Pfändungsfreibetrag Unterhalt an Studenten

31. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
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Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Pfändungsfreibetrag Unterhalt an Studenten

Gläubiger A) hat Titel gegen Schuldner B) und hat daraus vollstreckt, PfÜB gegen Lohn.

Drittschuldnererklärung kommt und besagt, dass B) noch einem Kind im Studium (26 J.) Unterhalt zahlt. Die Aussage selbst ist belegt und wird nicht angezweifelt.

Frage: Wie lange ist der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet? Ab wann muss der Drittschuldner an den Gläubiger zahlen?

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5 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Wie lange ist der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet?

Diese Frage stellt man am besten beispielsweise oben bei Familienrecht/Sozialrecht.

quote:
Ab wann muss der Drittschuldner an den Gläubiger zahlen?


Ab sofort. Der Unterhalt befreit den Drittschuldner nicht von den Zahlungspflichten. Eine unterhaltspflichtige Person bedingt lediglich die Erhöhung des Freibetrags. Von Beispielsweise 1050€ auf irgendwas rund um 1400€ (habe die Zahlen nicht exakt im Kopf, ließe sich in der Tabelle nachsehen). Wenn der Schuldner mehr als diese 1400€ verdient, wäre trotzdem etwas pfändbar. Egal, wieviel Unterhalt dem Studenten gezahlt wird.
Eine weitergehende Erhöhung des Freibetrages müsste der Schulder bei Gericht beantragen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 31.07.2013 12:42

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

quote:
Diese Frage stellt man am besten beispielsweise oben bei Familienrecht/Sozialrecht.


Warum? Gibt es denn da keine gesetzlichen Regelungen? Dass Eltern ihren Kindern unterhaltsverpflichtet sind steht ja wohl außer Frage, die Frage ist doch, wie lange? Warum soll der Gläubiger ein Familiengericht bemühen? Das verstehe ich nicht.

Der Drittschuldner sagt, dass aufgrund des gezahlten Unterhalts die Pfändungsfreigrenze liegt bei 1500,00 € und dass er einmal im Jahr 9,96 € zahlen würde (wenn Gläubiger damit einverstanden), da mtl. Überweisungen von 0,83 € zu aufwändig wären.

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-- Editiert AltesHaus am 31.07.2013 12:48

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Du solltest mal richtig lesen. Ich schrieb "Familienrecht/Sozialrecht" und meinte damit die entsprechenden Bereiche in diesem Forum. Ich schrieb nicht "Das fragt man das Familiengericht". Natürlich gibt es dafür Vorschriften u.ä. und die User, die sich in dem Bereich möglicherweise gut auskennen, tummeln sich meistens in diesen Forenbereichen, ebend weil die Frage, ob und wie lange man Unterhalt gewähren muss, auf was es dabei ankommt usw. meiner Meinung nach Fragestellungen aus diesem Bereich sind.

quote:
Der Drittschuldner sagt, dass aufgrund des gezahlten Unterhalts die Pfändungsfreigrenze liegt bei 1500,00 € und dass er einmal im Jahr 9,96 € zahlen würde (wenn Gläubiger damit einverstanden), da mtl. Überweisungen von 0,83 € zu aufwändig wären.

Das stimmt so nicht. Ausgehend von der aktuellen Tabelle (habe sie doch mal bemüht) wird ab einem Nettolohn von 1440 € bei einer unterhaltspflichtigen Person bereits monatlich gepfändet (0,83€). Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pf_ndfreigrbek_2013/gesamt.pdf

Verdient der Arbeitnehmer beispielsweise netto 1450€ würden bereits 5,83€ monatlich gepfändet. Dass der Schuldner dabei einverstanden sein muss, ist Unfug. Das Einverständnis des Schuldners ist nur notwendig, wenn er beispielsweise mehr als pfändbar wäre, abgeführt werden soll bzw. wenn er unterhalb der Freigrenze liegt.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Entschuldige bitte, dass ich deinen unmissverständlichen Hinweis doch missverstanden habe.

Und weiterhin entschuldige ich mich, dass meine unmissverständlichen Posts doch missverstanden werden.

Ich (der Gläubiger) habe einen Brief vom Drittschuldner erhalten, wonach der Schuldner einer Person (Kind, Student) unterhaltsverpflichtet ist und aufgrund dieses Umstandes lediglich 0,83 € pfändbar sind, lt. Lohnabrechnungen verdient der Schuldner rd. 1441 €. Der Drittschuldner frage an, ob er eine 1xZahlung im Jahr mit 12 x 0,83 € machen könne, da für ihn eine mtl. Überweisung mi zuviel Aufwand verbunden wäre.

Ich danke auf jeden Fall für den Hinweis mit dem Familienrechtstrang und werde meine Frage dort mal wiederholen.



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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Naja, haben wir halt teilweise aneinander vorbeigeredet ;-)

Aber so denn der Unterhalt OK wäre, ja, dann ist es so und dann ist auch der Betrag zunächst korrekt. Die aktuelle Tabelle habe ich ja verlinkt. Je nachdem, was nun Höhe der Schuld ist, sind die 83€ damit ja korrekt. Ob man mit dem Drittschuldner eine jährliche vereinbart oder eine monatliche, das kann man handhaben, wie man will. Der Arbeitgeber muss es aber dennoch monatlich pfänden und nicht einfach am Jahresende.

Aber Obacht: Weihnachtsgeld usw. sind unter Umständen teilweise pfändbar (Grenze IMHO 500€). Daher sollte man den Drittschuldner noch einmal gezielt nach solchen Bezügen und deren Höhe befragen. Kriegt er ein volles 13. Monatsgehalt? usw.
Denn bei diesen Monaten landet er auch abzgl. der pfändungsfreien Summen aus Weihnachtsgeld usw. ggf. deutlich über den 1400€.

Wenn er nur 12 Monatsgehälter und keine Sonderzahlungen hat, naja, dann sind es diese 9€ im Jahr.

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