Pflichtteilsverzicht rückgängig machen?

16. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Cico123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichtteilsverzicht rückgängig machen?

Hallo liebes Forum

Folgender Fall:

Mutter A überschreibt im Jahr 2006 Sohn A ihr Haus/Grundstück.
Söhne B & C müssen beim Notar einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben.
Sohn B, damals 20 Jahre alt, untschreibt den Pflichtteilsverzicht nur unter massiven Druck von Mutter A und dessen Bruders A.
Sohn C, damals noch nicht volljährig, unterschreibt nichts.

Meine 2 Fragen:

Sohn C müsste nach wie vor einen Anspruch auf seinen Pflichtteil haben, richtig? Oder hätte diesen die Mutter ausschließen können?

Sohn B, der damals 20jährige, will nun den Pflichtteilsverzicht rückgängig machen?
Gibt es da irgendeine Chance?

Hintergrund ist der sehr seichte notarielle Vertrag der zwar eine Auszahlung von Summe X an Sohn B + C durch Sohn A im Jahr 2025 vorschreibt, diese aber durch einige Ausschlussklauseln bei evtl. Finanzproblemen / Zahlungsunfähigkeit bei Sohn A widerlegt wird.
Auf gut Deutsch: meldet Sohn A Privatinsolvenz oder dergleichen an, schauen Sohn B + C blöd in die Röhre.

Evtl. ist das ein Punkt an dem man rütteln kann

Bin auf Euer Feedback gespannt

Vielen Dank

Cico123

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ist die Mutter denn eigentlich gestorben? Ansonsten kann sie ja mit ihrem Vermögen erst mal machen, was sie will und ob ihre Kinder einen Pflichtteilsverzicht machen oder nicht, beschränkt sie da in keiner Weise.
6 Jahre sind schon um, wenn sie noch 4 Jahre lebt, ist jeglicher Pflichtteilsanspruch bezüglich des Hauses sowieso erloschen.
Wenn die Mutter also noch lebt und das voraussichtlich auch noch 4 Jahre lang weiter tut, sollte man sich überlagen, ob hier irgendein Aktionismus angebracht ist.

Wenn die Mutter verstorben ist, kommt es erst mal darauf an, ob ein Testament vorhanden ist und wie viel Vermögen sie selbst noch hatte. Ohne genauere Angaben kann man nur vermuten, dass die Kinder dann über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nachdenken, der zumindest im Fall von C unter Umständen bestehen könnte und den die Mutter, wie richtig vermutet, seinerzeit nicht alleine hätte ausschließen können.
Der Anspruch beträgt 4/10 (da 6 Jahre vergangen) von 1/6 (wenn nur 3 Kinder und kein Ehemann als Erbe) des damaligen Geschenkwertes. Beim Geschenkwert ist allerdings bereits die Verpflichtug auf die Zahlung im Jahr 2025 zu berücksichtigen, es dürfte also nicht viel sein. Der Anspruchv errigrt sich, wenn Sohn C noch andere Dinge erbt.


quote:
meldet Sohn A Privatinsolvenz oder dergleichen an, schauen Sohn B + C blöd in die Röhre
Das würde auch gelten, wenn kein Pflichtteilsverzicht unterschrieben wäre und auch, wenn die Auszahlungspflicht von Sohn A nicht irgendwie eingeschränkt wäre.


Ich sehe keinen Ansatz, gegen einen Pflichtteilsverzicht, der im reifen Alter von 20 Jahren gemacht wurde, anzugehen.
Darüber hinaus vermute ich, wie eben ausgeführt, aber auch keinen nennenswerten Vorteil darin, den Verzicht rückgängig zu machen, selbst wenn es möglich wäre.
Sollte die Mutter gestorben sein, kann Sohn B ja mal sehen, ob Sohn C tatsächlich noch etwas rausbekommt.



Off Topic: Ich finde es aber auch ungünstig formuliert im Vertrag. Ich hätte eher die Zahlung im Jahr 2025 davon abhängig gemacht, dass Sohn B und C vorher keinerlei Ansprüche aus der Schenkung jherleiten, da wäre die fehlende Volljährigkeit auch kein Problem gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cico123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo

Vielen Dank schonmal für die sehr ausführliche Antwort.

Also die Mutter ist nicht verstorben.
Der Vater ist seit bereits 20Jahren verstorben... sonst keine weitere Familie

Somit haben nur die Söhne A / B / C Anspruch auf ein Erbe der Mutter mit Ausnahme des Pflichtteilsverzichts von Sohn A + B (Bin den Vertrag gestern nochmal durchgegangen: auf den Pflichtteil verzichten definitv Sohn A (dem das Grundstück/Haus überschrieben wurde) und Sohn B)

Mal eine ander Frage
Ist denn durch den Pflichtteilsverzicht von Sohn A + B auf jegliches, zu erwartende Erbe von Mutter A verzichtet worden?
Oder betrifft das nur das Grundstück/Haus welches an Sohn A überschrieben wurde?

Ist es denn überhaupt möglich nur auf einen Teil (in diesem Fall das Grundstück/Haus) seines zustehenden Pflichtteils verzichten?





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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

http://www.123recht.net/article.asp?a=112722

quote:
...
... Soweit der Verzichtende für seinen Verzicht eine Gegenleistung (Abfindung) erhalten soll, ist darauf zu achten, dass in dem Vertrag eine auflösende Bedingung für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung vereinbart wird.

Nach dem Tod eines der Vertragsparteien des Erbverzichtsvertrages kann der Erbverzicht nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Erbverzicht kann nur zu Lebzeiten der Parteien und nur durch einen Vertrag rückgängig gemacht werden. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden. Der Verzichtende kann sich beim Abschluss des Vertrages vertreten lassen.


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
Ist denn durch den Pflichtteilsverzicht von Sohn A + B auf jegliches, zu erwartende Erbe von Mutter A verzichtet worden?
Mit dem Wortlaut weiss man es genau. Wenn aber nur auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet wurde, dann erben alle drei Kinder ganz "normal" entweder so, wie es im Testament steht oder, wenn keins da ist, jeweils ein Drittel des beim Tod der Mutter vorhandenen Vermögens. Es ist ja nicht aufs Erbe verzichtet worden, nur auf den anspruch auf einen Mindestbetrag an Erbmasse.

Ein Pflichtteilsverzicht bedeutet eben nur, dass man zum einen nicht dagegen angehen kann, wenn man per Testament enterbt wird und zum Anderen mit dem, was man bekommt, zufrieden sein muss. Das ist eigentlich eine sinnvolle Sache, weil es Erbstreitigkeiten zu vermeiden hilft.

Man kann auch begrenzt auf einen Teil des Pflichtteilsanspruchs verzichten, wie es hier offenbar geschehen ist. Bei entsprechender Formulierung hat Kind B noch den Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Mutter, aber eben keine Ergänzugsansprüche mehr aus der damaligen Schenkung.

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