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Pharma-Gelder an Ärzte sind keine Bestechung

AFP VOM 22.6.2012 | Nachrichten - Allgemein | 2015 Aufrufe
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Pharma-Gelder, Ärzte, Bestechung

BGH: Gesetzgeber müsste Straftatbestand neu schaffen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat grünes Licht für das sogenannte Pharmamarketing durch Arzneimittelhersteller gegeben. Nach einer am Freitag veröffentlichten Grundsatzentscheidung machen sich Ärzte nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie Provisionen von Pharmafirmen annehmen. Umgekehrt machen sich Pharmareferenten, die Gelder anbieten, nicht der Bestechung schuldig. (Az: GSSt 2/11)

Die geltenden Gesetze gäben eine Strafverfolgung nicht her, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Gegebenenfalls müsse der Gesetzgeber entsprechende Straftatbestände schaffen. Genau dies forderten SPD und Grüne in Berlin. Es gehe um ein "gravierendes Problem, der Ball liege jetzt aber "klar in unserem Feld", sagte der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Karl Lauterbach, dem Berliner "Tagesspiegel" (Samstagsausgabe).

Nach bisherigem Recht kann wegen Bestechlichkeit nur belangt werden, wer als "Amtsträger" oder als "Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs" Vorteile annimmt. Strittig war, ob Vertragsärzte als "Amtsträger" oder zumindest als "Beauftragte" der gesetzlichen Krankenkassen tätig werden, wenn sie Arznei- oder Hilfsmittel verordnen.

Beides verneinte der BGH nun in seinem Grundsatzbeschluss. Zwar seien die gesetzlichen Krankenkassen der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen. Die freiberuflich niedergelassenen Vertragsärzte arbeiteten aber nicht unmittelbar für und auch nicht im Auftrag der Kassen. Denn es seien die Patienten, die sich ihren Arzt auswählen. Zu ihnen bestehe ein enges Vertrauensverhältnis und für sie und in ihrem Auftrag werde der Arzt tätig.

Erleichtert über die Karlsruher Entscheidungsgründe zeigte sich die Ärzteorganisation Hartmannbund. Ärzte seien keine "Handlanger" der Krankenkassen, "sondern an erster Stelle dem Patientenwohl" verpflichtet, erklärte die Organisation in Berlin.

Der Karlsruher Beschluss erging gemeinsam von beiden Strafsenaten des BGH im Großen Senat für Strafsachen. Im konkreten Fall kann danach eine Pharmareferentin mit einem Freispruch rechnen. Im Rahmen eines als "Verordnungsmanagement" bezeichneten Prämiensystems hatte ihr Pharmaunternehmen für Verordnungen eine Provision von fünf Prozent des Herstellerabgabepreises ausgelobt.

Die Pharmareferentin hatte dem Arzt entsprechend 16 als Vortragshonorare getarnte Schecks über insgesamt rund 18.000 Euro gegeben. Das Landgericht Hamburg hatte sie und den Arzt zu Geldstrafen verurteilt. Der Arzt hatte dies akzeptiert, über die Revision der Pharmareferentin muss nun formal noch der Fünfte Strafsenat des BGH entscheiden.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2012



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