Pflicht bzw Wahlverteidiger

6. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflicht bzw Wahlverteidiger

Guten Abend,

Mein Problem ist folgendes, mein Bruder sitzt in u haft und hat zum termin bei dem haftrichter einen Pflichtverteidiger angenommen, dieser rief noch am selben abend meine mutter an( sie hatte noch keinen Kontakt mit meinem bruder), die, noch unter dem schock der festnahme( sie war dabei), naiver weise jenem pflichtverteidiger im vorraus 3000 euro bezahlte.

Jener pflichtverteidiger meldete sich darauf kaum und kümmerte bzw. informierte sie auch nicht um dinge, wie Wäsche etc. Da mein bruder von ihm ebenfalls enttäuscht war, da er kaum bei ihm war, hat er auf empfehlung einen neuen anwalt beauftragt und will den pflichtverteidiger seines amtes entbinden, was er uns auch beim besuch bestätigte. Nun jener pflichtverteidiger will nun das amt offensichtlich auch nicht nierder legen.

Meine fragen sind nun:

Was ist mit dem geld?

Kann mein bruder den pflichtverteidiger entbinden?

War es rechtens vom anwalt das geld zu nehmen? (Es gab keine zahlungsvereinbarung mit meinem bruder)

Hoffe sie können mir rat bzw. antworten geben.

Liebe grüße

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16 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Frage die sich hier erst mal stellt, ist, ob der Pflichtverteidiger durch die Zahlung des Geldes zum Wahlverteidiger geworden ist. Meiner Meinung nach schon.

Aber wie auch immer: Man kann sowohl einen Wahlverteidiger- als auch einen Pflichtverteidiger "loswerden", indem man einen (neuen) Wahlverteidiger mandatiert. Mit Bennenung des (neuen) Wahlverteidigers wird die Pflichtverteidigung in aller Regel hinfällig (es gibt Ausnahmen, wo das Gericht neben einem Wahlverteidiger noch einen 2ten Anwalt für nötig hält, z.B. in unfangsreichen Sachen und/oder wenn der neue Wahlverteidiger erst sehr spät ins Verfahren eintritt.)

Was dann dem alten Anwalt gezahlt oder nicht gezahlt werden muß, ist eine Sache des Einzelfalls und kommt darauf an, wie die Ganze Sache genau ablief (ich sags gleich vorweg: hier -in einem Forum- ist das nicht abschliessend zu klären). Darum sollte sich der neue Verteidiger kümmern.

Eine andere Sache:

quote:
ener pflichtverteidiger meldete sich darauf kaum und kümmerte bzw. informierte sie auch nicht um dinge, wie Wäsche etc.


Der Anwalt ist nun auch kein "Wäschebote" und auch nicht der Anwalt der Mutter, sondern der des Bruders. Auch wenn die Mutter zahlt. Waschen kann man in der JVA, ansonsten -wenn man Wäsche von zuhause will- muß der Gefangene das in den ersten Tagen, bevor er Besuch hatte, über den Sozialdienst in der JVA regeln. Dazu ist der da.

quote:

Da mein bruder von ihm ebenfalls enttäuscht war, da er kaum bei ihm war,


Was heißt: "kaum bei ihm war" ? Ich glaube auch hier herrschen falsche Vorstellungen über die Aufgaben eines Anwalts. Ist nicht böse gemeint, und wer noch nie damit zu tun hatte, glaubt vielleicht, dass es in der Wirklichkeit so zugeht, wie im T.V. bei "Ein Fall für 2" oder "Lenßen und Partner" usw. Das ist jedoch nicht so. Gerade am Anfang eines Ermittlungsverfahrens gibt es weite Strecken, wo es -nach einer Erstbesprechung- erst mal nichts zu besprechen gibt. Der Anwalt muß erst mal die Ermittlungsakte von der Polizei/StA erhalten und sich einarbeiten. Regelmäßige "Höflichkeitsbesuche" bei ihren inhaftierten Mandanten, damit die sich "ausweinen können" (wie gesagt - nicht böse gemeint) veranstalten die wenigsten Anwälte. Das ist halt auch nicht deren Aufgabe.

Vor diesem Hintergrund sollte man noch mal überlegen, ob ein Verteidigerwechsel wirklich sinnbringend ist.

Mit "Empfehlungen" unter Knast-Kollegen ist das immer so eine Sache. Da kennt einer immer noch einen besseren Anwalt als der andere. Und manche haben auch "Deals" mit ihren Anwälten, dass für das "Besorgen" neuer, zahlungskräftiger Mandanten das eigene, zu zahlende Honorar "rapide sinkt".



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Die Frage die sich hier erst mal stellt, ist, ob der Pflichtverteidiger durch die Zahlung des Geldes zum Wahlverteidiger geworden ist. Meiner Meinung nach schon.


Die Zahlung wurde ja nicht durch meinen Bruder sondern durch meine Mutter geleistet und nicht im Auftrag meines Bruders.
Daher stellt sich mir die Frage ob es denn wirklich so rechtens ist. Desweiteren hat er das Pflichtverteidiger Mandat angenommen aber uns gegenüber geäußert er sei kein Pflichtverteidiger.



quote:
Mit Bennenung des (neuen) Wahlverteidigers wird die Pflichtverteidigung in aller Regel hinfällig (es gibt Ausnahmen, wo das Gericht neben einem Wahlverteidiger noch einen 2ten Anwalt für nötig hält, z.B. in unfangsreichen Sachen und/oder wenn der neue Wahlverteidiger erst sehr spät ins Verfahren eintritt.)


Da frage ich mich doch warum der Pflichtverteidiger meint er sei immer noch der Verteidiger, Zahlungsvereinbarung und Vertrag wurde mit dem Wahlverteidiger getroffen. Zwei Anwälte sind (Gott sei Dank) wohl eher nicht nötig.

quote:
Der Anwalt ist nun auch kein "Wäschebote"


Es mag sich naiv anhören doch diese banalen Kleinigkeiten sind so ziemlich das erste was den Angehörigen in dem Moment in den Sinn kommen ;P .

quote:
Was heißt: "kaum bei ihm war" ?


Die Akteneinsicht etc. dauerte natürlich, ist auch verständlich, allerdings war er, inklusive des Haftprüfungstermins (Anfang November), erst 3 mal da um den Fall mit ihm zu besprechen.




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-- Editiert verstehsnet am 06.01.2014 20:51

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Die Zahlung wurde ja nicht durch meinen Bruder sondern durch meine Mutter geleistet und nicht im Auftrag meines Bruders.
Daher stellt sich mir die Frage ob es denn wirklich so rechtens ist.


Natürlich kann auch die Mutter einen Anwalt für den Bruder beauftragen und zahlen. Das ist völlig in Ordnung. Interessant ist letztlich, ob der Bruder dem Anwalt eine Vollmacht unterschrieben hat. Damit ist er sein Verteidiger, unabhängig davon, wer ihn zahlt.

quote:
Desweiteren hat er das Pflichtverteidiger Mandat angenommen aber uns gegenüber geäußert er sei kein Pflichtverteidiger.


Mit der Mandantsübernahme als Wahlverteidiger ist er ja auch kein Pflichtverteidiger mehr. Auch das ist also -so für sich genommen- in Ordnung.

Ob das "fischen" des Mandats so, wie es zustande kam, in Ordnung war, wird sich -wie schon gesagt- hier nicht klären lassen.

quote:
Da frage ich mich doch warum der Pflichtverteidiger meint er sei immer noch der Verteidiger,


Keine Ahnung. Vielleicht hat sich der neue Anwalt noch nicht bei Gericht als Wahlverteidiger gemeldet.

Es muß auch erst mal geklärt werden, was das alte Anwalt nun aktuell ist: Plficht- oder Wahlverteidiger.

Das sollte aber -wie ebenfalls schon gesagt- der neue Anwalt mit seinem Kollegen klären.

quote:
erst 3 mal da um den Fall mit ihm zu besprechen.


Also 3mal in 3-5 Monaten. Das ist sicherlich nicht super-oft, aber auch nicht super-wenig. Kommt halt immer drauf an, ob es was zu besprechen gibt.

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#4
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Interessant ist letztlich, ob der Bruder dem Anwalt eine Vollmacht unterschrieben hat


hat er nicht.

quote:
Mit der Mandantsübernahme als Wahlverteidiger ist er ja auch kein Pflichtverteidiger mehr. Auch das ist also -so für sich genommen- in Ordnung.


Die Aussage hat er am Tag der Zahlung getätigt.

quote:
Keine Ahnung. Vielleicht hat sich der neue Anwalt noch nicht bei Gericht als Wahlverteidiger gemeldet.


Da werde ich mal nachforschen, da der neue Anwalt erst 2 Wochen vor Weihnachten eingeschaltet worden ist, hat sich da evetuell auch sehr wenig getan.

quote:
Es muß auch erst mal geklärt werden, was das alte Anwalt nun aktuell ist: Plficht- oder Wahlverteidiger.


Pflichtverteidiger, hat er heute noch gesagt.


Danke sehr



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#5
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Zunächst einmal wird der beigeordnete Verteidiger nicht durch Annahme von zusätzlicher Vergütung zum Wahlverteidiger. Da er gerichtlich beigeordnet wird, passiert das nur durch Entpflichtung durch das Gericht. Ob das Gericht dazu bereit ist, hängt von dem umständen ab. Da er den Kollegen selber gewählt hat, müssen schon gewichtige Gründe für einen Verteidigerwechsel vorgebracht werden. Sonst passiert, vor allem aus Kostengründen, gar nichts.

Wenn der Kollege eine Honorarvereinbarung mit der Mutter hat, muss diese auch bezahlen. Die Annahme zusätzlicher Gebühren ist übrigens keinesfalls unüblich sondern begründet sich damit, dass gerade Haftsachen für die gesetzlich vorgesehene Vergütung nahezu nicht kostendeckend zu bearbeiten sind. Der Verteidiger muss diese vereinnahmten Zahlungen aber bei der Staatskasse angeben, so dass diese angerechnet werden können. 3.000 EUR erscheinen auch nicht unbillig hoch.

Wenn er jetzt den Verteidiger wechseln möchte muss er damit rechnen, dass das Gericht die Umbeiordnung ablehnt und er wohlmöglich den zweiten Kollegen auch noch aus eigener Tasche bezahlen muss. Zum Knastfunk hat Streetworker ja schon durchaus zutreffend vorgetragen.



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#6
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wenn der Kollege eine Honorarvereinbarung mit der Mutter hat, muss diese auch bezahlen.


Muss eine unterschriebene Honorarvereinbarung vorhanden sein oder ist schon die Übergabe des Geldes eine Honorarvereinbarung?

quote:
Wenn er jetzt den Verteidiger wechseln möchte muss er damit rechnen, dass das Gericht die Umbeiordnung ablehnt und er wohlmöglich den zweiten Kollegen auch noch aus eigener Tasche bezahlen muss.


Also wird er den Pflichtverteidiger nicht los? Und zahlen muss er ihn auch?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

In Ergänzung zu RA Marc N. Wandt:

Ich habe erhebliche Zweifel, dass der Verteidiger der Familie überhaupt Auskünfte erteilen darf. Da bewegen wir uns doch schon in Richtung Parteiverrat.

Außerdem hat das Gericht m.E. keinen Grund, den Verteidiger zu entpflichten. Gerade bei "Anwaltshoppern" sehen es die Gerichte in der Regel als notwendig an, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um einfach die kontinuierliche (nur juristische !) Betreuung sicher zu stellen.

Im übrigen wird der Häftling bei seiner Einlieferung in die JVA ausführlich über die Spielregeln informiert. Also über Wäsche, Geld, Einkauf u.s.w. Wenn er das nicht umsetzen kann/will, dann ist das sein Problem und nicht das des Anwalts. Es gibt aber auch genug Fälle, darauf weise ich ausdrücklich hin, in denen sich die Familie gegen den Willen des Inhaftierten engagiert. Auch das ist zu berücksichtigen.

wirdwerden

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

quote:

Muss eine unterschriebene Honorarvereinbarung vorhanden sein


Zumindest schriftlich.

quote:
Also wird er den Pflichtverteidiger nicht los? Und zahlen muss er ihn auch?


Da er ihn zunächst selber wünschte, wird es schwer. Bei bestehender Honorarvereinbarung in deren Höhe, anderenfalls im Rahmen der gesetzlichen, wobei Vater Staat vorschießt.




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#9
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Da er ihn zunächst selber wünschte, wird es schwer. Bei bestehender Honorarvereinbarung in deren Höhe, anderenfalls im Rahmen der gesetzlichen, wobei Vater Staat vorschießt.


es gibt keine honorarvereinbarung

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dann -wie RA Wandt bereits ausführte- in der Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers nach RVG, wobei die Staatskasse zunächst in Vorleistung geht und sich die Kosten am Ende (bei Verurteilung) im Rahmen der gesamten Verfahrenskosten vom Verurteilten zurückholt.

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_89.html
(siehe 4. Teil - Strafsachen - )



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#11
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Dann sollte man allerdings, auch dies gilt es zu berücksichtigen, keine übersteigerten Anforderungen an Besuche pp. mehr stellen. Mehr als die Grundbetreuung kann man normalerweise damit wirtschaftlich nicht gewährleisten.

Wöchentliches Händchenhalten ist da nicht mehr inkludiert.

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#12
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Müsste der Anwalt das Geld, solange mein Bruder nicht schuldig gesprochen wird,dann nicht zurück zahlen?

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#13
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Die 3k? Wenn es dazu keine ordnungsgemäße Vereinbarung gibt, ja.

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#14
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt keine Vereinbarungen zwischen irgendwem , der Anwalt sagt aber er will das geld erst nach Prozess ende und der abschlussrechnung wiedergeben bzw verrechnen

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wobei er offenbar davon ausgeht, dass er Pflichtverteidiger bleibt.

Man sollte dann -ich sag's jetzt irgendwie zum 4. Mal- den neuen Verteidiger, der ja wohl Wahlverteidiger werden soll, bzw. geworden ist, damit beauftragen, die Sache mit dem Kollegen zu klären. So ist das jedenfalls hier bei uns im Bezirk in solchen Fällen üblich.

Will der neue Anwalt im Wege der Umbeiordnung neuer Pflichtverteidiger werden, muß er sich sowiso mit dem Gericht und dem Kollegen auseinandersetzen.



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-- Editiert !!Streetworker!! am 07.01.2014 14:38

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#16
 Von 
verstehsnet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke


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