Pflichtteilsverzichtsvertrag

3. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
xray23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteilsverzichtsvertrag

Hallo,
meine Eltern haben vor einigen Jahren einen Erbvertrag inkl. Pflichtteilsverzichtsvertrag über einen Notar mit mir (einziger Sohn)abgeschlossen. Meine Mutter verstarb vor 3 Jahren. Es gibt noch das Elternhaus was wohl mein Vater verkaufen will, um sich mit seiner Lebensgefährtin ein schönes Leben zu machen. D.H. wenn ich wie im Erbvertrag steht zwar Schlußerbe bin u. das Vermögen (Erbteil meiner Mutter) aufgebraucht ist, habe ich nicht mal mehr einen Pflichtanteil zu erben...? So ist das eben, oder sehe ich das Falsch? Danke für eine Info, LG

Testament oder Erbe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Pflichtteilsanspruch hat man nur dann, wenn man enterbt wurde; das ist bei dir ja nicht der Fall. Du wirst erben, was dein Vater dir hinterlässt, wenn er stirbt. Zu seinen Lebzeiten kann er mit seinem Vermögen machen, was er will. Warum nicht ein schönes Leben!? Es besteht keine Pflicht, den Kindern etwas zu hinterlassen.

Wenn die Eltern noch zu Lebzeiten alles so geregelt haben, dass der jeweils Hinterbliebene über das Vermögen verfügen kann, bevor die Kinder erben, dann war das sicher auch in dem Bewusstsein, dass das Leben weitergeht.


-- Editiert von HeHe am 04.05.2007 08:33:40

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#2
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Einen Hoffnungsschimmer gibt es fast immer:

§ 2287 Abs. 1 BGB :

"Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern".

Moral: Eine Anfrage ans Forum kann den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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#3
 Von 
JensHH
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Anmerkung zum Posting von RA Haarhaus:

Der Dreh- und Angelpunkt wird also die Festellung sein, WARUM diese Vereinbarung damalig getroffen wurde, welcher Wille dahinter zu sehen ist, bzw. vermutet werden kann.

Dazu kommt es ganz wesentlich auf den Wortlaut der Vereinbarung an, was dem Gang zum Erbrechtler vor Ort unerläßlich macht!

Handelt es sich ggfls. um ein sog. Berliner Testament?)

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