Pfändungsfreibetrag bei Rentnern

4. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Pfändungsfreibetrag bei Rentnern

A ist verheiratet und lebt mit der Gattin zusammen.

A bezieht eine mtl. Rente i.H.v. rd, 1600 € Die Gemahlin knapp 300 €

Frage: Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze ? Nach der neuen Tabelle wären rd 20 € pfändbar, (wenn man das Einkommen der Frau außen vor lässr) jedoch ist es bei Rentnern ja so, dass die ihre KV selber zahlen müssen, muss man das bei der Pfändungsgrenze irgendwie berücksichtigen?

Danke für die Mithilfe

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Handelt es sich um eine Rente aus der Sozialversicherung? Dann erfolgt die Pfändung gem. § 54 Abs. 4 SGB I nach den Vorschriften für Arbeitseinkommen. Allerdings würde in diesem Fall dann bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitrag zu dieser insgesamt von der Rentenversicherung an die Krankenkasse überwiesen werden. Sprich die 1.600,00 €, die der Rentner ausgezahlt erhält, könnten und müssten nicht mehr reduziert werden.

Handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, dann wurde nach § 850e Nr. 1 ZPO der Beitrag für die Krankenversicherung in Abzug gebracht werden. Ausgangspunkt bei einer Sozialversicherungsrente wäre dann aber auch die Rente zzgl. der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

-- Editiert von Eidechse am 05.07.2017 12:09

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

1 x Rente DRV 806 €
1 x Rente privat Vers. 800 €
KK nachgewiesen durch Schuldner gezahlt (AOK) 180 €

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bei der Rente aus der privaten Versicherung, muss erstmal geklärt werden, ob die überhaupt pfändungsgeschützt ist. Maßgeblich ist § 851c ZPO .

Liegen die Voraussetzungen vor, dann wäre momentan trotzdem noch gar nichts pfändbar, weil erstmal jedes Einkommen bzw. jede Rente für sich betrachtet wird und beide liegen unterhalb der absoluten Pfändungsfreigrenzen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gläubiger einen Zusammenrechnungsbeschluss erwirkt.

Erst dann stellt sich die Frage des Abzugs der Krankenkassenkosten, die selbst gezahlt werden. (M.E. müssten Sie aber abgezogen werden.)

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