Guten Tag die Experten,
wir haben ein kleines Erbe als Pflichtteilsberechtigte anzutreten. Die Nachlassaufstellung ist soweit auf den ersten Blick korrekt und wir würden uns jetzt gerne den Betrag auszahlen lassen. Wir haben allerdings noch Bedenken, ob damit dann auch der Fall "abgeschlossen" ist und nachträgliche Berichtigungen in der Höhe nicht mehr forderbar sind. Ich habe schon ein bisschen recherchiert aber leider nichts genaues dazu gefunden. Wie verhält es sich denn nun wenn neues vermögen auftaucht, schenkungen offenkundig werden oder sonstiges passiert.
Danke!
Pflichtteil ausbezahlt...nachträglich tauchen neue Vermögen auf
1. September 2017
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Frage vom 1. September 2017 | 10:26
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtteil ausbezahlt...nachträglich tauchen neue Vermögen auf
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 1. September 2017 | 12:23
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16803x hilfreich)
Wenn innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist weiteres unbekanntes Vermögen oder auch Schulden auftaucht, dann wird der Pflichtteil korrigiert. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist keine Korrektur mehr möglich (BGH-Urteil vom 16.01.2013, Az.: IV ZR 232/12 ).
#2
Antwort vom 2. September 2017 | 18:30
Von
Status: Praktikant (587 Beiträge, 295x hilfreich)
ZitatWenn innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist weiteres unbekanntes Vermögen oder auch Schulden auftaucht, dann wird der Pflichtteil korrigiert. :
Dem ist zuzustimmen. Aber: Außer Vermögen und Schulden sind auch Schenkungen pflichtteilsrelevant, denn sie können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen. Deren 3-jährige Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn der Kläger Kenntnis von beeinträchtigenden Schenkungen erlangt (Handbuch Pflichtteilsrecht/Tanck § 14 Rn 272; Palandt/Weidlich § 2325 Rn 6).
Es kann sich trotzdem lohnen, "Gas zu geben," denn möglicherweise kann/muss/sollte man statt der Ansprüche aus § 2325 BGB den Anspruch aus § 2329 BGB geltend machen, und dessen Verjährung beginnt unabhängig von Kenntnis mit dem Zeitpunkt des Erbfalls.
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