Inhalt nach Themen
Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Web-Impressum? - 1/1
30.10.2008   1163 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Web-Impressum?

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") hat der Anbieter den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, durch die es dem Nutzer ermöglicht wird, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Ein solcher Kommunikationsweg muss bereits vor Vertragsschluss möglich sein. Hierzu gehört die telefonische Kommunikation. Strittig war, ob dies notwendig ist, wenn andere Möglichkeiten wie bspw. Systememails bei eBay bestehen. Deshalb erfolgte eine Vorlage an den EUGH, wie Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG auszulegen ist.

Dieser erklärte in seinem Urteil vom 16.10.2008, dass sich aus einen Erwägungen ergibt, dass der Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. die Informationen, die den notwendigen, weiteren unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg eröffnen.

Dies muss nicht notwendigerweise die Telefonnummer des Diensteanbieters umfassen. Ein geeigneter Kommunikationsweg könnte insoweit auch durch eine elektronische Anfragemaske (etwa: Kontaktformular) eröffnet sein, wenn der Diensteanbieter auf Nutzeranfragen mittels dieser innerhalb einer angemessenen Frist (hier: 30 bis 60 Minuten) antwortet. Als effizient kann eine solche Anfragemaske aber dann nicht mehr bezeichnet werden, wenn der Nutzer keinen Zugang zum Internet hat. Eine zügige und damit effiziente Kommunikation i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer des Dienstes ist dann nicht mehr gewährleistet.

Nach meiner Auffassung bedeutet dies, dass Systememails oder E-Mails an sich die Notwendigkeit der Angabe der Telefonnummer ausschließen. Sie ist als effizientes Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, es sei denn es ist gewährleistet, dass auf Fragen über ein Kontaktformular binnen 30-60 Minuten geantwortet wird.

Bei eBay gibt es aber bspw. kein Kontaktformular.

Leserwertung: 
0,0 (von 0)
 Thema bewerten!

Wollen Sie mehr wissen? Stellen Sie diesem Anwalt jetzt eine persönliche Direktanfrage oder eine Telefonberatung

Lesezeichen hinzufügen:
Seiten in diesem Artikel:
  • 1) Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Web-Impressum?
  • Rechtsanwalt Zachow
    Liste der Artikel
    17 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 30491
    Rechtsanwältin Heussen
    Liste der Artikel
    12 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 61972
    Rechtsanwalt Gerstel
    Liste der Artikel
    9 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 16199
    Rechtsanwalt Kämpf
    Liste der Artikel
    7 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 40674
    Rechtsanwalt Trost
    Liste der Artikel
    6 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 49162
    Rechtsanwältin Hinrichs
    Liste der Artikel
    6 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 21086
    Rechtsanwalt Dipl. - Jur. Kohberger
    Liste der Artikel
    5 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 19665
    Rechtsanwalt Werner
    Liste der Artikel
    4 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 25558
    Rechtsanwalt LL.M. Schmidt
    Liste der Artikel
    4 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 8559
    Rechtsanwältin Witthaut-Heimlich
    Liste der Artikel
    4 geschriebene Artikel im Internetrecht, Computerrecht
    Hits: 5728