Phoenix-Anleger müssen sofort volle Entschädigung bekommen
AFP VOM 20.9.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1267 Aufrufe Mehr zum Thema:Entschädigung, Phoenix, Anleger
BGH: Entschädigungseinrichtung darf nicht weiter verzögern
Die Entschädigungen für rund 30.000 Anleger der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH sind sofort fällig. Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) darf die Auszahlungen nicht weiter verzögern, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az. : XI ZR 434/10 und weitere)
Phoenix sollte das Geld ihrer Kunden in spekulativen Termingeschäften anlegen. Ab 1998 wurden aber die Einlagen neuer Kunden überwiegend in einem Schneeballsystem als vermeintliche Gewinne den Bestandskunden ausbezahlt und für die Deckung der laufenden Kosten verwendet, bis die Finanzaufsicht das Treiben 2005 beendete.
Die hier zuständige Entschädigungseinrichtung EdW in Berlin hat an rund 30.000 Anleger bislang Teil-Entschädigungen von insgesamt rund 160 Millionen Euro ausgezahlt. Vor dem BGH klagten drei Anleger auf die gesetzliche Entschädigung in Höhe von 90 Prozent ihrer Einlagen. Von Phoenix hatten sie nie einen Cent erhalten.
Die EdW hatte verschiedene Abschläge bei den Entschädigungszahlungen vorgenommen und dies zunächst damit begründet, die Anleger könnten noch Ansprüche auf das Phoenix-Restvermögen haben. Dies hatte der BGH jedoch bereits in einem Urteil vom Februar ausgeschlossen. Wie nun der BGH am Dienstag entschied, rechtfertigen auch andere Gründe eine Verzögerung nicht.
Zunächst bestätigte die Karlsruher Richter, dass die Geschäfte der Phoenix GmbH überhaupt in die Zuständigkeit der EdW fallen; ein dort ebenfalls angeschlossenes Finanzunternehmen hatte dies bestritten.
Nach den gesetzlichen Regelungen müsse die EdW Entschädigungen zügig prüfen und danach innerhalb weiterer drei Monate auszahlen, urteilte der BGH weiter. Offene rechtliche Fragen müsse die EdW aktiv klären, beispielsweise in Musterprozessen. Dies habe sie aber nicht getan. Weil sie untätig geblieben sei, könne sie den Anlegern solche Argumente nicht entgegenhalten und müsse daher bis zur gesetzlichen Grenze von 20.000 Euro sofort zahlen, urteilte der BGH.
20.09.2011 - 19:01 Uhr
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