Geht ein Betrieb pleite, darf er auch Mitarbeiter in Elternzeit entlassen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Als Konsequenz geht den betroffenen Müttern und Vätern die beitragsfreie Krankenversicherung verloren. Das Gesetz lässt Kündigungen während der Elternzeit nur als Ausnahmen "in besonderen Fällen" zu.
Im Streitfall wurde für ein Unternehmen in Bayern Anfang 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte den Mitarbeitern und beantragte bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde auch die Zustimmung für die Entlassung einer Mitarbeiterin in Elternzeit. Die Behörde erlaubte dies erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Tag des rechtlichen Endes des Arbeitgebers. Hintergrund war das Ziel, der Mutter wenigstens die beitragsfreie Krankenversicherung zu erhalten.
Doch die Behörde muss die Kündigung uneingeschränkt zulassen, wie das Bundesverwaltungsgericht urteilte. Denn die Stilllegung eines Betriebes sei als gesetzlich "besonderer Fall" zu sehen. Ziel des Kündigungsverbots während der Elternzeit sei der Schutz vor einem Verlust des Arbeitsplatzes, nicht aber die beitragsfreie Krankenversicherung, erklärten die Leipziger Richter zur Begründung. Eltern, deren Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, sind dann in solchen Fällen aber bei diesem beitragsfrei mitversichert.
30. September 2009 - 20.22 Uhr
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