Photovoltaikanlage als Vermögensverwaltung

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Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist mit der Kapitalanlage auf einem Festgeldkonto vergleichbar und deshalb Vermögensverwaltung.

Rechtsschutzversicherung lehnte Deckungszusage ab 

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung über Privat- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige ohne Arbeitsrechtsschutz. Die Beklagte Versicherung verweigert ihre Deckungszusage für Gewährleistungsansprüche in Bezug auf eine seitens des Klägers erworbene Photovoltaikanlage. Diese hatte der Kläger im Jahre 2009 zum Preis von 242.984 € erworben und für den Betrieb auf eine eigens angemietete Dachfläche montiert. Der erwartete Umsatz aus Stromverkäufen betrug 29.700,00 €.

Investition vergleichbar mit Anlage auf einem Festgeldkonto 

Das OLG Celle urteile am 02.12.2010, Az. 8 U 131/10, der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei mit der Kapitalanlage auf einem Festgeldkonto vergleichbar und stellt Vermögensverwaltung dar, Rechtsschutzversicherungen, die Vertragsrechtsschutz für den privaten Bereich gewähren, hätten daher für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen Deckung zu gewähren.

Markus Koerentz
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Betrieb der Photovoltaikanlage als private Vermögensverwaltung einzuordnen

Das Gericht verurteilte die Rechtsschutzversicherung dazu, Deckungsschutz zu gewähren. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist entsprechend den Kriterien der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Vermögensverwaltung und selbstständiger Tätigkeit als private Vermögensverwaltung einzuordnen. Die Teilnahme des Anlagenbetreibers am Wirtschaftsleben ist im Vergleich zu einer Wertpapieranlage äußerst gering. Auch ist der Arbeitsaufwand der Immobilienverwaltung regelmäßig größer. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage sich mehr als Geldanlage mit festem Zins und mit garantiertem Ertrag darstellt.

Zur Begründung der Entscheidung wird auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Vermögensverwaltung zurückgegriffen. Dies werden sodann auf Energieerzeugungsanlagen im Sinne des Erneuerbare – Energien – Gesetzes angewendet. Nach der Entscheidung sind die Betreiber von Erzeugungsanlagen damit als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, mit der Folge der Anwendbarkeit sämtlicher Verbraucherrechte, z.B. Eingeschränkte Anwendbarkeit von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), der allgemeinen und besonderen Verbraucherwiderrufsrechte sowie der Verbrauchsgüterkaufvorschriften und des Verbraucherkreditgesetzes.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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