Pflichtpraktikum in der schulischen Ausbildung

18. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Azubibub
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Pflichtpraktikum in der schulischen Ausbildung

Hallo,

Ich versuche es ganz kurz zu machen:

Ich bin in einer schulischen Ausbildung. Der Abschluss erfordert ein Praktikum, in welchem ich bereits bin.
Gesagt wird, dass das Praktikum 6 1/2 Wochen dauern muss.
Unterschrieben habe ich dazu aber nichts.
Ich habe nun dummerweise Probleme:

- Krankheitsfall mit Attest belegt
- 4 Wochen Praktikumszeit absolviert MIT Fehltagen (Attest)
- Muss demnächst umziehen, Termin steht fest, muss deshab Praktikum verkürzen.

Habe daraufhin natürlich mit der Schulleitung geschrieben und bekam als Antwort, dass 11 Tage Praktikum nicht ausreichen, um meinen Abschluss zu bekommen.
Liege ich falsch? Werden Krankheitsbedingte Fehltage wirklich nicht gezählt? Wäre mir neu...

Unterschrieben habe ich folgendes:

- Ausbildungsvertrag , indem steht, man solle sich auf die Schulordnung beziehen.
- Schulordnung , in der steht, es sei ein Praktikum zu absolvieren. Der Umfang, Dauer usw wird nicht aufgeführt .
- Praktikumsvertrag , in dem die Dauer des Praktikums festgelegt ist, vom Betrieb, von mir und von der Schule unterzeichnet ist. Ein Tippfehler ist vorhanden und die Praktikumszeit ist zu kurz angegeben . (Die wäre schon rum) Wurde dennoch von allen Seiten unterschrieben .
[EDIT] Ich sollte noch hinzufügen, dass unentgeltlich gearbeitet wird und nebenbei ist die Bezahlung der schulischen Ausbildung gefordert.

Da man mir bei der Problembewältigung seitens der Schule nicht helfen möchte, muss ich das auf anderem Wege regeln und bitte daher um seriösen Beistand oder Lösungsansätze :)

Ich bedanke mich schonmal im Voraus

-- Editiert Azubibub am 18.08.2014 21:17

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)


Welche Ausbildung, welches Bundesland?
Dann könnte man vielleicht mehr sagen.

Grundsätzlich muss man sich aber auf folgendes einrichten:
Wenn für eine Ausbildung eine gewisse Leistung (z.B. Praktikum) verlangt wird, dann muss man diese auch erbringen.
Eine Krankschreibung (mit Attest) führt dazu, dass man die krankheitsbedingt nicht erbrachte Leistung zum nächstmöglicheen Zeitpunkt nachholen darf.
Eine Krankschreibung (mit Attest) führt NICHT dazu, dass die krankheitsbedingt nicht erbrachte Leistung automatisch als erbracht zählt.

Ich mache mal ein Beispiel: Ein angehender Arzt muss auch ein Praktikum machen, bevor er erstmal alleine auf Patienten losgelassen wird. Angenommen der angehende Arzt ist selbst während des Pflichtpraktikums krank (mit Attest). Meinst du, dass er dann ohne Praktikum auf Patienten losgelassen wird? Würdest du dich von so einem Arzt behandeln lassen?

quote:<hr size=1 noshade> Ich sollte noch hinzufügen, dass unentgeltlich gearbeitet wird und nebenbei ist die Bezahlung der schulischen Ausbildung gefordert. <hr size=1 noshade>

Wo gibt es denn so paradiesische Zustände, dass eine schulische Ausbildung bezahlt wird und wenn ja, von wem?
Selbst das kommende Gesetz zum Mindestlohn wird - wie man so hört - Pflichtpraktika weiterhin ausnehmen.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#2
 Von 
Azubibub
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort :)

Es ist eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten in Berlin.

Ich stimme zu, dass man geforderte Leistungen bringen soll, leider ist es aber wegen meiner jetzigen Situation sehr schwierig.

Dein Beispiel gefällt mir und leuchtet auch ein. Lässt sicih meiner Ansicht aber nicht sicher mit meiner Ausbildung vergleichen. Es hat sich bei mir eingebrannt, dass ich einfach denke, dass wenn nichts unterschrieben wurde, dann ist es auch nicht bindend.
Und durch Krankheit nicht erbrachte Leistungen müssten meinem Gefühl nach genauso zählen, wie normale. Ich begründe das mit dem Vergleich zu Krankheitsfällen im richtigen Arbeitsverhältnis. Da wird das Gehalt weiterhin bezahlt und Urlaub wird auch nicht gestrichen.
Zudem gibt es Praktikumsnachweise, die wir führen sollen, die für 4 Wochen reichen. Ankreuzbar sind Fehltage durch Krankheitsfall.

Der größte Punkt ist, dass ich nie etwas derartiges unterschrieben habe, was den Umfang des Praktikums betrifft. Daher fühle ich mich nicht gezwungen das Praktikum länger als 4 Wochen zu absolvieren.

Jedenfalls brauche ich dringend eine Lösung, da ich demnächst umziehe und der Termin steht fest und es gibt sehr viel zu tun. Ich hoffe man kann mir helfen.
Verschieben möchte ich das Praktikum nicht, da ich finanzielle Probleme habe, die durch das Praktikum, welches ich auch noch bezahlen "darf", verschlimmert werden.

Ich bedanke mich nochmals für die Antwort, die mir andere Seiten gezeigt hat. Mehr davon! :P Ich muss argumentieren können, wenn es hart auf hart kommt.



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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Was Du unterschrieben hast, das ist ziemlich wurscht. Fakt ist, dass ein einen Ausbildungsplan gibt, ohne den man eben nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird. So einfach ist das.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


quote:
Gesagt wird, dass das Praktikum 6 1/2 Wochen dauern muss.



Wie? Von wem? Das steht sicher in der Ausbildungsordnung als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung (Prüfungsordnung) und dann ist das eine Bedingung, die auch durch andere (falsche, von wem auch immer unterschriebene) vertragliche Vereinbarung nicht zu umgehen ist.

Dass krankheitsbedingte Ausfallzeiten im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unter die Entgeltfortzahlung fallen, hat damit nun gar nichts zu tun. Du wirst nicht darum herum kommen, die restlichen 2-3 Wochen zu absolvieren. Ich sehe auch bei einem Umzug in ein anderes Bundesland da kein Hemmnis: Betriebe gibt es überall und da Pflichtpraktika nicht vergütungspflichtig sind, dürfte es relativ einfach sein, einen Praktikumsplatz zu finden.



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Es ist eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten in Berlin. <hr size=1 noshade>


Dann dürfte dies hier relevant sein:
http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fges%2fBlnAPOBFS%2fcont%2fBlnAPOBFS.htm&mode=all&page=1

Die wichtigen Punkt für dich:

Zur Bezahlung: §16 Absatz 2:
Die Schülerinnen und Schüler werden im Praktikum nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Ein Anspruch auf Vergütung der Praktikumstätigkeiten besteht nicht.

Die genaue Länge eines Praktikums (hier anscheinend 6,5 Wochen) darf die Schule selbst bestimmen. Das was die Schule bestimmt, ist dann auch verbindlich. Das ergibt sich aus den Anlagen 1.4.1 und 1.4.2.

Die Mindestquote für tatsächliche Anwesenheit beim Praktikum beträgt im Regelfall 70%. Ist man weniger als 70% tatsächlich da, gilt das Praktikum als nicht erfolgreich absolviert. 6,5 Wochen sind 33 Werktage (bei 5-Tage-Woche), 70% davon sind 23 Werktage. 11 tatsächlich erbrachte Tage sind da etwas wenig. In besonders begründeten Fällen kann zwar eine Ausnahme gemacht werden, aber dafür muss (a) erstmal ein besonderer Grund vorliegen - sehr fraglich ob Krankheit schon "besonders" genug ist -, es muss (b) die Klassenkonferenz UND (c) der Praktikumsbetrieb zustimmen. Chancen sehe ich da kaum, denn die Abweichung von 11 (ist-Tage) zu 23 (mindest-Tage) und 33 (soll-Tage) ist schon krass.
§17 Absatz 6: Ein Praktikum kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 70 Prozent der vorgesehenen Praktikumszeit ableistet. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Fällen möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz im Benehmen mit der Praxisstelle

Falls das Praktikum außerhab Berlins (anderes Bundesland) fortgesetzt werden soll, unbedingt §15 Absatz 3 beachten. "Einfach so" kann das Praktikum nämlich nicht außerhalb Berlins fortgesetzt werden.
Praktika können mit Zustimmung der Berufsfachschule im Ausnahmefall ganz oder teilweise in anderen Bundesländern, auf Antrag auch in anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft absolviert werden, wenn die auswärtige Praxisstelle die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. In diesem Fall muss der Berufsfachschule ein Ausbildungsplan der auswärtigen Praxisstelle vorgelegt werden, aus dem die zeitliche und inhaltliche Gliederung des Praktikums hervorgeht.





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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Azubibub
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe bereits einen größeren Text verfasst und abgeschickt, leider kam hier nichts an. Schade.

Ich halte mich diesmal kurz:

Ich habe bereits meine Abschlussprüfungen hinter mir und das Praktikum soll zusätzlich außerhalb des Ausbildungsverhältnis stattfinden.

@drkabo: Vielen Dank dein Text hat mir sehr geholfen. Ich habe das einfach nciht ergoogelt bekommen^^
Die Frage ist jetzt nur, ob es mit den 6 1/2 Wochen gilt, wenn es nur mündlich erwähnt wurde und in keinster Weise schriftlich. Ich meine erzählen können wir viel, alles, was für mich zählt ist Schwarz auf Weiß oder sehe ich das total falsch?

Ich bleibe in Berlin, nur wurde das Praktikum unmöglich zu absolvieren ohne Entgeltzahlung, wegen finanzieller Probleme und weiteren familiären Umständen.

Ich danke nochmal für die guten Antworten und hoffe noch ein paar Tipps mit auf den Weg zu bekommen, denn ich muss argumentieren können, wenn es hart auf hart kommt.

Liebe Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist jetzt nur, ob es mit den 6 1/2 Wochen gilt, wenn es nur mündlich erwähnt wurde und in keinster Weise schriftlich. Ich meine erzählen können wir viel, alles, was für mich zählt ist Schwarz auf Weiß oder sehe ich das total falsch? <hr size=1 noshade>

Jein.

Normalerweise gibt es für jede Ausbildung eine verbindliche Tabelle, die besagt wie viel von was gelernt werden muss.
Die gibt es für die Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten in Berlin auch, und zwar in den schon erwähnten Anlagen 1.4.1 und 1.4.2
http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnAPOBFS%2Fcont%2FBlnAPOBFS%2EANL141%2Ehtm
http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnAPOBFS%2Fcont%2FBlnAPOBFS%2EANL142%2Ehtm
Dummerweise steht da bei "Fachpraktische Ausbildung" (= Praktikum) keine konkrete Zahl, sondern "Berufspraktika nach Festlegung der Schule"
D.h. der Berliner Senat hat die Dauer der Praktika nicht "schwarz auf weiß" einheitlich geregelt, sondern bewusst die Entscheidung den einzelnen Schulen überlassen. Und wenn deine Schule halt 6,5 Wochen möchte, dann ist das eben eine Entscheidung die die Schule eigenständig treffen darf und für die Schüler dann auch verbindlich ist.

Möglicherweise gibt es ja eine andere Schule, die nur 3 Wochen möchte. 3 Wochen = 15 Werktage, davon 70% wären 11 Tage. Wenn du noch zu so einer Schule wechseln könntest (wenn es sie denn gibt), könnte noch alles gut werden.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Azubibub
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank drkabo!

Die Idee ist gut, mal sehen ob die sich umsetzen lässt.
Danke nochmal an alle für die Antworten und besonders dir drkabo für deine sehr hilfreichen Beiträge. Wenn ich könnte würde ich dir 5 Sterne geben, darf es leider noch nicht. Wird nachgeholt!

Wünsche noch alles Gute!

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Gesetze legen in so Aubildungen nur den Rahmen fest. Den Rest macht die IHK, bei der ja letztlich auch die Prüfungen abgenommen werden.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120245 Beiträge, 39857x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es hat sich bei mir eingebrannt, dass ich einfach denke, dass wenn nichts unterschrieben wurde, dann ist es auch nicht bindend. <hr size=1 noshade>

Als kaufmännischer Assistent am Ausbiilungsende sollte man Wissen wie vertragliche Vereinbarungen zustandekommen können.



quote:<hr size=1 noshade>Und durch Krankheit nicht erbrachte Leistungen müssten meinem Gefühl nach genauso zählen, wie normale.
<hr size=1 noshade>

Nicht erbrachte Ausbildungsleistungen zählen genauso wie normale? Warum dann überhaupt noch Leitstung erbringen?
Der Logik nach hätte man denn ja nur bei der Prüfung ein Attest vorlegen müssen und hätte automatisch bestanden ...
Oder noch besser, ich spare mir gleich die Ausbildung, lege nur ein entsprechendes Attest vor und habe mein Diplom in der Tasche ...

Krankheit und Attest bewahren einen davor, das die Aubildung wegen nicht erbrachter/fehlender Leistungen widerholt/abgebrochen müsste, sie ermöglichen das diese unverzüglich/zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden müssen.



quote:<hr size=1 noshade>Ich begründe das mit dem Vergleich zu Krankheitsfällen im richtigen Arbeitsverhältnis. <hr size=1 noshade>

Da ist man aber schon ausgebildet und verfügtüber alle notwendigen Fertigkeiten, also eine ganz andere Grundlage.



quote:<hr size=1 noshade>- Muss demnächst umziehen, Termin steht fest, muss deshab Praktikum verkürzen. <hr size=1 noshade>

Der Termin des Praktikums stand ja schon vor dem Umzug fest? Das ist also kein "unabwendbares Ereignis", sondern fällt in den Bereich Eingenverantwortung.
Die mangelnde Terminliche Eigenorganisation ist dann nicht das Problemder Schule.



quote:<hr size=1 noshade>Habe daraufhin natürlich mit der Schulleitung geschrieben und bekam als Antwort, dass 11 Tage Praktikum nicht ausreichen, um meinen Abschluss zu bekommen. <hr size=1 noshade>

Ich weis nicht was Du für einen Kalender hast, aber 11 Tage sind keine 6,5 Wochen, noch nicht einmal 4 Wochen.



quote:<hr size=1 noshade>nur wurde das Praktikum unmöglich zu absolvieren ohne Entgeltzahlung, wegen finanzieller Probleme <hr size=1 noshade>

Das brechtigt aber nicht dazu, erforderliche Leistungen nicht zu erbrignen.
Es berechtigt aber dazu, entsprechende Anträge auf Förderung zu stellen, entweder bei staatlichen Stelle oder bei privaten Organisationen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Azubibub
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Harry van Sell für deinen Beitrag, aber leider habe ich dazu nur 2 Sätze:

Provokant auf aus dem Kontext gerissene Sätze zu antworten, hättest du dir ehrlich sparen können.
Lediglich der Teil nach dem letzten quote war hilfreich, dafür danke ich.

Damit ist der Thread geschlossen und ich danke euch für eure Antworten :)

Alles Gute

1x Hilfreiche Antwort

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