Pflanzen des Nachbarn wuchern unseren Garten zu (Gärtner beauftragen?)

12. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Katinka_09
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflanzen des Nachbarn wuchern unseren Garten zu (Gärtner beauftragen?)

Hallo zusammen,
wir haben angrenzende Nachbarn die ihre Bäumchen leider nicht schneiden. Die Pflanzen unserer Nachbarn wachsen nun nicht mehr nur in unseren Zaun, sie verwuchern zusehend mit unseren Pflanzen und hindern diese am Wachstum.

Jetzt weiß ich folgendes: Alles was über unseren Zaun wächst darf von uns abgeschnitten werden.

Um die Arbeit auszuführen müssten meine Eltern eine Heckenschere kaufen, die wir ansonsten nicht benötigen. Zudem sind meine Eltern alt und krank. Sie können diese Arbeit nicht ausrichten. Ich wohne weiter entfernt und müsste für diese Arbeiten extra Urlaub nehmen.

Können wir einen Gärtner engagieren und die Rechnung an unsere Nachbarn weiterleiten?

Ich würde mich über Eure Ratschläge sehr freuen.
Liebe Grüße,
Katinka

-- Editier von Katinka_09 am 12.07.2017 17:22

Ärgert der Nachbar?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ohne vorherige schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung wird das so nichts.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Katinka_09):
Um die Arbeit auszuführen müssten meine Eltern eine Heckenschere kaufen, die wir ansonsten nicht benötigen.

Witzige Argumentation. Man will selbst also alles wuchern lassen?
Das Gesicht des Richters der das liest möchte ich sehen ...



Zitat (von Katinka_09):
Können wir einen Gärtner engagieren und die Rechnung an unsere Nachbarn weiterleiten?

Ja, kann man.
Ich vermute nur, das der Nachbar die nicht bezahlen wird. Und mit Gericht kann man ihn est zwingen wenn er in Verzug ist.



Als erstes sollte man ihn daher auffordern (mit Zugangsnachweis und Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens)) den Überhang zu entfernen.
Könnte allerdings sein, das er das - je nach Gemeinde - erst ab Oktober darf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Könnte allerdings sein, das er das - je nach Gemeinde - erst ab Oktober darf.

Die Meinung ist zwar weitverbreitet, aber ein moderater Rückschnitt - ggf. mit vorheriger Kontrolle, dass hier keine nistenden Vögel gestört werden - ist durch das Bundesnaturschutzgesetz NICHT verboten.
I.A. gehen auch die örtlichen Bestimmungen nicht weiter.
https://www.bfn.de/0320_gehoelzschnitt.html

Und für die Zukunft am besten mal die Nachbarrecht-Broschüre des betreffenden Bundeslandes besorgen
z.B.
https://justizministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmdjie/nachbarrecht.pdf
https://www.diessen.de/fileadmin/user_upload/RundumdieGartengrenze.pdf
I.d.R. stehen dort auch die rechtlichen Grundregeln > also 1) Aufforderung mit Fristsetzung und erst bei erfolgloser Fristverstreichung 2) Selbstbeseitigung (mit Kostersatzanspruch)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
Autoknacker
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Katinka_09):
Um die Arbeit auszuführen müssten meine Eltern eine Heckenschere kaufen, die wir ansonsten nicht benötigen.

Witzige Argumentation. Man will selbst also alles wuchern lassen?
Das Gesicht des Richters der das liest möchte ich sehen ...


Nachdenken ist schon schwierig? Vielleicht gibt es nicht, was wuchern kann oder es kommt regelmäßig ein Gärtner.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Autoknacker):
Vielleicht gibt es nicht, was wuchern kann

Zitat (von Katinka_09):
verwuchern zusehend mit unseren Pflanzen und hindern diese am Wachstum.




Zitat (von Autoknacker):
Nachdenken ist schon schwierig?

Für manche anscheinend sogar das lesen und verstehen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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