auch Ruhe. Auf meinen vollumfänglichen Widerspruch unter Verweis auf fehlende Originalvollmacht wurde nie reagiert.

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#29
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Es wäre schön, wenn ihr zwei, sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, über den Ausgang berichtet. Auch wenn es erst in 2 oder 3 Jahren ist.
So kann man auch qualifizierter sagen, welches Inkasso den Weg vor Gericht scheut und welches nicht.

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#30
 Von 
JuliaW123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Waruigi):
Danke für das Update. Wie man in einem anderen Thread gesehen hat, kann es bei Plöckl sogar passieren, dass nach drei Jahren auf einmal der Mahnbescheid ins Haus flattert, somit kann man nach einem Monat noch nichts mit Sicherheit sagen. Bei mir war nach dem zweiten Brief jetzt seit ca. 2 Wochen auch Ruhe. Auf meinen vollumfänglichen Widerspruch unter Verweis auf fehlende Originalvollmacht wurde nie reagiert.


Hast du deinen Wiederspruch in einem normalen Brief geschickt oder per Einschreiben?

Woher bekommt man die IKEA Bankdaten?

Ich habe dasselbe Problem aufgrund eines Kontowechsels, da IKEA danach versucht hat abzubuchen kann ich die Daten von IKEA nicht sehen. Telefonisch kann man da niemand erreichen... Oder hast du die IKEA KOsten an Plöckl gezahlt?

Danke!

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