Pfändung Kindesunterhalt - wie läuft das ab?

9. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
DoJa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung Kindesunterhalt - wie läuft das ab?

Hallo Forum,

Pfändung Kindesunterhalt: wie läuft das ab: wer hat Erfahrungen?

Ich bin Kindesmutter und muß pro Monat fast 500 Euro Unterhalt für zwei Kinder bezahlen, bin arbeitslos und habe schon jetzt mehrere tausend Euro Schulden. Z.zt. bezahle ich trotz allem 200.- Euro pro Monat.
Gleichzeitig bemühe ich mich intensiv um eine neue Arbeitsstelle mit 30 Bewerbungen pro Monat.
Vom Kindesvater befürchte ich das Schlimmste.

Über gut informierte Tips und Hilfen freue ich mich.

DoJa

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17 Antworten
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#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

<I>Es gibt aber auch Fälle wo zum Schluss weniger als 840€ übrig geblieben sind.</I>

Stimmt, nämlich immer dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete <B>arbeitslos</B> ist. Dann beträgt der Selbstbehalt nämlich nur 730,00 EUR.

<I><B>Hast du</B> bzw. dein Ex <B>einen Titel gegen Dich?</B></I>

Coole Nummer. Die ZV würde ich gerne mal machen.

@DoJa

Dein Selbstbehalt liegt derzeit bei 730,00 EUR, da Du minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet bist.

Eine Pfändung wäre in das Arbeitseinkommen, hier Dein Arbeitslosengeld, möglich. Weiter wäre aber auch eine Kontopfändung möglich. Sofern Dein Ex weiß, wo Du Deine Bank hast, könnte er eine derartige Pfändung ausbringen. Die konkrete Kontonummer muß er hierzu nicht wissen, die Bank reicht schon. Wenn es nicht schon zu spät ist, sind also Bareinzahlungen immer der bessere Weg oder aber ein zweites Konto auf einer anderen Bank, von dem nur der Unterhalt fließt.

Von der Kontopfändung würdest Du erst ca. 2 Tage später durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfahren, oder aber, wenn Du versuchst, Geld abzuheben und das nicht funktioniert.;)


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

@Runa,

bitte erklär mal detailiert eine Pfändung.
Wenn möglich eine Gehalts und eine Kontopfändung. Wann erfahr ich jeweils von was und wie ist´s mit der Pfändungsfreigrenze!

Dass das alles ein RA machen kann ist mir klar.... möchts einfach mal nachvollziehen können ;)

Gruß und danke!
Datoli

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

auweia, das wird dann aber länger.:)

Also, Voraussetzung für die Pfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels und eines Rückstandes. Der Rückstand ist gegeben, wie Du schreibst, Titel weiß ich nicht.

Nachfolgendes gilt für beide Pfändungen:

Der Gläubiger beantragt bei Gericht den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und benennt hierin die sogenannten Drittschuldner, bei Dir als Beispiel das Arbeitsamt, von denen Du Geld zu bekommen hast und Deine Bank, bei der Du ein Konto führst, auf welchem -möglicherweise- Guthabenbeträge vorhanden sind.

Die Pfändung beim Arbeitsamt läuft so, wie es Kanalmeister schon beschrieben hat. Du erhälst von dort die Gelegenheit zur Anhörung. Diese erhälst Du bei einer Kontopfändung <B>nicht</B>.

Zu den Pfändungsfreigrenzen gibt es im Google viele Tabellen, einfach mal reinschauen. Aber, da es sich um rückständigen Unterhalt für minderjährige Kinder handelt, kennt der Gesetzgeber wenig Gnade, so daß hier die Runterpfändung auf den Sozialhilfesatz durchaus vertretbar erscheint. Dagegen kann man sich mit einem Antrag auf Festsetzung des pfandfreien Betrages bei Gericht unter Darlegung sämtlicher Verbindlichkeiten und Einkommen wehren. Ob das Erfolg hat, kann man pauschal nicht sagen, wird jeweils einzelfallabhängig geprüft.

Auch hinsichtlich der Kontopfändung kann man so ähnlich verfahren, in dem man hier einen Antrag auf Kontofreigabe in Höhe eines bestimmten Betrages ebenfalls beim Gericht stellt. Das Gericht würde dann einen Beschluß erlassen, in dem die Bank angewiesen wird, Dir bis zu einem bestimmten Betrag Auszahlungen zu genehmigen. Daueraufträge, Lastschriften etc. muß die Bank nicht ausführen, wenn das Konto gepfändet ist. Die Kontopfändung umfaßt aber alle Verbindungen, die Du zu der Bank hast (jedenfalls dann, wenn der PfüB ordentlich geschrieben wird ;) ), ergo auch Sparbücher, Wertpapiere, Inhalte von Schließfächern etc. pp.

Da es sich bei Unterhaltspfändungen grundsätzlich um sogenannte Vorratspfändungen handelt, sind diese neben den Rückständen auch für die Zukunft ausgerichtet, d.h. sie sind mit einem eventuellen Ausgleich des Rückstandes nicht erledigt, sondern laufen monatlich weiter.

Daher ist der Rat von Kanalmeister, ev. über eine Abänderung des Titels nachzudenken, durchaus richtig.

Alles verstanden?:)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-22
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 127x hilfreich)

@ Runa

Zu Deinem vorletzten Absatz:

bedeutet das: sollte ein Unterhaltsschuldner einmalig ein Zahlungsproblem haben und es kommt daraufhin zur Pfändung, dann kann
der Gläubiger jeden Monat wieder pfänden,
obwohl im Grunde auch "normal" gezahlt werden könnte ?

Grüße,
nachgefragt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Jein;)

Es kommt zunächst immer darauf an, wen man gegen sich hat. :)

Sicherlich gibt es Partner, die sagen, komm gib mir den Nachweis des Dauerauftrages, das reicht mir dann und solange kein Rückstand da ist, der Unterhalt laufend pünktlich gezahlt wird, ist für eine Pfändung weder ein moralischer Grund noch eine Rechtsgrundlage da.

Aber es gibt eben auch hartnäckige Fälle.

Man kann das so pauschal nicht sagen, aber: Wenn eine Vorratspfändung ausgebracht ist, ist der Gläubiger nicht <B>verpflichtet</B>, diese zurückzunehmen, zumal ja Voraussetzung für die Pfändung eben auch der Rückstand war.

Getreu nach dem Motto: "Na das habe ich ja erlebt, wie du zahlst, wenn ich nicht pfände".

Verstehst Du, was ich meine?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hab noch was vergessen:

Ein Rückstand entsteht ja in der Regel auch nur dann, wenn der titulierte Unterhalt nicht gezahlt werden kann.

Nehmen wir die Rechnung von Datoli:

500,00 EUR sind geschuldet, tatsächlich zahlen kann sie im Moment nur 200,00 EUR, ergo entsteht jeden Monat ein Rückstand von 300,00 EUR.

Nun kommt es zur Pfändung. Gepfändet werden kann -angenommener Betrag- 300,00 EUR. Der wird dann zunächst auf den ja immer weiter laufenden monatlichen Unterhalt angerechnet, so daß auch weiterhin Rückstände in Höhe von 200,00 EUR monatlich entstehen. Der Rückstand wird hierbei überhaupt noch nicht getilgt. Sicherlich kann hier intern zwischen Unterhaltsschuldner- und gläubiger eine andere Regelung getroffen werden, nur ob´s was bringt? Eines von beiden kann nicht gezahlt werden, entweder der Rückstand oder der laufende Unterhalt.

Bedeutet auf Deutsch: Bevor ein Unterhaltsrückstand durch Pfändung beglichen ist, muß diese schon ganz schön lange laufen. Es sei denn, der Unterhaltsschuldner leiht sich irgendwo Geld und begleicht den Rückstand auf ein- oder zweimal (oder auch mehr), aber eben so, daß dieser auch zur Tilgung kommt.

Sodann ist er aber weiter verpflichtet, die 500,00 EUR monatlich zu zahlen. Kann er dies nicht, entsteht ein neuer Rückstand und das Ganze ist dann eine Endlosschleife, bis der Unterhaltsschuldner sich zur Abänderungsklage entschließt und hierbei dann natürlich auch noch erfolgreich sein muß. Es wird einem gar nichts weiter übrig bleiben, als die Abänderung zu versuchen, weil man sich sonst schlicht nicht wieder erholt. Und natürlich ernsthaft ! versuchen, Arbeit zu bekommen und Geld zu verdienen, aber das setze ich mal bei jedem voraus, der weiß, daß er Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist und moralisch nicht in den Sondermüll gehört.;)

So, wenn Du jetzt noch Fragen hast, frag mich ruhig. :) Wenn mir noch was einfällt, schreibe ich es hierein.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

angenommen, es werden 500 € über Lohnpfändung gepfändet.

Wird dann bei einen Einkommen von 1500 € einfach die 500 € gepfändet und ich bekomm die 1000 noch überwiesen?

Und bei Kontopfändung- Guthaben 1500, gepfändet werden 500, ist dann das Konto für mich noch "offen" weil noch 1000 € da sind?

:) schreibt nur tüchtig, ich frag schon noch so einiges....

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Wird dann bei einen Einkommen von 1500 € einfach die 500 € gepfändet und ich bekomm die 1000 noch überwiesen?

Nein, gepfändet wird bis auf den Selbstbehalt, der Dir zum Überleben :) bleiben muß. Bei Dir, um bei Deinem Beispiel arbeitslos zu bleiben, Pfandbetrag 770,00 EUR. Ausgezahlt bekommst Du 730,00 EUR. Von den gepfändeten 770,00 EUR werden 500,00 EUR auf den laufenden Unterhalt und 270,00 EUR auf den Rückstand verrechnet.

<I>Und bei Kontopfändung- Guthaben 1500, gepfändet werden 500, ist dann das Konto für mich noch "offen" weil noch 1000 € da sind?</I>

Wieso 500,00 EUR gepfändet? Bei der Kontopfändung wird -wie der Name schon sagt, das Konto gepfändet. Da Rückstände da sein müssen, um überhaupt pfänden zu können, kann -wenn Du nichts tust- das Konto komplett dicht sein, ergo 1.500,00 EUR wech. Davon wieder 500,00 EUR laufender Unterhalt, 1.000,00 EUR auf Rückstand.

Na nu bin ich auf die nächste Frage gespannt. Ich gebe Dir zu bedenken, daß ich hier nur exemplarisch mit Deinen Zahlen arbeite, ok.

-- Editiert von Runa am 10.08.2004 12:29:06

-- Editiert von Runa am 10.08.2004 12:29:53

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

@datoli

Was mir gerade an Deiner Frage noch auffällt:

Den Betrag, der zu pfänden ist, bestimmst nicht Du oder der Gläubiger oder der Drittschuldner nach freiem Belieben. Der Gläubiger gibt die Summe an, die ihm zustehen. Rückstand und lfd. Unterhalt

Der Rechtspfleger auf dem Gericht erteilt nach Eingang des PfüB bei einer Gehaltspfändung dem Drittschuldner die Anweisung, welcher Betrag dem Schuldner verbleiben muß</B>. Der Drittschuldner muß diesen dann von dem eigentlich zu zahlenden Betrag abziehen und den Rest an den Gläubiger auszahlen. Tut er dies nicht, macht er sich u.U. schadenersatzpflichtig.

Also bitte, nicht davon ausgehen, daß man einen Pfandbetrag nach freiem Belieben festsetzen kann.

Bei einer Kontopfändung schreibt der Rechtspfleger der Bank überhaupt keinen Betrag vor. Hier wird "nur" ganz schlicht das Konto gepfändet, ohne Benennung irgendwelcher Grenzen. In einem solchen Fall ist der Schuldner gefragt, zu handeln, in seinem ganz ureigensten Interesse.

-- Editiert von Runa am 10.08.2004 12:41:56

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

nehmen wir mal an es handelt sich um Ehegattenunterhalt.

Ehemann stellt Zahlungen ein, weil die Ex wieder arbeitet. Diese ist allerdings der Meinung, dass sie noch einige Euros rausholen könne. Sprich der Titel von 1000 € besteht zwar aber es ist kein Anspruch seitens der Ehefrau vorhanden, bzw. nur noch ganz minimal.

Nun werden sich beide nicht einig und die Ex will einen Rückstand von 500 € pfänden, weil sie eben nicht mehr "verlangt" .

Woher weiß ein Rechtspfleger, wieviel dem Schuldner noch bleiben muss?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

<I>Sprich der Titel von 1000 € besteht zwar aber es ist kein Anspruch seitens der Ehefrau vorhanden, bzw. nur noch ganz minimal.</I>

Da kommen wir wieder zu dem Thema Abänderung des bestehenden Titels. Das sollte der Schuldner dann schon beantragen, wenn er meint, der Ex steht nicht mehr soviel Unterhalt zu, wie tituliert.

Andersherum hat aber auch die Ex den Unterhaltspflichtigen davon zu unterrichten, daß sie wieder arbeitet und dadurch eigenes Einkommen erzielt. Unterläßt sie dies, könnte das einen Verwirkungstatbestand darstellen, sprich es könnte durchaus möglich sein, daß überhaupt kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.

Wenn die Ex im übrigen aber weiß, daß ihr die titulierte Höhe eigentlich nicht mehr zusteht, sollte sie ev. zunächst von Pfändungen Abstand nehmen.

<I>Nun werden sich beide nicht einig und die Ex will einen Rückstand von 500 € pfänden, weil sie eben nicht mehr "verlangt" .</I>

Die Pfändung eines Teilbetrages ist durchaus möglich und auch zulässig.

<I>Woher weiß ein Rechtspfleger, wieviel dem Schuldner noch bleiben muss?</I>

Der Rechtspfleger erhält die Daten, die er benötigt, aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Ein Passus in einem Unterhaltspfänder ist u.a., daß man angeben muß, ob der Schuldner ledig oder verheiratet ist und wieviel unterhaltsberechtigte Personen, außer der für die gepfändet wird, noch vorhanden sind.

Geklärt?


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
datoli
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 15x hilfreich)

vielen Dank für die ausführliche Darstellung!

Mit so nen Titel kann u.Umständen ganz schöner ****** betrieben werden, hm?

Wenn so ne Vollstreckung aber zu unrecht eingeleitet wird, schaut der Gläubiger vor Gericht dann auch nicht all zu gut aus ....???!!!

Nochmals DANKE

schönen Abend noch

Datoli

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DoJa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle für die gut informierten Tipps. Ich bin ziemlich sicher, dass es auf eine Kontopfändung hinausläuft.
Einen Titel gibt es übrigens wahrscheinlich erst ab Oktober, da die ganze Sache übers OLG läuft.

Falls ich mehr weiß, melde ich mich.

DoJa

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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