Hallo,
ich hab da mal eine dringende Frage:
Ein guter Freund von mir hat zwei Kinder (von zwei verschiedenen Frauen), bezieht zur Zeit Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 950 Euro. Wo liegt der Pfändungsfreibetrag? Er ist alleinstehend und nun hat ihm das Jugendamt das Arbeitslosengeld gepfändet, d.h. einen Betrag in Höhe von 350 Euro. Ist das so gesetzlich festgelegt? von dem Rest kann er gerade mal seine Miete bezahlen. Und wovon soll er leben? Wenn man bedenkt, dass die Kinder sozusagen "untergejubelt" worden sind, ist das ganz schön ungerecht.Schade um die Kinder, die können da ja nix für...
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Pfändungsfreibetrag bei ALG
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Hat er denn Kindesunterhaltsschulden oder geht es um laufenden Kindesunterhalt? Wenn ja bei aufgelaufenen Schulden kann der Freibetrag vom Gericht auch unter die 890€ gesetzt werden, war zumindestens bei uns so, allerdings war mein Exmann nicht arbeitslos sondern hatte ein gutes Einkommen, aber sein Freibetrag wurde auf 750€ runter gesetzt, wegen des Rückständigen Unterhaltes.
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nicht immer den Selbstbehalt mit der Pfändungsfreigrenze vergriesknaddeln Leute...
das sind zwei Paar Schuhe...
rückständiger Unterhalt kann gem. § 850 d bis auf Sozialhilfeniveau gepfändet werden...
und das scheint hier der Fall zu sein
winkserchen
§ 850 c ZPO
ähm und Cindymaus, laufenden Unterhalt pfänden ? eher unwahrscheinlich oder
§ 850 ZPO
d natürlich herrjeeeee
wieso kann ich meine Beiträge nicht mehr ändern *wunder*
Naja ich glaube mich zu erinnern das auch schon Väter hier waren, wo die Exen Pfändungen durchführen lassen haben, weil der Unterhalt nicht sofort am 1. gezahlt wurde deswegen meinte ich das mit den laufenden Unterhalt.
@träne
'rückständiger Unterhalt kann gem. § 850 d bis auf Sozialhilfeniveau gepfändet werden...'
gilt das für alle 'Bevölkerungsschichten' und Situationen, sprich auch für Selbständige?
Hast Du vielleicht auch nen Link zu diesem Paragraphen?
Danke schon mal
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"Manchmal, aber nur manchmal...
...hilft es, erst das Hirn einzuschalten "
aber dann ist er doch auch rückständig *zwinker*
Gesetze gelten quasi für alle Menschen...jedenfalls theoretisch
nachzulesen in der ZPO...
oder Herrn Google mit *§ 850 d ZPO
* füttern
Danke, werd's mal da versuchen
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"Manchmal, aber nur manchmal...
...hilft es, erst das Hirn einzuschalten "
Zitat:....Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt....
Vielen Dank für die vielen Antworten.
Tanja
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