Pflichtangaben für Arzneimittel in Google AdWords Anzeigen

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LG Köln: Informationen für Medikamente müssen auf der werbenden Internetseite selbst zu finden sein

Geklagt hatte ein branchenübergreifend tätiger Verband, der die Einhaltung der Wettbewerbsregeln überwacht. Dieser war auf einen Arzneimittelhersteller aufmerksam geworden, der per Anzeigenwerbung (Google AdWords) in der Suchmaschine Google ein Arzneimittel bewarb. Die Pflichtangaben aus dem Heilmittelwerbegesetz waren hier nur durch einen Klick auf die Anzeige und durch anschließendes mehrfaches Scrollen bis zum Seitenende der mit der Anzeige verlinkten Internetseite möglich.

Der klagende Verband sah hierin einen Verstoß gegen die für Arzneimittelwerbung vorgegebenen Pflichtangaben.

Das LG Köln sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte des Arzneimittelhersteller zum Unterlassen. Die Pflichtangaben in Bezug auf Arzneimittelwerbung müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbung selbst stehen und ohne Mehraufwand für den Verbraucher wahrnehmbar sein. Dem Verbraucher steht insbesondere in Bezug auf Arzneimittel ein umfassender Aufklärungsanspruch zu. Die Informationen zu den beworbenen Arzneimitteln müssen daher ohne Suchen und Rechercheaufwand unmittelbar erreichbar sein.

Im vorliegenden Fall hätten diese Informationspflichten innerhalb der Anzeige ausgewiesen werden müssen. Die Erklärung des Arzneimittelherstellers, dass diese Informationen aus rein technischer Sicht innerhalb von Goolge AdWords Werbung nicht untergebracht werden kann, reicht dabei nicht aus.

Da weiterführende Angaben außerhalb der Werbebotschaft nur per Klick auf die verlinkte Überschrift erreichbar sind, können Arzneimittelhersteller folglich keine Werbung in diesem Medium schalten.

Das LG Köln weist jedoch darauf hin, dass alternativ Erinnerungswerbung oder unternehmensbezogene Imagewerbung geschaltet werden kann, da diese frei von der Auflage der Pflichtangaben sei.

LG Köln, Urteil vom 1.12.2011, 31 O 268/11

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