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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Von Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll
22.12.2011 | Ratgeber - Zwangsvollstreckung | 1647 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Pfändung, P-Konto, Sozialleistungen, Pfändungsschutzkonto, Schutz

Ab dem 01.01.2012 ist Kontoguthaben praktisch nur noch durch ein Pfändungsschutzkonto geschützt

Das gilt auch für Sozialleistungen und Kindergeld. Auch der Schutz durch sogenannte Dauerfreigabebeschlüsse der Amtsgerichte entfällt zum 01.01.2012. Jeder, dessen Konto bereits von einer Pfändung betroffen ist, die länger als vier Wochen zurückliegt, muss spätestens bis zum 27.12.2011 bei seiner kontoführenden Bank oder Sparkasse eingehend die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto beantragen, sonst muss die Bank das im Januar noch vorhandene Guthaben und neu eingehendes unwiederbringlich an die Pfändungsgläubiger auszahlen. Vorsorglich sollte das Konto bis zum Jahresende "abgeräumt" werden.

Für Pfändungen, die noch keine vier Wochen zurückliegen, muss die Umwandlung innerhalb dieser Frist erfolgen. Sie gilt dann rückwirkend für den ganzen Monat, in dem gepfändet wurde.

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Rechtsanwalt
Wolfgang N. Sokoll
Berlin

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Inkasso, Vertragsrecht
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Da das P-Konto nur den monatlichen Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 € schützt, müssen der Bank oder Sparkasse weitere Freibeträge z.B. für Unterhaltsberechtigte und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ("Hartz IV" und Sozialhilfe) nachgewiesen werden. Diese Bescheinigungen dürfen die anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte, Steuerberater, der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Familienkassen ausstellen. Anerkannt werden aber auch Sozialleistungsbescheide und elektronisch erstellte Lohn- und Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben.

Wolfgang N. Sokoll
Rechtsanwalt. Wirtschaftsjurist. Mediator

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