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Pflichtverteidigung- wie bekommt man einen Pflichtverteidiger?

Von Rechtsanwalt Michael Bauer 11.1.2010 | Ratgeber - Strafrecht | 4814 Aufrufe
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Pflichtverteidigung, Pflichtverteidiger

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

häufig werde ich von Mandanten gefragt, unter welchen Voraussetzungen sie in strafrechtlichen Angelegenheiten einen Pflichtverteidiger bekommen können.

Ich möchte Ihnen anhand dieses kurzen Leitfadens einige grundlegende Hinweise geben, die zum Thema "Pflichtverteidigung" beachtet werden müssen.

Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in § 140 StPO geregelt, es muss ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorliegen.

In Stichworten zusammengefasst muss eine der folgenden - beispielhaft genannten- Eigenschaften erfüllt sein, so dass Ihnen vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann:

 

- dem Angeklagten wird kein Vergehen sondern ein Verbrechen ( Mindeststrafe 1 Jahr) zur Last gelegt

- der Angeklagte befindet sich seit min. 3 Monaten in Haft

- gegen den Angeklagten wird aufgrund der Schwere der Tat nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor dem Landgericht verhandelt.

In diesen Angelegenheiten wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Sie können selbstverständlich gegenüber dem Gericht mitteilen, welchen Verteidiger Sie als Pflichtverteidiger beigeordnet haben wollen.

 

Selbstverständlich gibt es noch weitere Fälle, in denen aufgrund der Kompliziertheit des Falls eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers unumgänglich erscheint. Dies muss jedoch(meistens) gegenüber dem Gericht durch den vertretenden Anwalt begründet werden.

 

Im Falle eines drohenden Bewährungswiderrufs ist es auch usus, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen, insbesondere im Raum Augsburg und München als Pflichtverteidiger zur Verfügung.

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