Hallo, mein Vater ist verstorben und hat im Rahmen eines Berliner Testaments den Nachlass seiner Frau(Stiefmutter) als Vollerbin zugesprochen. Alle Kinder aus den vorherigen Beziehungen sind als Erben des Letzversterbenden namentlch benannt.
Famliensituation: Mein Vater mit zwei Kindern(Ich und Schwester) aus erster Ehe, bei mir ebenfalls Kinder vorhanden, Meine Stiefmutter mit zwei Kindern aus erster Ehe, keine gemeinsamen Kinder
Im Rahmen des Testaments ergeben sich für mich folgende Fragen:
1. Wie würde die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil in meine Fall aussehen? 1/2 Ehefrau, 1/2 Kinder /2 leibliche Kinder = 1/4 gesetzlicher Anspruch pro Kind /2 = 1/8 Anspruch für den Pflichtteil?
2. Für den Fall dass der Pflichtteil in Anspruch genommen wird enthält das Testament folgenden Passus:
"Für den Fall, dass eines unserer Kinder aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, soll es nach dem Tod des Zweitversterbenden auch nur den Plichtteil aus dessen Nachlass erhalten"
Frage: Wenn das Testament für zwei leibliche Eltern erstellt wird macht der Passus Sinn, wie verhält es sich aber in unserer Situation. Besteht auch ein Anspruch beim 2. Erbe, da ja hier im Fall der Stiefmutter kein gesetzlicher Anspruch vorliegt?
3. Es ist im Testament keine Regelung für Nacherben enthalten. Bedeutet dass dann automatisch, dass im Fall meines Todes vor dem 2. Erbfall mein Erbanteil nicht auf meine Kinder übergeht? Ich hatte etwas in der Richtung gelesen, dass beim Berliner Testament Nacherben explizit benannt werden müssen.
Vielen Dank im Vorfeld, ich hoffe es kann jemand meine Fragen beantworten.
Dennis
Pflichtanteil in Patchwork Familie mit Berliner Testament
17. März 2017
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Frage vom 17. März 2017 | 21:32
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtanteil in Patchwork Familie mit Berliner Testament
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 17. März 2017 | 22:52
Von
Status: Richter (8015 Beiträge, 4498x hilfreich)
Zitat:1. Wie würde die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil in meine Fall aussehen? 1/2 Ehefrau, 1/2 Kinder /2 leibliche Kinder = 1/4 gesetzlicher Anspruch pro Kind /2 = 1/8 Anspruch für den Pflichtteil?
Richtig.
Zitat:Frage: Wenn das Testament für zwei leibliche Eltern erstellt wird macht der Passus Sinn, wie verhält es sich aber in unserer Situation. Besteht auch ein Anspruch beim 2. Erbe, da ja hier im Fall der Stiefmutter kein gesetzlicher Anspruch vorliegt?
Der Anspruch besteht nur, wenn kein Pflichtteilsanspruch auf den Tod des Vaters geltend gemacht wird.
Zitat:Es ist im Testament keine Regelung für Nacherben enthalten.
Du meinst Ersatzerben.
Zitat:Bedeutet dass dann automatisch, dass im Fall meines Todes vor dem 2. Erbfall mein Erbanteil nicht auf meine Kinder übergeht?
Das kommt auf die genau Fomulierung an.
Zitat:Ich hatte etwas in der Richtung gelesen, dass beim Berliner Testament Nacherben explizit benannt werden müssen.
Hier geht es nicht um Nacherben.
#2
Antwort vom 20. März 2017 | 16:41
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo cruncc1, danke für die Antwort.
D.h. für die Pflichtteilsklausel wäre es passender gewesen rein zu schreiben, dass kein Anspruch mehr im 2. Erbfall besteht, da das hier der Effekt ist?
Es waren Ersatzerben gemeint. Im Testament gibt er hierzu keine Erwähnung. Wie sieht dann die Rechtslage für meinen Eranteil für meine Kinder im Fall meines früheren Todes aus?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. März 2017 | 18:11
Von
Status: Unbeschreiblich (47491 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Wie sieht dann die Rechtslage für meinen Erbanteil für meine Kinder im Fall meines früheren Todes aus?
Die muss dann durch Auslegung ermittelt werden, was aber im Regelfall dazu führt, dass Deine Kinder an Deine Stelle treten. Letztlich hängt das aber auch von der genauen Formulierung im Testament ab.
#4
Antwort vom 1. April 2017 | 20:23
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat:Wie sieht dann die Rechtslage für meinen Erbanteil für meine Kinder im Fall meines früheren Todes aus?
Die muss dann durch Auslegung ermittelt werden, was aber im Regelfall dazu führt, dass Deine Kinder an Deine Stelle treten. Letztlich hängt das aber auch von der genauen Formulierung im Testament ab.
VIelen Dank für die Antwort.
D.h es gibt hier keine eindeutige rechtliche Regelung? In vielen Fällen enthalten Berliner Testamente ja passagen, dass Ersatzerben die Abkömlinge der Erben sind. Das ist in unseren Fall nicht so. Hat das dann einen anderen Effekt?
#5
Antwort vom 1. April 2017 | 22:50
Von
Status: Unbeschreiblich (47491 Beiträge, 16808x hilfreich)
Nein, das ist in Eurem Fall einfach eine Regelungslücke, bei der normalerweise der § 2069 BGB greift
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