Pflichtangaben in E-Mails im geschäftlichen Verkehr seit 01.01.2007 Seite 1 - vom 09.03.2007
Pflichtangaben in E-Mails im geschäftlichen Verkehr seit 01.01.2007
Der Autor
Ulrike Hinrichs, Berlin beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Inkasso und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
Bisher mussten und müssen auf allen Geschäftsbriefen verschiedene Pflichtangaben gemacht werden. Das ist hinlänglich bekannt. Dazu gehören unter anderem die genaue Firmenbezeichnung, der Ort des Firmensitzes bzw. der Niederlassung, die Rechtsform der Gesellschaft, die Handelsregisternummer und das zuständige Registergericht. Je nach Rechtsform gibt es noch ergänzende Anforderungen (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG).
Es war lange umstritten, ob man E-Mails im geschäftlichen Verkehr aus rechtlicher Sicht auch als „Geschäftbriefe“ ansehen muss mit der Folge, dass auch diese die entsprechenden Pflichtangaben enthalten müssen.
Hier hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2007 Klarheit geschaffen. Dem Begriff "Geschäftsbriefe" wurde jeweils der Hinweis "gleichviel welcher Form" zugefügt. Danach unterliegen geschäftliche E-Mails nun den gleichen Anforderungen wie herkömmliche Geschäftsbriefe. Das bedeutet, dass Sie in E-Mails nun auch die entsprechenden Angaben machen müssen.
Bitte beachten Sie: Bei Verstoß gegen diese Vorschriften können Sie von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
Crellestraße 19/20
10827 Berlin
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