Pflichten eines Nachlassverwalters ?

25. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)
Pflichten eines Nachlassverwalters ?

Folgender fiktiver Fall:
Ein Vermögensverwalter (Rechtsanwalt von Beruf) betreut seit über einem Jahrzehnt über 100 Anleger - Zinszahlungen/Auszahlungen laufen stets korrekt ab. Nun verstirbt dieser Mensch völlig unerwartet.
Nach acht Wochen bekommen die Anleger die Bestellung einer Nachlassverwalterin (Anwältin) angezeigt.
Anscheinend hat der Verstorbene keine Regelungen /Vollmachten für den Todesfall getroffen.

Nach 6 Monaten kommt von der Nachlassverwalterin die Info, das das bisher aufgefundene Kapital nicht ausreiche , um alle Anleger auszuzahlen.
Nach einem weiteren Monat erfolgt dann die Aussage, das wohl auch Depots bei 2 Schweizer Banken vorhanden seien,sie allerdings aufgrund des Schweizer Bankgeheimnisses keinerlei Auskünfte bekäme.Alle Anleger sollten selbst dort anfragen, ob dort Konten unter den jeweiligen Namen geführt würden.Was (natürlich ) von Seiten der Banken verneint wurde.
Seitdem hören die Anleger nichts mehr von der Nachlassverwalterin.

Meine Fragen hierzu:

Gibt es Fristen, die ein Nachlassverwalter einhalten muss, oder kann sich sowas über Jahre/ Jahrzehnte hinziehen ?

Welche Möglichkeiten bestehen für die Nachlassverwalterin doch noch Infos über die Schweizer Konten zu bekommen (Finanzamt?)

Seit dem Tode des Vermögensverwalters sind 9 Monate vergangen, in denen die Gläubiger lediglich o.g. Informationen bekamen.- auf telefonische oder schriftliche Anfragen wird von der Nachlassverwaltung überhaupt nicht(mehr) reagiert.
Was kann man in so einem Fall tun, um an Informationen zu gelangen?
Gibt es eine Informationspflicht - sprich :müssten die Nachlassgläubiger nicht detaillierter informiert werden ?

Danke

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15 Antworten
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#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

Ist die RA'in Nachlassverwalterin oder Nachlasspflegerin?

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Da gibt es einen Unterschied ? Naja, bin eben Laie..

Also beim bisherigen, spärlichen Schriftwechsel stand in der Überschrift: "Nachlasspflegschaft"...
Was macht den Unterschied aus ?
Danke


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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

quote:
Also beim bisherigen, spärlichen Schriftwechsel stand in der Überschrift: "Nachlasspflegschaft".

Und warum schreibst du dann von einer Nachlassverwaltung?

http://de.wikipedia.org/wiki/Nachlasspflegschaft

http://de.wikipedia.org/wiki/Nachlassverwaltung

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die Belehrung..Dem aufmerksamen Leser ist vielleicht nicht entgangen, das die beiden Begriffe für mich als Laien (deshalb stelle ich hier Fragen) bis dato ein und dasselbe waren: siehe oben .
Deine Antwort hilft mir - bezugnehmend auf meine erste Fragestellung - leider nicht weiter.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8020 Beiträge, 4498x hilfreich)

quote:
Dem aufmerksamen Leser ist vielleicht nicht entgangen, das die beiden Begriffe für mich als Laien (deshalb stelle ich hier Fragen) bis dato ein und dasselbe waren

Kein Mensch verlangt, dass ein Laie die Begriffe kennt. ;)

Der aufmerksame Leser sollte sich m.E. mal die Mühe macht die Begriffe zu googeln und durchzulesen und sich nicht nur hinstellen und nach Anworten zu fragen.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Es ist alles "googlebar" ...fragt sich nur, wozu denn so ein Portal wie dieses ?

Es ist doch alles selber rauszufinden...komisch nur, das Google meine konkrete Fragen einfach nicht zu kennen scheint..tz..tz..tz...

Und weißt du was: ich denke solche Portale hier sind anscheinend nur eine Tummelwiese für überhebliche Besserwisser, die aber selber keine Ahnung haben, denn sonst würden sie -wenn sie denn schon nicht helfen können -lieber einfach mal die Klappe halten.

In diesem Sinne...

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Aufgabe eines Nachlasspflegers ist das Vermögen eines Verstorbenen so lange zu sichern, bis klar ist wer erbt.
Ist also ein Nachlasspfleger bestellt, bedeutet das, dass die Erbnachfolge derzeit unklar ist.

Primäre Aufgabe eines Nachlasspflegers ist es, dass Erbe zusammenzuhalten bis klar ist, wer erbt. D.h. die Tätigkeit eines Nachlasspflegers orientiert sich primär an den Interessen der späteren Erben (auch wenn die derzeit noch nicht bekannt sind).

Es ist nicht(!) Aufgabe eines Nachlasspflegers, die Geschäfte des Verstorbenen fortzuführen. Es ist auch nicht(!) seine Aufgabe die Geschäfte abzuwickeln, zu ordnen oder Gläubigern des Verstorbenen zu ihrem Geld zu verhelfen. Das machen dann die Erben (wenn klar ist wer erbt).

Ein Nachlasspfleger arbeitet also nicht(!) im Interesse der Gläubiger. Insofern hat er da auch gegenüber den Gläubigern keine Pflichten zu erfüllen.

quote:<hr size=1 noshade>Was kann man in so einem Fall tun, um an Informationen zu gelangen? <hr size=1 noshade>

- Abwarten bis klar ist, wer Erbe des Verstorbenen ist - und sich dann an diese wenden
- eigenen Anwalt beauftragen (wobei unklar ist, ob der überhaupt was erreichen kann, bevor klar ist wer erbt)


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 26.01.2015 12:26

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank, das ist jetzt endlich mal eine hilfreiche Antwort.:-)

Trotzdem bin ich jetzt etwas verwirrt, denn in der Tat, hat die Anwältin ja quasi damit begonnen, die Gläubiger anzuschreiben, und die angelegten Gelder aufzuspüren...wieso macht sie das, wenn es doch gar nicht ihre Aufgabe ist ?
Der verstorbene Vermögensverwalter hat nur einen Bruder, der als Erbe in Betracht kommt, und der ist der Nachlasspflegerin bekannt--- kann der Erbe nun wiederum die Anwältin beauftragen, sich um die Verteilung des Nachlasses zu kümmern ?
Wenn nun also klar ist, wer erbt- wieviel Zeit hat denn ein Erbe, die Gläubiger zu befriedigen- gibt es für ihn Fristen ? Oder Informationspflichten ?
Vielen Dank

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Trotzdem bin ich jetzt etwas verwirrt, denn in der Tat, hat die Anwältin ja quasi damit begonnen, die Gläubiger anzuschreiben, und die angelegten Gelder aufzuspüren...wieso macht sie das, wenn es doch gar nicht ihre Aufgabe ist ? <hr size=1 noshade>

Weil der Nachlasspfleger sich auch darum kümmern muss, ob nicht eine Nachlassinsolvenz nötig ist.

quote:<hr size=1 noshade>Der verstorbene Vermögensverwalter hat nur einen Bruder, der als Erbe in Betracht kommt, und der ist der Nachlasspflegerin bekannt- <hr size=1 noshade>

Das ist ein starkes Zeichen dafür, dass der Bruder das Erbe wohl ausgeschlagen hat. - Er wird wissen warum.

quote:<hr size=1 noshade>kann der Erbe nun wiederum die Anwältin beauftragen, sich um die Verteilung des Nachlasses zu kümmern ? <hr size=1 noshade>

Prinzipiell schon. Aber dafür müsste man ja erstmal einen Erben haben.
Und ob der die Kosten auf sich nimmt, eine Anwältin mit der Verteilung zu beauftragen, wenn für ihn selbst am Ende wahrscheinlich nichts übrig bleiben wird?

quote:<hr size=1 noshade>Wenn nun also klar ist, wer erbt- wieviel Zeit hat denn ein Erbe, die Gläubiger zu befriedigen- gibt es für ihn Fristen ? Oder Informationspflichten ? <hr size=1 noshade>

Es wäre alles so, als ob der Verstorbene noch leben würde. Keine kürzeren und keine längeren Fristen. Und genau so viele oder genauso wenig Informationspflichen. Denn wenn es einen Erben gibt, tritt der Erbe in alle Pflichten des Verstorbenen ein.

Aber:
- Wenn die Nachlasspflegerin schon sagt, dass die Schulden höher sind als das Vermögen
- Wenn aus dem näheren Familienumfeld des Verstorbenen offensichtlich niemand das Erbe haben will
... dann sollte man sich mental als Gläubiger schon von einem Großteil des Geldes verabschieden.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank...allmählich kommt Licht ins dunkle Kämmerlein :-)

wenn man davon ausgeht, das der Bruder das Erbe ausgeschlagen hat, dann wäre ich ja wieder am Beginn meiner Fragestellung angekommen:
-die Nachlassverwalterin kümmert sich nun in wessen Auftrag um das (eventuell negative) Erbe ?
Wird sie vom zuständigem Nachlassgericht "automatisch" beauftragt, wenn kein Erbe aufzufinden ist, bzw. dieser das Erbe ablehnt ?
Wird das Vorgehen eines Nachlasspflegers vom Gericht geprüft ?
Gibt es dort Fristen für die Abwicklung einer Insolvenz/bzw.einer "Rest-Geld -Verteilung "?
Kann man- wenn man als Gläubiger nun absolut keine Infos vom Nachlassverwalter erhält - auch selbst beim zuständigen Gericht nach dem Stand der Dinge fragen ?
Macht es Sinn , einen Anwalt einzuschalten, oder kann sich die Rechtsanwältin auf Paragraph XY berufen, und sich damit eine Informationssperre von zig Jahren sichern ?





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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>-die Nachlassverwalterin kümmert sich nun in wessen Auftrag um das (eventuell negative) Erbe ? <hr size=1 noshade>

Du meinst Nachlasspflegerin?
Die wird vom Gericht beauftragt - muss aber so handeln, wie es den Interessen der (noch nicht bekannten) Erben entspricht.

quote:<hr size=1 noshade>Wird sie vom zuständigem Nachlassgericht "automatisch" beauftragt, wenn kein Erbe aufzufinden ist, bzw. dieser das Erbe ablehnt ? <hr size=1 noshade>

Ja - zumindest wenn es nötig ist, dass sich jemand um das Erbe "kümmert" bis ein Erbe gefunden ist, der nicht ablehnt.
Wo es nichts zu regeln gibt, weil das Erbe überschaubar ist, wird natürlich kein Nachlasspfleger bestellt.

quote:<hr size=1 noshade>Wird das Vorgehen eines Nachlasspflegers vom Gericht geprüft ? <hr size=1 noshade>

Nicht dass ich wüsste.

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es dort Fristen für die Abwicklung einer Insolvenz/bzw.einer "Rest-Geld -Verteilung "? <hr size=1 noshade>

Nicht dass ich wüsste.

quote:<hr size=1 noshade>Kann man- wenn man als Gläubiger nun absolut keine Infos vom Nachlassverwalter erhält - auch selbst beim zuständigen Gericht nach dem Stand der Dinge fragen ? <hr size=1 noshade>

Fragen ja - aber mehr als ein "wenden Sie sich bitte an den Nachlasspfleger" wird man nicht als Antwort bekommen.
.
Nochmal grundsätzlich:
Ein Nachlasspfleger hat die Aufgabe möglicht viel vom Erbe zu retten, damit die Erben (wenn sie denn mal gefunden werden) möglichst viel bekommen.
Ein Nachlasspfleger wird daher nicht freiwillig Geld aus dem Erbe an Gläubiger (Anleger) auszahlen, solange nicht klar ist, dass die Forderung des Gläubigers (Anlegers) berechtigt ist. Ein Nachlasspfleger wird auch den Gläubigern (Anlegern) nicht helfen, ihre Forderungen durchzusetzen. Aus Sicht der Gläubiger (Anleger) ist der Nachlasspfleger also eher ein "Gegner".

Wenn man meint, dass einem Geld aus dem Erbe zusteht, dann wendet man sich an den Nachlasspfleger. Der Nachlasspfleger prüft, ob die Forderung berechtigt ist. Will der Nachlasspfleger nicht zahlen (z.B. weil der Nachlasspfleger der Meinung ist, die Forderung sei nicht berechtigt oder zumindest zweifelhaft), dann kann man den Nachlasspfleger ganz normal verklagen. In einem etwaigen Prozess gegen den Nachlasspfleger muss man aber selbst alle Beweise beibringen, dass die Forderung berechtigt ist, sonst verliert man.

Hier wird das ganze noch überlagert von der etwaigen Insolvenz. Die Nachlasspflegerin ist der Ansicht, dass zu wenig Geld da ist, um alle berechtigten Forderungen zu erfüllen. D.h. selbst wenn man eine berechtige Forderung hat - und die auch beweisen kann - wird man vsl. in die Röhre schauen.
So eine Insolvenz kann sich hinziehen - auch über mehrere Jahre. Erst wird alles gesammelt, was an (positiven) Werten da ist, dann wird alles zu Geld gemacht (was sich hinziehen kann) und dann erst wird das auf die Gläubiger aufgeteilt.

quote:<hr size=1 noshade>Macht es Sinn , einen Anwalt einzuschalten, oder kann sich die Rechtsanwältin auf Paragraph XY berufen, und sich damit eine Informationssperre von zig Jahren sichern ?
<hr size=1 noshade>

Was soll der Anwalt denn erreichen?
Mir ist irgendwie nicht klar, welche Informationen man haben möchte.
Wenn es darum gehen würde, angelegtes Geld zurückzubekommen, dann würde ich das ja verstehen.
Wenn es darum gehen würde zu erfahren, was als Erbmasse insgesamt vorhanden ist - darauf besteht kein Anspruch.
Wenn es darum gehen würde, irgendwelche Informationen zu Anlageprodukten zu erhalten - da wird man um eine Prüfung der Unterlagen nicht drumherumkommen. Ein Vermögensverwalter wird ja mit seinen Kunden schriftliche Verträge geschlossen haben - auf die wird es ankommen.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten :-))
Die Anlageverträge aller Anleger (es sind über 100) liegen der Nachlasspflegerin vor, und werden von ihr auch anerkannt.
Selbstverständlich möchte jeder der Anleger sein Geld zurück, denn schließlich hat man es ja in seine Lebensplanung einbezogen.
Nun hängt man quasi seit Monaten "in der Luft", und hat KEINEN Anhaltspunkt, wann, wieviel oder ob überhaupt eine Auszahlung erfolgt,denn die Informationen fließen nur spärlich.
Meine Fragen zielten nur darauf ab, ob es noch andere Möglichkeiten gibt, um an Informationen zu gelangen- jetzt ist wohl klar, das dies nicht möglich ist.

Wenn ich alles korrekt verstanden habe, dann wird ein Nachlasspfleger nicht kontrolliert, hat keine Fristen einzuhalten und keine Informations-Pflichten gegenüber den Nachlassgläubigern , verklagen kann ich den (die) auch nicht, weil die Verträge ja gar nicht angezweifelt werden. Somit darf man diesem fremden Menschen nur blind vertrauen und auf dessen guten Willen hoffen ?

Ich würde es eben nur gerne wissen wollen, auch wenn eben keine Geld mehr da ist, aber das man so gar nix erfährt, das ist wirklich sehr belastend.




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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Anlageverträge aller Anleger (es sind über 100) liegen der Nachlasspflegerin vor, und werden von ihr auch anerkannt. <hr size=1 noshade>

Das ist doch schon mal gut.

quote:<hr size=1 noshade>Nun hängt man quasi seit Monaten "in der Luft", und hat KEINEN Anhaltspunkt, wann, wieviel oder ob überhaupt eine Auszahlung erfolgt,denn die Informationen fließen nur spärlich. <hr size=1 noshade>

Es muss ja ermal geschaut werden, was alles an Geld da ist.
Dann muss geschaut werden, was sonst noch an Werten da ist (Immobilien, Firmenbeteiligungen, Aktien, Wertpapiere, ...)
Dann müssen alle diese Werte zu Geld gemacht werden, was dauern kann - insbesondere, wenn da "Ladenhüter" dabei sind.
Dann muss geschaut werden, ob noch von woanders Geld zu kriegen ist (Versicherungen ...)
Dann muss gesammelt werden, wer alles Ansprüche stellt (sprich: Geld haben will)
Wobei nur die ersten beiden Sätze zum Aufgabengebiet eines Nachlasspflegers gehören - den Rest müsste der Insolvenzverwalter machen, wenn den Insolvenz beantragt wird.
Und wenn du mal was richtig deprimierendes lesen möchtest zur Dauer von Insolvenzverfahren:
http://www.ifm-bonn.org/studien/studie-detail/?tx_ifmstudies_detail%5Bstudy%5D=36&cHash=ea192e62a3d954cdda17fe981b418fe1
Und mindestens genauso deprimierend zu Höhe der Auszahlung:
http://www.ifm-bonn.org/studien/studie-detail/?tx_ifmstudies_detail%5Bstudy%5D=70&cHash=306f813fa5b9df89f2b689fb5b5ea175
.
quote:<hr size=1 noshade>, verklagen kann ich den (die) auch nicht, weil die Verträge ja gar nicht angezweifelt werden <hr size=1 noshade>

Kann man schon. Bringt aber nichts, denn wo kein Geld ist, nützt auch eine gewonnene Klage nichts.

quote:<hr size=1 noshade>Somit darf man diesem fremden Menschen nur blind vertrauen und auf dessen guten Willen hoffen ? <hr size=1 noshade>

Der Nachlasspfleger ist halt dazu da, den "Status Quo" möglichst so lange zu halten, bis Erben gefunden sind, die das Ruder übernehmen. Die Erben schauen dann im Regelfall schon, ob der Nachlasspfleger ordentlich gearbeitet hat. Hat der Nachlasspfleger Mist gebaut, schuldet er später den gefundenen Erben Schadensersatz.

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in den §§315 -334 der Insolvenzordnung geregelt.
Welche Rechte man als Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter hat, müsste man im Unterforum "Insolvenzrecht" erfragen - da bin ich überfragt.
Aber bislang scheint eine Insolvenz noch nicht beantragt worden zu sein.
Nach §317 InsO könntest du selbst die Einleitung des Insolvenzverfahrens beantragen. Ob das sinnvoll ist - da bin ich auch überfragt.
Je nachdem um wie viel Geld es geht, könnte eine Erstberatung bei einem Anwalt sinnvoll sein.



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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12329.04.2019 18:26:02
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Ohja, jetzt bin ich wirklich deprimiert- wobei ich auch wieder Glück habe, da der Erblasser im Norden - Hamburg- lebte.
So große Unterschiede bei der Dauer der Abwicklung einer Insolvenz ! Wundert mich nicht, wenn es auf dem Gebiet keine verbindlichen Fristen/Regelungen gibt...da arbeitet einer eben schneller, der andere lässt es schleifen. Ist es bösartig von mir, wenn sich der Verdacht einschleicht, das bei solchen Fällen nicht viel von der Insolvenzmasse übrig bleiben kann, weil Nachlasspfleger, Insolvenzverwalter, Gerichte, etc. unter Umständen jahrelang eben davon zehren können ?
Was ich nicht verstehe ist, das ich als Gäubiger ein Insolvenzverfahren einleiten kann- ich kann doch gar nicht wissen, ob der Schuldner wirklich insolvent ist- ich weiß ja nur, das der Schuldner verstorben ist, und ich mein Geld zur Zeit nicht zurück bekomme. Reicht das schon aus, ein Insolvenzverfahren zu beantragen ?
Wie auch immer: ich möchte mich recht herzlich bei Dir für deine ausführlichen Antworten bedanken !!--(wenn sie mich auch wirklich deprimiert haben ;-( .....)


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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ist es bösartig von mir, wenn sich der Verdacht einschleicht, das bei solchen Fällen nicht viel von der Insolvenzmasse übrig bleiben kann, weil Nachlasspfleger, Insolvenzverwalter, Gerichte, etc. unter Umständen jahrelang eben davon zehren können ? <hr size=1 noshade>

Ein Insolvenzverwalter verdient sein Geld natürlich auch mit Insolvenzen. Das ist schon klar.
Der Hauptgrund, dass mit zunehmender Länge des Verfahrens immer weniger übrig bleibt, ist mehr, dass ja auch die laufenden Kosten weiterbezahlt werden. (Beispiel: Zur Erbmasse gehört ein Haus. Es dauer 5 Jahre bis das Haus verkauft ist. Dann muss der Insolvenzverwalter natürlich 5 Jahre Grundsteuer und Versicherungen für das Haus bezahlen - klar, dass am Ende wenig übrig bleibt.)


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