Hallo zusammen,
es geht mir darum zu wissen, ob folgende Situation immer noch der aktuelle Stand ist.
Kann der Staat die Kinder auch vor Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung einer Immobilie belangen?
Bis vorgestern war mein letzter Stand, dass wenn 10 Jahre vergangen sind und die Eltern im Pflegefall nicht mehr selbst ihre Kosten decken können, der Staat die Schenkung nicht mehr rückgängig machen kann, die Kinder also beruhigt sein können. Passiert dies aber nach 3,4,5 Jahren, müsse eine Schenkung rückgängig gemacht werden.
Nun sagte mir aber jemand, dass diese 10 Jahresregel nicht mehr greift bzw. die Freibeträge pro Kind seien so hoch, dass das Haus meiner Eltern nicht betroffen sei. Zumal mein Bruder und ich zu je 50% das Haus geschenkt bekämen, natürlich mit Wohnungsrecht für die Eltern.
Was gilt denn nun?
Für uns ist das wichtig zu wissen, ob wir nun schnellstmöglich die Schenkung durchführen sollten oder ob dies gar nicht bzw. auch kurzfristig möglich ist, ohne dass der Staat etwas verlangen kann, was etwaige Pflegekosten der Eltern betrifft.
Herzlichen Dank
Pflegefall: Gilt die 10 Jahresfrist bei einer Immobilien Schenkung immer noch?
25. Dezember 2015
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Frage vom 25. Dezember 2015 | 17:28
Von
Status: Schüler (171 Beiträge, 163x hilfreich)
Pflegefall: Gilt die 10 Jahresfrist bei einer Immobilien Schenkung immer noch?
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#1
Antwort vom 26. Dezember 2015 | 02:41
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
Zitat:Nun sagte mir aber jemand, dass diese 10 Jahresregel nicht mehr greift bzw. die Freibeträge pro Kind seien so hoch, dass das Haus meiner Eltern nicht betroffen sei.
Stimmt NICHT!
"Haben die Eltern ihren Kindern ihr Haus im Wege der Schenkung übertragen, wird der Sozialhilfeträger das Haus von den Kindern zurückfordern. Nur wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt, bleibt das Haus den Kindern erhalten."
Quelle:https://www.kanzlei-brauck-hunger.de/index.php?option=com_content&view=article&id=15&Itemid=22
Zitat:natürlich mit Wohnungsrecht für die Eltern.
"Oft behalten sich Eltern, die ihr Haus an ihre Kinder übertragen zum Beispiel das Wohnrecht vor ..."
Quelle: w.o.
"Vorteil: Diese Rechte mindern natürlich den Wert des übergebenden Hauses. Aber Vorsicht: Diese Rechte fordert der Sozialhilfeträger ein und zwar in Form von Geldzahlungen durch das beschenkte Kind."
Quelle: w.o.
#2
Antwort vom 26. Dezember 2015 | 19:22
Von
Status: Richter (8036 Beiträge, 4506x hilfreich)
Zitat:... natürlich mit Wohnungsrecht für die Eltern.
Wenn ein umfassendes Wohnrecht eingeräumt wird, "gilt" die 10-Jahres-Frist nicht.
Zitat:...der Staat die Schenkung nicht mehr rückgängig machen kann, die Kinder also beruhigt sein können. .
Die Eltern sollen also ihr Vermögen verschenken um dann auf Staatskosten zu leben. Hauptsache die Kinder sind beruhigt.
Zitat:...die Kinder also beruhigt sein können.
Weshalb soll ich den Aufenthalt Eurer Eltern im Pflegeheim finanzieren?
-- Editiert von cruncc1 am 26.12.2015 19:22
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#3
Antwort vom 26. Dezember 2015 | 19:28
Von
Status: Schüler (171 Beiträge, 163x hilfreich)
Kannst Du bitte erklären, was Du mit der Aussage zum Wohnrecht hinsichtlich der 10 Jahresfrist genau meinst?
Bekommen die Eltern ein solches, spielen dann also die 10 Jahre eine Rolle, so dass man schnellstmöglich aktiv werden sollte oder ist das dann hinfällig?
#4
Antwort vom 27. Dezember 2015 | 23:01
Von
Status: Unbeschreiblich (47600 Beiträge, 16826x hilfreich)
Bei echten Schenkungen gilt die 10-Jahresfrist.
Wenn jedoch die Schenkung durch Wohn- oder Nießbrauchrecht in der Praxis nur auf dem Papier erfolgt ist, dann gilt diese Frist nicht.
#5
Antwort vom 28. Dezember 2015 | 09:38
Von
Status: Schüler (171 Beiträge, 163x hilfreich)
ZitatBei echten Schenkungen gilt die 10-Jahresfrist. :
Wenn jedoch die Schenkung durch Wohn- oder Nießbrauchrecht in der Praxis nur auf dem Papier erfolgt ist, dann gilt diese Frist nicht.
Oh, also gesteht man in der Schenkung dieses Wohnrecht zu, kann das Sozialamt die Rückgabe immer verlangen bzw. die Kinder voll belangen?
Wenn man anders herum das Wohnrecht nicht schriftlich, greift die 10 Jahresfrist?
#6
Antwort vom 5. Januar 2016 | 00:59
Von
Status: Schüler (171 Beiträge, 163x hilfreich)
Kann vielleicht jemand meine Rückfrage beantworten?
#7
Antwort vom 5. Januar 2016 | 09:04
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 26x hilfreich)
Da fehlt das Zauberwort "bitte".
#8
Antwort vom 5. Januar 2016 | 21:32
Von
Status: Schüler (171 Beiträge, 163x hilfreich)
Kann vielleicht jemand bitte meine Rückfrage beantworten?
Das wäre sehr nett, denn ich selbst finde keine eindeutigen Antworten im Internet.
Vielen Dank
#9
Antwort vom 8. Januar 2016 | 22:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47600 Beiträge, 16826x hilfreich)
Zitat:Wenn man anders herum das Wohnrecht nicht schriftlich, greift die 10 Jahresfrist?
Richtig, dann gibt es aber auch kein wirkliches Wohnrecht. Wenn dann z.B. dem beschenkten Kind etwas passiert ist das Haus weg und die Eltern stehen ganz ohne dass sie etwas davon hatten auf einmal auf der Straße.
Auf ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zu verzichten ist daher für die Eltern hochriskant.
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