Pflichtverteidigerbestellung: Wichtige Änderung ab dem 01.10.2009
Von Rechtsanwalt Gerhard Schreiber 9.10.2009 | Ratgeber - Strafrecht | 3535 Aufrufe Mehr zum Thema:Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigerbestellung
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut des § 142 Abs. 1 StPO war der Pflichtverteidiger "möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte" zu bestellen.
Hiervon wurde dann Gebrauch gemacht, wenn der Beschuldigte von sich aus trotz eines mit Fristsetzung verbundenen Hinweises des Gerichts keinen Wahlverteidiger benannt bzw. keinen "Anwalt seines Vertrauens" zu dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte.
Gerhard Schreiber
Königsbrunn
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Schadensersatzrecht Pers. Direktanfrage
Sofern der Beschuldigte einen in der Nähe des Gerichtsorts ansässigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte, gab es entsprechend der bisherigen Fassung des § 142 Abs. 1 StPO keine Probleme.
Allerdings zeigten sich manche Gerichte (gegen die schon vor dem 01.10.2009 herrschende Rechtssprechung) wegen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Erstattung der Reisekosten übertrieben "knauserig", wenn der Beschuldigte einen weiter entfernt ansässigen auswärtigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vorgeschlagen hatte.
Teilweise wurde in derartigen Fällen versucht, die Beiordnung des durch den Beschuldigten vorgeschlagenen Verteidigers mit vorgeschobenen Argumenten, beispielsweise, dass "angeblich wegen der größeren Entfernung des Kanzleisitzes des Verteidigers zum Gerichtsort die pünktliche Einhaltung der Termine durch den Pflichtverteidiger nicht gewährleistet sei", zu verhindern.
Nach dem am 01.10.2009 in Kraft tretenden 2. Opferrechtsreformgesetz (2. OpferRRG) scheint diese Diskussion - und auch manche Ungereimtheiten in der Rechtsprechung zu diesem Thema - jetzt endlich ihr Ende zu finden. Denn der neue § 142 Abs. 1 StPO stellt nicht mehr auf das Merkmal der "Ansässigkeit des Pflichtverteidigers im Gerichtsbezirk" ab, sondern lässt die Ablehnung des vom Beschuldigten vorgeschlagenen Pflichtverteidigers nur noch bei "Vorliegen von dringenden Gründen" zu.
Somit kommt es auf das "Merkmal der Ansässigkeit im Gerichtsbezirk" nicht mehr an, zumindest, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, die der Beiordnung des vom Beschuldigten vorgeschlagenen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Wege stehen.



