Pflichten bei uneingetragenem Wohnrecht

6. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
prosecco100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichten bei uneingetragenem Wohnrecht

Ich habe ein Haus von meinem Vater geerbt. In seinem Testament hat er ein Wohnrecht für seine Lebensgefährtin festgelegt. Der wörtliche genaue Satz im Testament dazu lautet wie folgt: Vereinbarung mit meiner Tochter, hat Frau (Name der Frau) Wohnrecht im Hause (genaue Adresse) 2 Zimmer, Küche, bis Lebensende.
Das Haus ist ein Behelfsheim. Es gibt keine Baugenehmigung und auch keine Eintragung dieses Wohnrechts im Grundbuch. In der Waschküche (Nebengebäude) befindet sich eine Badewanne und die Toilette. Das Dach ist undicht und es regnet an mehreren Stellen durch. Weiterhin ist das Dach bei einem weiteren Nebengebäude (Schuppen) undicht.
Die Lebensgefährtin verlangt von mir die Reparatur und das ich auch die Kosten dafür trage.
Ist das richtig? und was würde mit dem Wohnrecht geschehen, wenn ich das Haus verkaufen würde?
Muss ich das Wohnrecht unentgeltlich zur Verfügung stellen?

Wer weiß was dazu oder hat sowas schonmal erlebt?

Freue mich auf Antworten.

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"Maria"

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Bei diesem Wohnrecht handelt es sich um ein Vermächtnis, das durchaus für das Grundbuch eintragungsfähig ist. Normalerweise hätte das bei der aufgrund des Testaments durchgeführten Eigentumsumschreibung auf Sie vorgenommen werden müssen.

Da das Wohnrecht das Erbe belastet, ist es auch aufrecht zu erhalten, das heißt daß Instandhaltungen, nicht jedoch Instandsetzungen von Ihnen auf ihre Kosten durchgeführt werden müssen. Denn analog des Mietrechts sind Sie zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit verpflichtet.

Bei einem Verkauf würde das Wohnrecht weiterbestehen bleiben, so daß ein Verkauf praktisch unmöglich sein wird. Einzige Möglichkeit wäre hier, das Wohnrecht der Begünstigten abzulösen. Hierfür ist jedoch Einigung und eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Wolfgang

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
prosecco100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist denn ein Wohnrecht immer unentgeltlich oder kann es sein, dass für das Wohnrecht von dem Begünstigten auch so eine Art Miete gezahlt werden muss. Im Testament wurde keine Vorgabe hierüber gemacht.

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"Maria"

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Im Zweifelsfall ist es unentgeltlich und schließt die Nebenkosten mit ein.
Wenn ein Beitrag oder die Nebenkosten gezahlt werden sollen, muß das gesondert vereinbart sein.
In diesem Fall ist es wohl kostenlos.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#4
 Von 
prosecco100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

was wäre denn, wenn ich solange das Wohnrecht nicht grundbuchlich eingetragen ist, eine Briefgrundschuld in Höhe des vermutlichen Verkaufspreises oder etwas höher eintragen lasse.
Würde dann bei einem Verkauf, wenn der Verkaufspreis nicht reicht um das Wohnrecht abzulösen, weil ja erst die Grundschuld abgelöst werden muss, das Wohnrecht erlöschen?
Ich möchte das Haus nicht wirklich verkaufen, ich möchte lediglich ein Verhandlungsargument haben, um die Wohnrechtsinhaberin dazu zu bewegen, sich an den anfallenden Reparaturkosten zu beteiligen.

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"Maria"

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Bei einem Verkauf erlischt das Wohnrecht nicht. Das kann allenfalls bei einer Zwangsversteigerung passieren.

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#6
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Also bei einem Verkauf erlischt ein Wohnrecht grundsätzlich nicht, ob es im Grundbuch eingetragen ist oder nicht. Ausweg wäre nur eine Zwangsversteigerung, bei der ein Wohnrecht abgelöst wird, wenn es im Grundbuch vor der betreibenden Forderung steht. Hier könnte das aber das konkret bestehende Wohnrecht gleichgestellt werden, insbesondere, da es ja durch das Testament eintragungsfähig geworden ist. Wie dann der Rechtspfleger im Versteigerungsverfahren entscheidet, ist offen und vom Einzelfall abhängig.

Mein Tipp für die Praxis ist hier immer wieder: Sich mit dem Begüstigten auf eine Ablösesumme X einigen.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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