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Pflichtangaben in E-Mails im geschäftlichen Verkehr seit 01.01.2007

Von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs
9.3.2007 | Ratgeber - Handelsrecht | 4503 Aufrufe
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E-Mail, Mail, Angaben, geschäftlich

Bisher mussten und müssen auf allen Geschäftsbriefen verschiedene Pflichtangaben gemacht werden. Das ist hinlänglich bekannt. Dazu gehören unter anderem die genaue Firmenbezeichnung, der Ort des Firmensitzes bzw. der Niederlassung, die Rechtsform der Gesellschaft, die Handelsregisternummer und das zuständige Registergericht. Je nach Rechtsform gibt es noch ergänzende Anforderungen (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG).

Es war lange umstritten, ob man E-Mails im geschäftlichen Verkehr aus rechtlicher Sicht auch als „Geschäftbriefe“ ansehen muss mit der Folge, dass auch diese die entsprechenden Pflichtangaben enthalten müssen.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Ulrike Hinrichs
Berlin

Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Inkassorecht

Hier hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2007 Klarheit geschaffen. Dem Begriff "Geschäftsbriefe" wurde jeweils der Hinweis "gleichviel welcher Form" zugefügt. Danach unterliegen geschäftliche E-Mails nun den gleichen Anforderungen wie herkömmliche Geschäftsbriefe. Das bedeutet, dass Sie in E-Mails nun auch die entsprechenden Angaben machen müssen.

Bitte beachten Sie: Bei Verstoß gegen diese Vorschriften können Sie von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.


Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
Crellestraße 19/20
10827 Berlin

Tel. 030 7676 5195
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