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Pflichtteil verfassungsgemäß
Seite 1 - vom 03.05.2005

Pflichtteil verfassungsgemäß

Von Rechtsanwältin Simone Hiesgen

Der Autor
Simone Hiesgen, Hattingen
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Erbrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Internationales Privatrecht.
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Am 3.5.2005 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die geltende Rechtslage: Völlige Enterbung innerhalb einer Familie ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es muss ein Pflichtteil ausgezahlt werden. Nur bei „außergewöhnlich schwerem Fehlverhalten gegen den Erblasser“ kann dieser Pflichtteil entzogen werden. Konkret ging es um zwei Fälle:

Der erste Fall war eine versuchte Pflichtteilsentziehung, weil der Sohn dem Vater den Kontakt mit dem Enkel verweigern wollte. Diese Entziehung war nicht möglich. Kontaktverweigerung reicht nicht, um den Pflichtteil zu entziehen. Der Pflichtteil sei Ausdruck einer grundsätzlich unauflösbaren Familiensolidarität. Bloße Entfremdung zum Erben reiche nicht für den Entzug.

Im zweiten Fall hatte eine Frau ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen, der sie schwer körperlich misshandelt und später sogar getötet hatte. Hier war die Entziehung des Pflichtteils möglich, da der Sohn zwar psychisch krank war, aber das Unrecht der Tat hätte einsehen können. Damit sind die bisher geltenden Regeln des BGB als verfassungsgemäß bestätigt worden. Hier kurz die Grundzüge:

Abkömmlinge, Ehegatten und die Eltern des Erblassers, also des Verstorbenen, können Pflichtteilsberechtigte sein.

Dies ist der Fall, wenn der Erblasser sie durch eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch. Es ist für den Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, z. B. eine Hälfte eines Hauses oder Eigentum an der Hälfte der Schmuckstücke o.ä. zu verlangen.

Die einzige Möglichkeit, die oben aufgezählten nahen Angehörigen des Erblassers wirklich leer ausgehen zu lassen, bleibt die Entziehung des Pflichtteils. Dann muss einer der abschließend im Gesetz in §§ 2333 (Abkömmling, also Kind, Enkel… soll leer ausgehen), 2334 (Eltern des Erblassers sollen leer ausgehen) und 2335 BGB (Ehegatte soll leer ausgehen) genannten Gründe vorliegen.

Ein Abkömmling muss z. B. die ihm dem Erblasser gegenüber obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt haben oder ihm kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser „nach dem Leben trachtet“.

Diese Gründe können auch bei den Eltern und Abkömmlingen zu einer Pflichtteilsentziehung führen. Die Entziehung erfolgt nicht automatisch, sondern der Erblasser muss sie in bestimmter Form festlegen.

Für Erblasser, die fürchten, dass ein Abkömmling das ererbte Vermögen durchbringt, kann eine so genannte Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB in Frage kommen.

mehr zum Thema
im Internet:
Homepage von RAin Hiesgen

Wer also seinen nächsten Angehörigen bewusst nichts oder möglichst wenig zukommen lassen will, wird weiterhin um den Pflichtteil nicht einfach „herumkommen“. Eine erbrechtliche Beratung kann helfen, hier die bestmögliche Lösung im Sinne des Erblassers zu finden.


Simone Hiesgen, Rechtsanwältin
http://www.ra-simone-hiesgen.de


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