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Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung

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Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung

Wir sind 3 Geschwister, unsere Eltern wollen dem 3. und jüngsten Kind das schuldenfreie Haus mit Grundstück schenken. Die zwei älteren Geschwister sollen im Weiteren nicht bedacht werden. Unser Pflichtteilergänzungsanspruch erlischt gem. § 2325 BGB nach 10 Jahren und armotisiert sich innerhalb dieser 10 Jahre auf Null. Danach machen wir "Nase". Wie sollen wir uns verhalten? (Übrigens, wir wissen nicht, was wir unseren Eltern getan haben!)

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von blueangel64 am 14.05.2011 19:28
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung
Was hält euch davon ab, mit den Eltern über ihre Zukunftsplanung zu reden?

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von joebeuel am 14.05.2011 22:02
Status: Unsterblich (1287 Beiträge)
Userwertung:  3,6  von 5 (von 25 User(n) bewertet)

>Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung
Reden? Das setzt voraus, das man bereit ist zu reden. Diese Bereitschaft besteht leider nur eingeschränkt. Die Entscheidung wurde uns unvermittelt vor 3 Tagen ohne Vorankündigung mitgeteilt - wir waren echt geschockt. Unser vorrangiges Interesse gilt zunächst evtl. anfallenden Kosten im Pflegefall eines oder beider Elternteile nach Ablauf der 10 Jahre. Das Schenkungsobjekt hat einen Wert von etwa 240.000 EUR. Nach 10 Jahren machen wir bekanntlich Nase. Die Beschenkte ist jung, hat in 10 Jahren vermutlich kleine Kinder. Unsere Kinder sind dann groß und aus dem Haus. Wer kommt für evtl. Pflegekosten auf - wir auch, die wir ums Erbe gebracht wurden?? Schwiegerkinder?? Enkel??

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von blueangel64 am 14.05.2011 22:28
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung
Ich fürchte, das ist nicht viel zu machen.

Wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen und 10 jahre sind noch nicht rum, dann muss man eben klug investieren und sein eigenes Geld versuchen so anzulegen, dass das Amt das als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen hat. Im Klartext ist es klüger, jetzt Schulden auf dem eigenen Haus zu lassen, und das Geld auszugeben. Denn die Unterstützung der Eltern darf die eigene Immobilie nicht gefährden, Zins und Tilgung.

Es ist das Pech der älteren Kinder, ich kenn das. Die Jüngeren haben meist noch unterhaltspflichtige Kinder, so bleibt es an den Singles und an denen, deren Kinder flügge sind, hängen.

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"Chylla"


von Chylla am 14.05.2011 23:24
Status: Unsterblich (1387 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 8 User(n) bewertet)

>Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung
hallo chylla,

du schriebst:

quote:
und 10 jahre sind noch nicht rum

Du meinst sicher "10 Jahre sind rum" oder?

Im Klartext bedeutet das dann: Das Jüngste macht sich mit 240.000 EUR aus dem Staub und die älteren dürfen, obwohl sie "Nase" gemacht haben, zahlen zahlen zahlen.

Super Aussichten - Adé schöne Altersvorosrge

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von blueangel64 am 15.05.2011 01:13
Status: Frischling (5 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung
Ne, ich meinte dass mann innerhalb der 10 Jahre anfängt zu planen. Bevor diese vorbei sind, sollte man z.B. eine Immoblilie anschaffen, dass vom laufenden Einkommen dann nach den 10 Jahren nicht so viel gepfändet werden kann.

Wenn man es kurz vorher macht, z.B. wenn man weiss in den nächsten drei Monaten wird sich das Amt melden, dann******rn die einen "Gestalungsmissbrauch" besonders, wenn bereits andere Altersvorsorge da ist. Klar, man kann dagegen klagen, und es sind auch viele positive Urteile in der Sache ergangen, aber besser ist, man kann dem Amt gleich darlegen, dass eine Menge des Einkommens als Zins auf die Imo draufgeht, die aus anderen Gründen (eigene Altersvorsorge) angeschafft wurde. Die darf lt. Gesetz nicht gefährdet werden.

Wenn Geldguthaben da sind, ist das immer ein Indiz für die "Belastungsfähigkeit" des Kindes.

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"Chylla"


von Chylla am 15.05.2011 20:37
Status: Unsterblich (1387 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 8 User(n) bewertet)

>Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung
Hallo Chylla,
jetzt verstehe ich Dich. Das Problem bei Deinem Vorschlag: Wir haben schon eine eigengenutzte Immo und wollten in ca. 15 Jahren mit Renteneintritt schuldenfrei sein - und dann kommt evtl. das Pflegeheim der Eltern, unsere schuldenfreie Immo und Fälligkeit div. Altersvorosrgeverträge, sowohl betrieblich als auch privat alles auf einmal. Damit wollten wir uns eigentlich das leisten, worauf wir bei unserer Kinder'groß'ziehung verzichtet hatten. Alter meiner Eltern: 65, mein Alter und Geschwister: 46,44 und 27)

Schon mal was von der Einrede der groben Unbilligkeit gehört? Bedeutung? Geltendmachung?

Oder dem Recht auf Rückführung der Schenkung (innerhalb der ersten 10 Jahre möglich)? Wer kann diese Recht ausüben - klar, das Sozialamt - aber wer noch und ggf. mit welche Begründung oder bei welchem Anlass?

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von blueangel64 am 16.05.2011 15:30
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Pflichtteilsanspruch bei vorheriger Schenkung
Ich glaube, ihr habt da ganz schlechte Karten.

Ich würde VOR Ablauf der 10 Jahre mal zu einem Anwalt gehen. Fragen, wenn Ihr die Tilgung des Darlehens deutlich hochsetzt, ob dann das verfügbare Einkommen im Sinne des Sozialamtes sinkt. Denn die Tilgung muss ja trotz Unterstützung der Eltern noch gewährleistet sein. Muss aber auch die Bank mitmachen.

Wenn ihr es zu spät macht dann, vermuten die wieder Gestaltungsmissbrauch.

Es ist wohl einfach legal so eine Teil-Enterbung zu machen.

hier noch ne Info:
Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern Unterhalt zahlen muss, beträgt derzeit nach Düsseldorfer Tabelle mind. 1.400 € monatlich. Vom Einkommen, dies übersteigt, können weitere 50 % als Selbstbehalt angerechnet werden. Für den Ehegatten werden mindestens 1.050 € angesetzt, wenn der Ehegatte nicht selber ein hohes Einkommen erzielt. Sollten sich Kinder des Zahlungspflichtigen im Studium befinden, können 600 Euro pro Kind als Selbsterhalt angerechnet werden. Die konkrete Berechnung berücksichtigt die soziale Stellung und die Lebensgewohnheiten des Unterhaltsverpflichteten. Niemand muss nach derzeitigen Recht eine gavierende und auf die Dauer angelegte Senkung des Lebensstandards hinnehmen.

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"Chylla"


von Chylla am 17.05.2011 21:47
Status: Unsterblich (1387 Beiträge)
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