Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328367
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Versicherungsrecht » 
Pflichtteil und Lebensversicherung - 1/1
vom 21.05.2010   |   1930 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Versicherungsrecht

Pflichtteil und Lebensversicherung

Von Rechtsanwältin
Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Schorn

Bewertungen: 73
Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Mietrecht.
Jetzt von diesem Anwalt beraten lassen:
Pers. Direktanfrage
Telefonberatung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, in welcher Form sich ein vom Erblasser abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag mit widerruflichem Bezugsrecht für einen Dritten auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt.

Mehr zum Thema:
Pflichtteil   Lebensversicherung  

Wird jemand als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingetragen, so stellt dies rechtlich eine Schenkung dar. Da durch Schenkungen Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden können, müssen die Zuwendungen unter gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Bislang war umstritten, ob bei dieser Berechnung die komplette Versicherungsleistung zu berücksichtigen ist, die der Begünstigte nach Tod des Erblassers erhält oder ob auf die vom Erblasser gezahlten Versicherungsprämien abzustellen ist, weil sein Vermögen ja um diese Zahlungen zu Lebzeiten vermindert wurde.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll jedoch weder auf die Versicherungsleistung noch auf die Prämien abgestellt werden, sondern vielmehr auf den Wert der Versicherung in der letzten Sekunde des Lebens des Verstorbenen. Bei widerruflicher Bezugsberechtigung hätte der Erblasser nämlich bis zuletzt das Bezugsrecht widerrufen und damit den aktuellen Wert der Versicherung wieder seinem eigenen Vermögen zuordnen können.

Der Wert der Versicherung werde sich laut BGH in der Regel nach dem Rückkaufswert richten. Im Einzelfall könne aber auch auf einen objektiv belegten höheren Veräußerungswert abzustellen sein, wenn beispielsweise die Lebensversicherung an einen gewerblichen Aufkäufer zu einem höheren Preis hätte veräußert werden können.

(BGH, 28.4.2010 IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08)

Anwalt4me - Rechtsanwälte

Susanne Schorn
Rechtsanwältin

Maximilianstr. 17
93047 Regensburg
Tel.: +49 941 46109920
Fax: +49 941 46109956

mail@ra4me.de
www.ra4me.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.