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Pflichtteil und Immobilie im Erbrecht - 1/1
vom 10.11.2009   |   3142 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Erbrecht

Pflichtteil und Immobilie im Erbrecht

Insbesondere bei Immobilien können den Erben Pflichtteilsansprüche schwer treffen. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn der - oder diejenige, der oder die den Anspruch geltend macht, durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist (§ 2303 BGB).

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Dies geschieht sehr oft dann, wenn Eheleute, die gemeinsame Kinder oder Kinder aus früheren Ehen haben, sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen. Damit sind die Kinder nach dem Tod des zuerst verster-benden Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind also pflichtteilsbe-rechtigt.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen die Erben des oder der Verstorbenen richtet. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erb-teils. Wie bereits erwähnt handelt es sich beim Pflichtteil um einen Geldanspruch.

Dieser entsteht mit dem Erbfall - also beim Tod des Erblassers - und ist sofort zur Zahlung fällig. Der Erbe einer Immobilie muss also unverzüglich finanzielle Mittel bereitstellen, über die er unter Umständen gar nicht verfügt. Das kann für den Erben sehr hart sein und den Erben unter Umständen dazu zwingen, die Immobilie zu verkaufen.

In solchen Fällen besteht zwar die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu stunden, dies ist allerdings nur in sehr engen Grenzen möglich. Die Stundung des Pflichtteilsanspruchs kann nur ein Erbe verlangen, der selbst pflichtteilsberechtigt (z. B. Ehegatte, Kinder, beim kinderlosen Erben auch die Eltern) ist.

Eine Stundung ist ferner nur dann möglich, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben ungewöhnlich hart treffen, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe der Familienwohnung zwingen würde. Die Einzelheiten hierzu finden sich in § 2331 a BGB.

Die Erbschaftssteuer kann bei geerbten Immobilien ebenfalls Probleme be-reiten. Nach dem Inkrafttreten der Erbschafts- und Schenkungssteuerreform (01.01.2009) wird als Erbschaftsteuerwert, also der Wert aus dem die Erbschaftssteuer berechnet wird, der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie angenommen. Im Gegenzug wurden allerdings auch die Freibeträge für Ehegatten und Kinder erheblich angeglichen und die Nachteile, die sich aus der neuen Verkehrswertregelung ergeben, hierdurch etwas abgemildert.

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