Pflichtteil einfordern. Konkrete Summe benennen oder reicht der Prozentsatz?

19. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)
Pflichtteil einfordern. Konkrete Summe benennen oder reicht der Prozentsatz?

Guten abend,

Reicht es aus, wenn einfach ein Schreiben aufgesetzt wird, die die Erben dem Pflichtteilberechtigten unterschreiben, dass dieser definitiv 25% von der Erbmasse als Pflichtteil erhält? (Er wurde von seinen Eltern enterbt, geerbt hat die Erbengemeinschaft 100.000 Euro, er hat rechtlich 25 % daraus).

Oder muss in das Schreiben eine konkrete Summe benannt werden? Es kommen noch einzelne Wertgegenstände und die Möbel hinzu (da wird die konkrete Summe zu benennen etwas schwierig und einfacher nur 25% zu sagen).

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12323.11.2016 07:58:37
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

der Pflichtteil ist en reiner Geldanspruch, den der Berechtigte selbst ermitteln und einfordern muss; er verjährt innerhalb von 3 Jahren beginnend mit Ablauf des Todesjahres. Die Erben müssen dem Berechtigten auf Aufforderung ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung stellen, ggf. muss halt ein Gutachter hinzugezogen werden. Dessen Kosten sind aus dem Nachlass zu zahlen und vermindern diesen.

Was soll ein Schreiben denn nützen ? Der Prozentsatz des Pflichtteils steht doch ohnehin fest.

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#2
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Kann man diesen Pflichtteil auch in Teilen einfordern. Sprich erst wird ein teures Gemälde für 10.000 Euro verkauft und dann davon der Pflichtteil eingefordert.
Nachdem man diesen dann erhalten hat, fordert man den Rest von z.B. dem Nachlass der aus einer Immobilie besteht ein oder muss man alles auf einmal benennen und sofort.
Man hemmt soweit ich weiß sofort die Verjährungsfrist sobald man mit den Erben über einen Pflichtteil argumentiert. Ist das korrekt?

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#3
 Von 
guest-12323.11.2016 07:58:37
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Verjährung wird nicht durch Verhandlung gehemmt, sondern durch das konkrete Einfordern. Das sollte nachweisbar schriftlich geschehen. Natürlich können die Beteiligten sich untereinander irgendwie einigen, dann sollte man das Ganze aber vertraglich regeln (am Besten notariell). Wird eine Lösung gefunden mit der alle zufrieden sind ist das doch optimal.

Was passiert aber wenn Teile des Nachlasses gar nicht oder weit unter Wert verkauft werden ? Wenn z. B. das Haus zum Todeszeitpunkt 200000 wert war und 1 Jahr später nur für 150000 verkauft wird ?

Ich persönlich würde meinen Pflichtteil sofort verlangen, anstatt u.U. Jahre auf mein Geld zu warten. Man kann ja auch Ratenzahlung vereinbaren, wenn die Erben nicht in einer Summe zahlen können.

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#4
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Ist das konkrete einfordern schon wenn man z.b. Per Mail schreibt ich will schon mal vom Gemälde 25% also 2500 als Teil meines Pflichtteils haben!?

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#5
 Von 
guest-12323.11.2016 07:58:37
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf einen bestimmten Teil des gesamten Nachlasses, nicht auf einen bestimmten Teil einzelner Nachlassgegenstände. Natürlich kann man seinen Pflichtteil per Mail, Telefon oder auch mündlich einfordern; man hat dann allerdings ein Beweisproblem. Ich würde dringend dazu raten, auf der Seite "Frag-einen-Anwalt" mal 30 - 50 Euro zu investieren und sich verbindliche juristische Auskunft zu holen. Ich befürchte nämlich, dass das von Ihnen angedachte Konstrukt gewaltig in die Hose gehen könnte. Ein Anwalt vor Ort berechnet für eine Erstberatung auch keine Unsummen.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf einen bestimmten Teil des gesamten Nachlasses, nicht auf einen bestimmten Teil einzelner Nachlassgegenstände.


Das ist jetzt aber arg missverständlich ausgedrückt. Rechtlich korrekt muss es heißen:

Der Erbteil ist ein Anspruch auf einen bestimmten Teil des gesamten Nachlasses, nicht auf einen bestimmten Teil einzelner Nachlassgegenstände.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in bestimmter prozentualer Höhe des Nachlasses nicht jedoch ein Anspruch auf einen bestimmten Teil des gesamten Nachlasses.

Zitat:
Kann man diesen Pflichtteil auch in Teilen einfordern. Sprich erst wird ein teures Gemälde für 10.000 Euro verkauft und dann davon der Pflichtteil eingefordert.


Man kann sich auf so etwas einigen. Fordern sollte man den Pflichtteil jedoch sofort in voller Höhe. Bei der Sache sollte man auch bedenken, dass der Pflichtteilsanspruch nach 3 Jahren verjährt.

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#7
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Die Frage ist wenn man dem jetzt schon zustimmt von den 10.000 Euro für das Gemälde den Pflichtteil auszuzahlen ob dann für all den anderen Rest auch der Pflichtteil gezahlt werden muss, der noch aussteht, da dann die Verjährungsfrist geblockt wird (man hat ja bereits für einen Teil den Pflichtteil gezahlt und ihn damit anerkannt und so muss dass für alles andere auch gelten).
Mir wäre eine komplette genannte Summe auch lieber.

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#8
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von dimo1991):
Die Verjährung wird nicht durch Verhandlung gehemmt, sondern durch das konkrete Einfordern.


Es ist unglaublich, was für ein Unsinn in dieses Forum gekübelt wird :kotz:

Selbstverständlich wird die Verjährung durch Verhandlung gehemmt, siehe § 203 BGB :
Zitat:
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


Und in einem Urteil des KG (= OLG Berlin) wird klargestellt:
Zitat:
Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützt. Verhandlungen führen die Parteien, wenn es unter ihnen zu einem Meinungsaustausch kommt, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen darf, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (BGHZ 93, 64 ; BGH NJW 1990, 245 ; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 203 BGB , Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 203 BGB , Rdnr. 2).


Mit anderen Worten: Das "konkrete Einfordern" reicht nicht, solange die Gegenseite keine Verhandlungsbereitschaft zeigt.

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