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Platzierung einer Widerrufsbelehrung bei Verkäufen im Internet
Seite 1 - vom 04.10.2005

Platzierung einer Widerrufsbelehrung bei Verkäufen im Internet

Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Der Autor
Klaus Wille, Köln , Fachanwalt Familienrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht.
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Wir möchten Sie heute auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.4.2005 (Gerichtliches Az. : 4 U 2/05) aufmerksam machen. Diese Entscheidung befasst sich mit der Platzierung der Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verkäufen im Internet, insbesondere über das Portal www.ebay.de.

Viele Verkäufer platzieren das Widerrufsrecht nicht auf der Verkaufsseite, sondern geben nur einen Hinweis darauf, wo der Käufer es finden kann. Eine Vielzahl der Verkäufer schreiben, dass man unter dem Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" eine Belehrung antreffen kann.

Nach dem Urteil des OLG Hamm ist dies aber unzulässig .

Bei Versteigerungen über das Internetportal www.ebay.de - gerade im gewerblichen Bereich - handelt es sich regelmäßig um so genannte Fernabsatzgeschäfte. Schon der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az. : VIII ZR 375/03) klargestellt, dass die Regeln des Fernabsatzrechtes auch für Kaufverträge gelten, die über Plattformen wie „ebay.de“ geschlossen werden. Damit besteht für den Fall, dass ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt, in der Regel ein Widerrufsrecht.

Daher ist der Versteigerer (= Verkäufer) verpflichtet, den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen (§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB- InfoV). "Diese Hinweispflicht gilt auch für Angebote im Internet zum Verkauf gegen Höchstgebot und zum Sofortkauf" (OLG Hamm in: NJW 2005, S. 2319).

Es muss ein eindeutiger Hinweis bestehen, dass der Käufer das Recht hat, die Ware ohne Begründung innerhalb einer Frist seit Eingang der Ware beim Empfänger (Käufer) zurück zu senden. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Diese Hinweispflicht darf auch nicht unter der Rubrik "mich" in dem Angebot des Verkäufers versteckt sein.

Denn unter dieser Rubrik "vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers" (OLG Hamm a.a.O). Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei "kaufbezogen" und nicht "verkäuferbezogen". Der Punkt "mich" findet sich aber unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebots unterrichten will, kommt deshalb nicht auf die Gedanken, das "mich" anzuklicken". Wenn man trotzdem über die Rubrik "mich" die Belehrung findet, so sei dies mehr Zufall und habe nichts mit einer Belehrung zu tun. (OLG a.a.O).

Aus dieser Entscheidung folgt insbesondere für die gewerblichen Anbieter:

  1. Setzen Sie eine klare und eindeutige Widerrufsbelehrung gut sichtbar auf die Seite des Verkaufsangebots. Ein Verweis, dass man unter dem Punkt "mich" in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" eine Belehrung findet, reicht nicht aus.

  2. Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt überprüfen, ob Ihre Darstellung und Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen der aktuellen Rechtsprechung genügen. Tun Sie dies nicht, so könnte es Ihnen passieren, dass ein Konkurrent sie wegen formaler Mängel abmahnt. Dies kann hohe Kosten verursachen.


Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de


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